pfandfreien Betrag vergessen einzutragen

  • Es wurde bei uns ein Pfüb wegen unterhaltsforderung erlassen ohne dass der Passus "pfandfreier Betrag" vom Gericht ausgefüllt wurde. Er wurde schlichtweg vergessen.
    Nun moniert das der Gläubiger und beantragt den Pfüb zu ändern dahingehend, dass im Vorrecht nach § 850 d ZPO zuerkannt wird und die Festsetzung des pfandfreien Betrages.

    Meines Erachtens kann ich keine Änderung/Berichtigung vornehmen.

    Ich würde das Schreiben des Gläubiges als Erinnerung auslegen. Dem Schuldner zur Kenntnis und eventl. Stellungnahem übersenden und dann ein Abhilfebeschluss machen, dass die Pfändung auf § 850 d ausgedehtn wird.

    Wie seht ihr das? :gruebel:

  • Es wurde bei uns ein Pfüb wegen unterhaltsforderung erlassen ohne dass der Passus "pfandfreier Betrag" vom Gericht ausgefüllt wurde. Er wurde schlichtweg vergessen.
    Nun moniert das der Gläubiger und beantragt den Pfüb zu ändern dahingehend, dass im Vorrecht nach § 850 d ZPO zuerkannt wird und die Festsetzung des pfandfreien Betrages.

    Meines Erachtens kann ich keine Änderung/Berichtigung vornehmen.

    Ich würde das Schreiben des Gläubiges als Erinnerung auslegen. Dem Schuldner zur Kenntnis und eventl. Stellungnahem übersenden und dann ein Abhilfebeschluss machen, dass die Pfändung auf § 850 d ausgedehtn wird.

    Wie seht ihr das? :gruebel:

    Evtl. Stöber, Rdn. 1126, wenn nicht angegeben ist, dass der (nicht angegebene) unpfändbare Betrag den Betrag für gewöhnliche Pfändungen nicht übersteigen darf.

  • Muss seitens des Gläubigers zwingend Erinnerung eingelegt werden?
    Wenn ich selbst sehe, dass der Pfüb versehentlich ohne Freibetrag erlassen wurde?

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