Wir sind uns immer noch nicht einig, ob eine RMB in die Internetveröffentlichung mit rein soll oder nicht.
Ich stütze mich mal aufs Gesetz, wo nach § 9 Abs. 1 S 1 letzter Halbsatz InsO eine Veröffentlichung auszugsweise geschehen kann und verzichte dabei auf die RMB.
Jemand noch Ideen?