Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur Nettomethode (Weihnachtsgeld)

  • Ich berechne das immer so grob über einen Brutto-Netto-Rechner aus dem Internet. Das passt immer so ungefähr, aber dazu brauchst du die Lohn-/Gehaltsabrechnung.

    "Grob" und "ungefähr" ist zwar ausreichend um für den Gläubiger oder IV erkennen zu können ob die Berechnung einigermaßen hinkommt oder evtl. zu beanstanden ist.

    Aber für den, der den unpfändbaren Teil ermitteln und festsetzen muss, reicht es meiner Meinung nach nicht aus.

    Was ist, wenn der AG den pfändbaren Teil nicht abführt und sich der Rechtspfleger nicht über die Entscheidung des BGH aus der Schlinge ziehen kann?

    Lautet der Beschluss dann: "wird der unpfändbare Betrag auf ungefähr ..... festgesetzt"?


    Wie berechne ich denn konkret vom unpfändbaren Bruttogehalt den fiktiven Nettobetrag (Steuern, gesetzliche RV/KV-Beiträge), gibt es da einen verlässlichen Internetrechner oder wo finde ich die aktuellen Prozent-Beiträge auf einen Blick, habt ihr da eine verlässliche Seite ?

  • Tja, da müsstest Du das BAG fragen, die haben schließlich den Unsinn verbockt.

    Scherz beiseite:

    Brutto- / Nettorechner gibt es im Internet genug. Aber damit bist Du noch nicht am Ziel. Du musst wissen, ob der Schuldner Kirchensteuern zu zahlen hat und die Höhe kommt auch auf das Bundesland an. Außerdem musst Du wissen, bei welcher Krankenversicherung er versichert ist und wie hoch der Zusatzbeitrag ist und ob er für die Pflegeversicherung einen Zuschuss für Kinderlose zahlen muss. Eigentlich sollte sich das alles aus der Gehaltsabrechnung ergeben.

    Richtig Freude kommt auf, wenn der Schuldner bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der einer Zusatzversorgungskasse angeschlossen ist (z.B. öffentlicher Dienst). Die Arbeitgeberbeiträge sind nämlich teilweise steuer- und SV-pflichtig.

    So bekommt man dann nämlich unterschiedliche Bruttobezüge für den Steuerabzug, die Sozialversicherungsbeiträge und die Zusatzversorgung. Also müsstest Du in diesem Fall die jeweiligen Abzüge getrennt ermitteln. Eine Liste der Zusatzbeiträge der GKV findest Du hier.

    Die Bezügestellen des ö.D. rechnen natürlich nicht manuell, sondern haben unterschiedliche Abrechnungssysteme. Ob und inwiefern diese Systeme die fiktive Berechnungen können, kann ich nicht sagen.

    Die große Softwareschmiede mit dem Sanduhranzeigeprogramm bietet im Standard die Nettomethode an und als Alternative auch die Bruttomethode, die meines Wissens überwiegend genutzt wurde, jedenfalls bis zu der Entscheidung des BAG. Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall die Nettomethode angewandt und von dem BAG Recht bekommen.

    Weil Richter bekanntlich nicht rechnen (können), ist ihnen vermutlich nicht aufgefallen, dass das Programm die Berechnung nicht so durchgeführt hat, wie es hätte durchgeführt werden müssen, wenn man die Nettomethode richtig angewendet hätte. Die Abzüge für die unpfändbaren Teile des Einkommens wurden ganz einfach prozentual vorgenommen. Durch die Steuerprogression fallen aber bei einem geringeren Einkommen auch prozentual geringere Steuern an, was zu einer falschen Berechnung der fiktiven Steuern führt. Besonders bei recht hohen unpfändbaren Zulagen (wie z.B. dem Urlaubsgeld) kann das schon ganz schön was ausmachen.

    Ob das zwischenzeitlich umgestellt worden ist, kann ich nicht sagen, da ich schon über 2 Jahre aus dem Geschäft raus bin (Gott sei Dank!).

  • Du Glücklicher, bei mir dauert es noch gefühlt 100 Jahre bis zum Ruhestand und in Wirklichkeit 23:eek:

  • Gibts hier mittlerweile zuverlässige Rechner? Ich habe eine Lohnabrechnung aus dem öffentlichen Dienst mit steuerfreiem Jobticket, steuerfreien ZV-Umlagen und ZV-Beiträgen, ZV SV-Hinz-Beträge, die teilweise als Einmalzahlung und teilweise laufend sind. Und ich habe keine Ahnung, wie ich jetzt an die entsprechenden Zahlen kommen soll, zumal ich erstmal googlen muss, was die Abkürzungen überhaupt heißen :confused:

    Edit:

    Kann ich nicht einfach von allen in der Lohnbescheinigung angegebenen & für die Einmalzahlungen berechneten Abzügen mittels Dreisatz den verminderten Betrag berechnen?

    Also zB KV laut Bescheinigung aus 2800 EUR Einmalzahlungen = 123,45 EUR, das heißt für (2800-500=) 2300 EUR entsprächen 101,40 EUR.

  • Versteh ich nicht. Wenn's steuerfrei ist, dürfte es doch insoweit keinen Unterschied beim Vergleich Brutto/Netto Methode machen. Oder werden hierfür zwar keine Steuern, aber Sozialabgaben berechnet?

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