Kri*ti*sches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

  • Nur dass leider die Suche andersherum beginnt: Mit dem Bundesland. :D

    Wo kämen wir denn auch hin, wenn Computerprogramme so abliefen, wie der Anwender denkt. :strecker

    Fällt unter die Rubrik Bananenprodukt. Das Produkt reift beim Kunden.....

    Hm, also um das mit dem Suchen zu kapieren braucht mensch wohl erst ne Banane aus der Kiste von Aldi-Nord :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nur weil einige Gerichte dies machen, krieg ich ständig dämliche Anfragen zu dem Thema. Wir haben das bei uns im Hause diskutiert. Ergebnis: ja wäre alles ganz toll und schön aber: 8 Gläubigeranträge und dann der Eigenantrag und dann hanmpeln wir bei der Eröffnungsentscheidung rum und müssen dann erstmal zulässig von unzulässig trennen, dann die ganzen Antragsdaten eingeben.... Hallo ! der Eröffnungsbeschluss hat die Eröffnung zu verlautbaren und nicht das, was irgendwelchen Verfahrensbeteiligten in's Poesiealbum passt (sorry, der musste jetzt sein)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • Ja, so kann man das auch sehen. Man darf sich dann aber nicht wundern, wenn deswegen ständig „dämliche“ Anfragen von Verfahrensbeteiligten (die auch ihren Job zu machen haben) kommen,.
    Einige Gerichte machen das halt anders und ersparen sich damit diese „dämlichen“ Anfragen.

    Wie bereits gesagt, man kann sich selbst zusätzliche Arbeit verschaffen. Also weiter schön auf „dämliche“ Anfragen warten und diese dann aber auch bearbeiten! :)


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    Man kann im Leben nicht alles erreichen, was man will.
    Aber man kann erreichen, nicht alles zu wollen.

  • Ja, so kann man das auch sehen. Man darf sich dann aber nicht wundern, wenn deswegen ständig „dämliche“ Anfragen von Verfahrensbeteiligten (die auch ihren Job zu machen haben) kommen,.
    Einige Gerichte machen das halt anders und ersparen sich damit diese „dämlichen“ Anfragen.

    Wie bereits gesagt, man kann sich selbst zusätzliche Arbeit verschaffen. Also weiter schön auf „dämliche“ Anfragen warten und diese dann aber auch bearbeiten! :)


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    Man kann im Leben nicht alles erreichen, was man will.
    Aber man kann erreichen, nicht alles zu wollen.

    Nun, das kommt mal wieder drauf an:
    1. Insolvenzgerichte sind nicht die Erfüllungsgehilfen, damit in Verfahren mit RSB sich diverserse Gläubiger Forderungen aus einer VbuH berühmen können, da mögen die dann halt Akteneinsicht nehmen

    2. in GmbH-Verfahren (u.Ä.) ist das Insolvenzgericht nicht Erfüllungsgehilfe, um in den Verfahren die Haftungsansprüche gegen organschaftliche Vertreter zu erleichtern, da mögen sie Akteneinsicht nehmen; ABER: wenn die Masse noch Ansprüche gegen die GF durchzusetzen hat, gibt es bei mir die Akteneinsicht nicht ! da die Inanspruchnahme in solchen Fälllen die GF ganz schnell ihre börse zumachen lässt und das ist nicht i.S.d. par conditio grundsatzes !

    Das ist wie Sozialismus: Gemeinnutz vor Eigennutz, irgendwie hat mir das schon im Konkursrecht gefallen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
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  • Ich glaube, es ging gar nicht hauptsächlich um "v.b.u.H." (was hat das Antragsdatum damit zu tun?) oder haftungsrechtliche Angelegenheiten bei jurist. Personen.

    Oft laufen ja ZV-Maßnahmen oder es wurden in der Vergangenheit erfolgreich Gelder eingezogen. Das Antragsdatum ist ja hier wichtig, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Absonderungsrechts zu prüfen oder aber die mögliche Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 131 InsO).

  • Defaitist

    Es erstaunt immer wieder, welchen zusätzlichen Aufwand manche betreiben, nur um auf einem einmal eingenommenen Standpunkt beharren zu können.:daumenrun

    Der Gläubiger hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO (BGH VE 06, 129; OLG Celle InVO 02, 181; OLG Hamburg MDR 02, 235). Dabei ist umstritten, welche Anforderungen an das rechtliche Interesse gestellt werden müssen. Steht die Forderung eines Akteneinsicht beantragenden Gläubigers nicht in Frage, muss zur Begründung des Einsichtsgesuchs kein besonderes rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht dargetan werden; der Gläubiger muss die Möglichkeit haben, sich auch mittels Akteneinsicht Klarheit darüber zu verschaffen, ob z. B. eine Teilnahme am Insolvenzverfahren überhaupt sinnvoll ist. Daneben hat der Gläubiger auch ein Recht auf Ablichtungen. Das Gericht muss im Rahmen eines Einsichtsgesuchs, das unter § 299 Abs.2 ZPO fällt, die Übersendung von Ablichtungen in Erwägung ziehen und bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags die versagende Entscheidung konkret begründen. Pauschale Hinweise auf die Belastung des Gerichts durch Einsichtsersuchen reichen zur Ablehnung von Einsichtsanträgen nicht aus (OLG Celle OLGR 04, 191; LG Karlsruhe ZInsO 04, 690; FMP12/2008, Seite 219).

    Um bei der Diskussion zu bleiben: ist es nicht einfacher, das Antragsdatum mit in die Bekanntmachung aufzunehmen, als bei notwendigen Gläubigeranfragen umfangreiche Kopien anfertigen zu müssen und damit (selbst wenn es dafür ein paar Cent gibt) die Geschäftsabteilung zu belasten, da es bei entsprechender Entfernung unwirtschaftlich und damit unzumutbar ist, die Akteneinsicht beim Gericht direkt vorzunehmen.

    @Jamie 
    In kurzen Worten richtig dargestellt, dass es mehrere Gründe für die Notwendigkeit einer Prüfung des Antragsdatums geben kann :daumenrau

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    Alle Menschen sind klug, die einen vorher, die anderen nachher.

  • Um bei der Diskussion zu bleiben: ist es nicht einfacher, das Antragsdatum mit in die Bekanntmachung aufzunehmen, als bei notwendigen Gläubigeranfragen umfangreiche Kopien anfertigen zu müssen und damit (selbst wenn es dafür ein paar Cent gibt) die Geschäftsabteilung zu belasten, da es bei entsprechender Entfernung unwirtschaftlich und damit unzumutbar ist, die Akteneinsicht beim Gericht direkt vorzunehmen.

    @Jamie 
    In kurzen Worten richtig dargestellt, dass es mehrere Gründe für die Notwendigkeit einer Prüfung des Antragsdatums geben kann :daumenrau

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    Alle Menschen sind klug, die einen vorher, die anderen nachher.

    Um bei der Diskussion zu bleiben, da diese wohl schon abgeglitten ist:

    Natürlich mag es für manche Beteiligten bequemer sein, wenn ein Antragsdatum veröffentlicht wird. Es mag auch für manche Beteiligten bequem sein, wenn auch gleich noch das Sachverständigengutachten oder vielleicht richterliche Randbemerkungen mit veröffentlicht werden, siehe nur Eröffnungsbeschluss in Sachen 35 IN 748/12. Das ist aber nicht der Punkt.

    Im Eröffnungsbeschluss hat das Antragsdatum jedoch nichts zu suchen. Selbst wenn es mit darauf steht, stellt sich die Frage, ob es dann nach § 1 InsIntBekV veröffentlicht werden darf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es geht nicht darum, dass es für manchen Beteiligten „bequemer“ sein kann, wenn ein Antragsdatum veröffentlicht wird, sondern darum, dass neben der Wichtigkeit der Treuhänder/Verwalter und des Insolvenzgerichts auch Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen sind. Die Bekanntmachung eines Sachverständigenguthaben oder der richterlichen Randbemerkungen wird wohl für den Gläubiger nicht von wesentlicher Bedeutung sein und ist in diesem Zusammenhang daher überspitzt formuliert. Man sollte es insoweit also mit der Notwendigkeit der Veröffentlichung nicht übertreiben.

    Aus welcher gesetzlichen Grundlage soll sich ergeben, dass das Antragsdatum im Eröffnungsbeschluss „nichts zu suchen hat“ bzw. dass dieses nicht veröffentlicht werden darf?
    Aus § 1 InsIntBekV lässt sich derartiges jedenfalls nichts zu entnehmen.

    Ein Schritt zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ist die Möglichkeit zur Bekanntmachung von Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 InsO i.V. mit § 1 InsIntBekV (Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12.2.2002, BGBl 2002 I S. 677).

    Nach der Begr.d.RegE. InsOÄndG BT-Drucks 14/5680, S 15f; auch Keller, Die öffentl. Bekanntmachung im Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 149, 149f, 153f; Hans-Peter Rechel, Die Aufsicht des Insolvenzgericht) sollen sowohl die Informationsmöglichkeiten der Gläubiger verbessert, als auch der Verfahrensablauf vereinfacht sowie die Verfahrenskosten reduziert werden.

    Und wenn schon die InsO selbst in einigen Paragrafen das Antragsdatum als Beurteilungskriterium zugrunde legt, es also für das Insolvenzverfahren von wesentlicher Bedeutung sein kann, wird wohl jeder vernünftig denkende Mensch die Notwendigkeit der Bekanntmachung dieses Datums einsehen.

    Erzwingen soll man bekanntlich nichts, sondern nur an die Vernunft der Beteiligten appellieren. Und wenn das nichts hilft, bleibt immer noch die Anfrage an den TH/Verwalter oder das Gericht (auch wenn beide, wie gehabt, sich die Arbeit für die Auskunft dann gegenseitig zuschieben :)).

  • § 27 InsO gibt den zwingenden Inhalt des Eröffnungsbeschlusses wieder. Neben dem zwingenden Inhalt des Eröffnungsbeschlusses kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen fakultativ weitere Anordnungen oder Veröffentlichungen treffen. So hat es sich in der Praxis eingebürgert, im Eröffnungsbeschluss, wie es z.B. das Amtsgericht München macht, auch den Eröffnungsgrund (und darin das Antragsdatum) anzugeben. Auch wenn dies keine bindende Rechtswirkung hat, ist es also nicht untersagt, sondern sinngemäß anzuwenden ( K/P/B/Pape § 27 Rn 33; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., Rn 17;). Etwas anderes habe ich auch nie behauptet.

    Wir könnten nun noch unendlich weiter kontrovers diskutieren, ohne aber auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Ich klicke mich deswegen jetzt aus dieser Diskussion aus und warte insoweit die Entwicklung bei den Bekanntmachungen in der Praxis ab. ;)

  • Aus § 1 InsIntBekV iVm § 27 InsO. § 27 II Nr.1-5 InsO dürfte wohl abschließend sein.

    Zitat

    § 1 Grundsatz

    Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind.

    http://www.gesetze-im-internet.de/insobekv/BJNR067700002.html


    Zitat


    § 3 Weitere Begriffsbestimmungen

    (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).


    http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html

    Also sonst hätten wir alle schon den Datenschutzbeauftragten im Nacken :eek:

  • @ Zwangsvollstreckungsrecht

    Es geht nicht um Aufwand, um auf einem rechtlichen Standpunkt zu bestehen.

    Die Angabe von Antragsdaten von bis zu 6 oder 7 Anträgen ist ein - auch haftungsträchtiger - Aufwand. Ob noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Rückschlagsperre unterfallen, oder welcher Antrag noch für die Berechnung der 3-monatigen Anfechtungsfrist maßgeblich ist, werden Gläubiger schon durch den Insolvenzverwalter erfahren !

    Zum Thema Akteneinsicht: dazu ist die Rpsr. mittlerweile schon nicht mehr überschaubar. Die üblichen Zitateinrückungen bin ich schon hinlänglich aus diversen Anträgen gewohnt = wir dürfen alles wissen und alles bekommen (das ist jetzt nicht gegen den Poster gerichtet !). Nun gibt es aber Fälle, in denen jemand formal eine Gläubigerstellung (hm, als Anmeldegläubiger mit bestrittener Forderung - weil nachrangig - das ganze aber bis zum BGH ausgefochten wird) und schon geht das Theater los..... uind da geht es nicht um das prinzip, sondern um 3 stellige mio-beträge (euro nicht italienische lire) und da halt ich es lieber mit der gläubigergemeinschaft und der interessenabwägung....

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  • Ich habe in den letzten Tagen mit drei Verwaltern aus zwei Büros (also sozusagen der internationale Insolvenzfrühschoppen :D) darüber gesprochen. Verwalter Nr. 1 aus Büro A findet die Angabe des Eingangsdatums sinnvoll, zum einen wegen des Anfechtungsthemas, zum anderen wegen der Abgrenzung beim Stichtag 01.07.2014. Verwalter Nr. 2 + 3 aus Büro B halten es nicht für erforderlich, da aus der nach Bestellung übersandten Gerichtsakte u.a. das Datenvorblatt (mit Angabe des Eingangsdatums) und natürlich der Antrag (mit unserem Eingangsstempel) kopiert werden, gleichfalls bei Beiakten (Fremdantrag/-anträge vor Eigenantrag). Bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen werde dann die erste Seite (= mit gerichtlichem Eingangsstempel) des insoweit entscheidenden Antrages mitgeschickt. Das finde ich eine sehr gute Lösung. :daumenrau

  • Bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen werde dann die erste Seite (= mit gerichtlichem Eingangsstempel) des insoweit entscheidenden Antrages mitgeschickt. Das finde ich eine sehr gute Lösung. :daumenrau

    Aus Sicht des Verwalters durchaus vertretbar. Ein Gläubiger bzw. sein möglicherweise anwaltlicher Vertreter werden dennoch im Regen stehen gelassen, wenn sie vielleicht im Vorfeld prüfen wollen, ob Anfechtungsansprüche auf den Gläubiger zukommen könnten.

    Und wegen möglicher Absonderungsrechte nach ZV-Maßnahmen wird den Gläubigern damit auch nicht geholfen.

  • Bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen werde dann die erste Seite (= mit gerichtlichem Eingangsstempel) des insoweit entscheidenden Antrages mitgeschickt. Das finde ich eine sehr gute Lösung. :daumenrau

    Aus Sicht des Verwalters durchaus vertretbar. Ein Gläubiger bzw. sein möglicherweise anwaltlicher Vertreter werden dennoch im Regen stehen gelassen, wenn sie vielleicht im Vorfeld prüfen wollen, ob Anfechtungsansprüche auf den Gläubiger zukommen könnten.

    Und wegen möglicher Absonderungsrechte nach ZV-Maßnahmen wird den Gläubigern damit auch nicht geholfen.

    Also auch wenn ich das mit Akteneinsicht ja recht restriktiv handhabe, unsere Verwalter bekommen die Insolvenzakte nebst Vorstücken, sollten die bei Eröffnung nicht alle dabei sein, liefer ich mit entsprechendem Hinweis nach. Unsere Veralter können 1. lesen und 2. Anfechtungsrecht

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  • zu den Problemen von Bescheinigungen oder sonstiges für die Feststellung des Antragsdatums:

    OLG München, Beschluss vom 25.08.2010, Az. 34 Wx 068/10

    i.Ü. ist die im Zeitraum der Rückschlagsperre erworbene Zwangssicherungshypothek ohnehin "absolut - relativ" unwirksam; absolut, wenn der Verwalter die Verwertung anstrebt, relativ, wenn er freigibt :D

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