Rechtsmittelbelehrung in der Internetveröffentlichung

  • Guten Morgen,

    ich mache es derzeit so, dass ich immer pauschal auf "die grundsätzliche Möglichkeit zur Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels" in der Veröffentlichung hinweise. Ist zwar m.M.n. auch nicht ganz koscher, aber so ein bisschen Alibi....

  • Ich sehe es immer noch so wie im Ursprungsthread von -ich glaube- Breamter schön dargelegt, dass es sich letztlich lediglich um die Zustellung an die Beteiligten handelt und man ja auch nicht auf dem Umschlag eine Rechtsmittelbelehrung anbringt. Wenn also der Beteiligte näheres zum Inhalt wissen will, muss er den Umschlag aufmachen, sprich bei ÖB die Entscheidung auf der Geschäftsstelle einsehen oder anfordern.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also hinsichtlich der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse denke ich, wenn selbst die nicht mit dem Inhalt veröffentlicht werden dürfen und auch nicht an die Gl. zugestellt werden müssen, warum dann die RMB? Zumal sich Anwälte laut Gesetzesbegründung ja ohnehin nicht auf die fehlende RMB berufen können und wir die RMB nur für die (wenigen) Beteiligten ohne Anwalt machen.

    Wir veröffentlichen im Moment auch nur den Hinweis, dass die Entscheidung nebst RMB beim IG eingesehen werden kann. Falls der BGH das irgendwann für nicht ausreichend erachten sollte, ist wenigstens mein Land Schuld, das mir Vorlagen mit dem Text gegeben hat :unschuldi

  • Bleibe bei meiner Meinung, dass die RMB in die Veröffentlichung gehört.
    Klar kann die Veröffentlichung auszugsweise geschehen gem. § 9 InsO. Die Frage ist doch die, ob die RMB eine unverzichtbare Angabe ist. Die Veröffentlichung ersetzt die Zustellung. Die Beteiligten (im Übrigen nicht immer durch RA vertreten) müssen also über die einzelnen gerichtlichen Maßnahmen inhaltlich zutreffend und vollständig in dem Umfang informiert werden, dass sie ihre Rechte wahrnehmen können. Wenn man nun überlegt, dass der § 232 ZPO gerade deshalb eingeführt worden ist, damit die Bürger erleichtert ihr Rechtsmittelrecht ausüben können, spricht viel für die Veröffentlichung der RMB. Man könnte nun noch überlegen, ob die Veröffentlichung evtl. schädlich ist, wie z.B. bei der Höhe der festgesetzen Vergütung. Das ist aber nicht der Fall.

    Zur gegenwärtigen Praxis:
    ForumSTAR sieht bei uns zur Zeit noch keine Veröffentlichung der RMB vor. In unserem Bundesland wird sich das aber bald ändern (wenn es technisch mgl. ist), weil die Mehrzahl der Inso-Rpfl. der Auffassung war, dass die RMB in die Veröffentlichung gehört.

  • Aber dann müßt Ihr doch auch so konsequent sein und alle Beschlüsse komplett veröffentlichen, denn es reicht ja nicht aus, dass der Beteiligte einfach nur Beschwerde einlegt. Die Beschwerde muss ja auch begründet werden. Und das kann der/die doch nur, wenn er/sie auch den Inhalt des Beschlusses kennt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Es werden z.B. in den Masken neue Felder angeboten zur individuellen Abarbeitung. Die Ansichten im Baum werden auch erweitert, um den persönlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Das Programm lässt jetzt mehr Spielraum zu und ist nicht mehr so schlecht wie zum Anfang. Wie gesagt: hartnäckig bleiben und Fehlermeldungen machen....

  • Aber dann müßt Ihr doch auch so konsequent sein und alle Beschlüsse komplett veröffentlichen, denn es reicht ja nicht aus, dass der Beteiligte einfach nur Beschwerde einlegt. Die Beschwerde muss ja auch begründet werden. Und das kann der/die doch nur, wenn er/sie auch den Inhalt des Beschlusses kennt.

    Er/sie muss doch überhaupt erstmal wissen, dass er/sie ein Beschwerderecht hat. Darum geht es doch! Es geht nicht um die Beschwerdebegründung.

  • Aus dem Gesetzesentwurf:

    Zwar ist eine Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess nach derRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungswegen nichtgeboten. Allerdings ist es zur Vermeidung unzulässiger, insbesondere nichtfristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe sinnvoll und bürgerfreundlich, in deranfechtbaren Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu informieren.

    § 232 Abs. 1 S. 1 ZPO:

    Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eineBelehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oderdie Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zuenthalten.

    Wenn ich nach dem Wortlaut gehe, dann muss die RMB nur in der Entscheidung selbst sein.

    Naja, wieder mal Wilder Westen bis die ersten Entscheidungen kommen.

  • Naja, wieder mal Wilder Westen bis die ersten Entscheidungen kommen.

    Hihi. Ich warte ja schon auf die erste LG-Entscheidung, bei der zu entscheiden ist, wie denn der Fristlauf zu berechnen ist. Partei hätte die sof. Beschwerde noch rechtzeitig eingelegt, wenn man den Zugang der Post-ZU zugrunde legt, aber zu spät, wenn man den Zeitpunkt der VÖ ohne eine vollständige RMB nimmt...

  • Aber dann müßt Ihr doch auch so konsequent sein und alle Beschlüsse komplett veröffentlichen, denn es reicht ja nicht aus, dass der Beteiligte einfach nur Beschwerde einlegt. Die Beschwerde muss ja auch begründet werden. Und das kann der/die doch nur, wenn er/sie auch den Inhalt des Beschlusses kennt.

    Er/sie muss doch überhaupt erstmal wissen, dass er/sie ein Beschwerderecht hat. Darum geht es doch! Es geht nicht um die Beschwerdebegründung.

    Nunja, es reicht ja eben nicht aus, einfach Beschwerde zu schreiben, sondern man muss sie auch begründen. Und da hilft ja dann der Inhalt des Beschlusses. Aber wir drehen uns eh im Kreise. Ich persönlich glaube eh, dass dieses Gesetz nur ein weiteres Schlupfloch bildet, um an sich rechtskräftige Entscheidungen zu kippen. Jedenfalls kenne ich in meinen über 20 jahren keinen Fall, wo jemand kein Rechtsmittel eingelegt hat,weil es an einer Belehrung fehlte.

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  • Nunja, es reicht ja eben nicht aus, einfach Beschwerde zu schreiben, [...]

    Doch: § 571 Abs. 1 ZPO.

    Wenn ich dann doch Rechtsschutz gewähren will, dann doch wohl richtig. Wenn Du meinst, es muss nicht begründet werden, dann solltest Du die Beteiligten aber zusätzlich über § 571 Abs. 3 ZPO :strecker:D...

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  • Aber dann mit RMB zu § 571 Abs. 3 ZPO. Also die RMB in der RMB. Wenn man schon dabei ist, kann auch gleich noch ein Hinweis zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgenommen werden.

    :wechlach:

    ...und wo wir dann schon soooo weit sind. Wie schaut das eigentlich mit den grundgesetzlich geschützten Rechtsbehelfen wie Verfassungsbeschwerde aus? Muss man da vielleicht zumindest noch ein, zwei Worte zu verlieren ;)...?

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