Eintragung einer Erben- und Erbeserbengemeinschaft

  • A und B sind im Grundbuch unter der lfd. Nr. 1 in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen.
    A verstirbt und wird von C und D beerbt.

    Eine gängige Praxis ist folgende Eintragung mit Neuvortrag und Rötung der Eigentümer Ziffer 1:
    2.1 B
    2.2 C
    2.3 D
    -Ziffer 2.1 bis 2.3 in Erben- und Erbeserbengemeinschaft-

    Eine weitere Praxis ist die Darstellung in den von uns so bezeichneten "Schachtelerbengemeinschaften":
    2.1.1 C
    2.1.2 D
    -Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 in Erbengemeinschaft-

    2.2 B
    -Ziffer 2.1 und 2.2 in Erbengemeinschaft-

    Wie handhabt Ihr das?

  • Das wurde schon häufig diskutiert.

    Ich halte die erste Alternative für unzulässig, weil sie mehrere selbständige Erbengemeinschaften grundbuchmäßig in einem einzigen Vermerk zusammenfasst und auf diese Weise die materielle Rechtslage nicht zutreffend wiedergibt.

  • Viele Kollgen tragen keine Untererbengemeinschaften ein, Du ständest mit dieser Handhabung also nicht alleine da.
    Ich halte es hingegen wie Ulf und Cromwell für richtig, die Untererbengmeinschaft einzutragen, und praktiziere es auch so.

    Life is short... eat dessert first!

  • Viele Kollgen tragen keine Untererbengemeinschaften ein, Du ständest mit dieser Handhabung also nicht alleine da.
    Ich halte es hingegen wie Ulf und Cromwell für richtig, die Untererbengmeinschaft einzutragen, und praktiziere es auch so.

    Wir auch, aber früher hatten wir die Untererbengemeinschaften auch alle unter der Eintragung.."in ungeteilter Erbengemeinschaft" eingetragen. Dabei entstehen aber jetzt, vor allem wenn es mehrere Untererbengemeinschaften gibt, interessante Eintragungen in Spalte 1 der Abt. 1, was kurioserweise neulich einen verzweifelten Anruf des Katasteramtes "provozierte", sie könnten nur 5 Stellen im Liegenschaftskataster eintragen....

  • Ich halte die erste Alternative für unzulässig, weil sie mehrere selbständige Erbengemeinschaften grundbuchmäßig in einem einzigen Vermerk zusammenfasst und auf diese Weise die materielle Rechtslage nicht zutreffend wiedergibt.

    Die materielle Rechtslage wird zumindest hinsichtlich der "Handlungserfordernis" der Erbengemeinschaft zutreffend widergegeben. Die Erbengemeinschaft kann als Gesamthandsgemeinschaft nur gemeinsam handeln. Die Eintragung von Untergemeinschaften ändert hieran nichts.

    Problematisch ist das Weglassen von Untererbengemeinschaften aber z.B. bei einem Erbteilsübertragungsvertrag an einen Dritten, da das Grundbuch nicht durch einfachen "Austausch" des Berechtigten berichtigt werden kann. Der Grundbuchrechtspfleger muss in diesem Fall die einzelnen Erbengemeinschaften eventuell gedanklich und darstellerisch wieder (mühsam) rekonstruieren. Der beuurkundende Notar hat hierzu durch blose Einsicht in das Grundbuch gar keine Möglichkeit.

    Ich halte daher im Ergebnis die Eintragung von Untergemeinschaften für richtig und praktiziere dies auch so.

  • Ich trage nach Variante 2 alle Erbengemeinschaften ein, die Beteiligten wiederholen sich also zT mehrfach (da sie Mitglied mehrerer Unter-EGs sind), allerdings trage ich, sofern es innerhalb der Erbengemeinschaft kein Bruchteilseigentum gibt (bei Erbteilsübertragungen zB), als "Gesamt"-Beteiligungsverhältnis nur "in Erbengemeinschaft(en)" ein und wiederhole diese Angabe nicht bei jeder Untererbengemeinschaft. Denn das Gemeinschaftsverhältnis für alle ist "Erbengemeinschaft", da innerhalb der Gemeinschaft nichts anderes gilt, denke ich, die nochmalige Erwähnung bei allen Untergruppen ist überflüssig. Andernorts im Forum wurde dies als "Armutszeugnis" bezeichnet; ich halte es für zulässig und vor allem richtig.

  • Hallo!,

    ich bin neu hier, ich arbeite erst seit ein paar Wochen beim GBA. Was schreibt ihr in Spalte 4? Erwerbsgrund wie lfd. Nr. 3.1 und 3.2. (z.B.?) Lfd. Nr. X.X ist aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Eingetragen am ...(übrigens was ist wenn eine Person 2 mal eingetragen ist (einmal Steffi -eingetragen in 2001- und einmal als Steffanie -Erbschein von 2014-) lässt ihr den Namen so?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar!

  • Hallo!,

    ich bin neu hier, ich arbeite erst seit ein paar Wochen beim GBA. Was schreibt ihr in Spalte 4? Erwerbsgrund wie lfd. Nr. 3.1 und 3.2. (z.B.?) Lfd. Nr. X.X ist aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Eingetragen am ...(übrigens was ist wenn eine Person 2 mal eingetragen ist (einmal Steffi -eingetragen in 2001- und einmal als Steffanie -Erbschein von 2014-) lässt ihr den Namen so?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar!

    Ich mache zwar seit 15 Jahren kein Grundbuch mehr, aber:

    Spalte 4 der Abteilung I des Grundbuchs trägt die Überschrift: Grundlage der Eintragung.

    Grundlagen der Eintragung sind: Erbschein, notarielles Testament und Eröffnungsprotokoll, Berichtigungsbewilligung, ...

    Ich denke, so ist die Eintragung richtig. Von Erwerbsgrund steht -zumindest in den EDV-Grundbüchern in BW- nichts (mehr).

    Zur Namensproblematik:
    Bist Du Dir ganz sicher, dass die Steffi im Eintrag 1 auch die Steffanie im Eintrag 2 ist? Dann könntest Du m.E. die offensichtliche Unrichtigkeit der Eintragung mit einem klarstellenden Vermerk "richtigstellen". Ansonsten die alte Eintragung vortragen und Deine Eintragung richtig eintragen (so wies im Erbschein, im Testament bzw. im Berichtigungsantrag) steht.

  • Hallo,

    ich wollte meine Frage so kurz wie möglich halten, deswegen habe ich unter # 9 so wenig geschrieben...sorry!

    Dem GBA liegt ein Erbteilsübertragungsvertrag vor. In GB waren die Eheleute A und B in Erbengemeinschaft (3.1 und 3.2) eingetragen (Name der Frau Steffi Mustermann geb. am 01.01.1945). A (Ehemann) stirbt, Erben geworden sind die Ehefrau und die drei Kinder des Ehemannes. Der Ehemann wurde gerötet und die Erbengemeinschaft eingetragen (unter 3.3.1 Steffanie Musterman geb. am 01.01.1945, 3.3.2 X, 3.3.3 Y, 3.3.4 Z. (Eingetragen am 2.1.2004).
    Y überträgt jetzt Ihren Anteil am Nachlass auf Steffanie Mustermann. Ich muss Y röten und laut HRP schreib man: Miterbe ist aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. So dachte ich, ich muss neuvortragen und ich brauche den Text für Spalte 4, so wie Erwerbsgrund wie lfd. Nr. xxx. Lfd. Nr XX ist aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Eingetragen (AS xx) am....

    wäre es so in Ordnung?

  • Wie Voltaire schon schrieb, es ist nach der Grundlage gefragt. Also die Grundlage des Ausscheidens.
    Ergo: Anstelle von 3.3.3 jetzt 3.3.5 Steffanie Mustermann
    Spalte 4: Erbteilsübertragung vom....

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Kurze Meinungsfrage zu folgender Eintragung:

    1.1 A
    1.2 B
    1.3 C
    - Ziff. 1.1 - 1.3 in Erbengemeinschaft-

    A verstirbt und wird beerbt von B und C.

    Ich denke, der richtige(re) Weg wäre:
    2.1.1 B
    2.1.2 C
    - in Erbengemeinschaft nach A -
    2.2 B
    2.3 C
    - Ziff. 2.1 - 2.3 in Erbengemeinschaft -

    Könnte man das aber nicht auch pragmatisch lösen und einfach
    2.1 B
    2.2 C
    - in Erbengemeinschaft -

    schreiben, da beide EG aus den identischen Personen bestehen?

  • Das haben wir schon häufiger diskutiert...

    Ich verfahre nach der ersten (richtigen) Alternative.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Du willst also eine einzige Erbengemeinschaft verlautbaren, obwohl es in Wahrheit zwei sind?
    Nach dem Motto: Pragmatisch, praktisch, falsch?

    Und was ist dann bei künftigen Erbteilsübertragungen, die nur die Erbteile an einem von beiden Nachlässen erfassen. Oder gar bei einer Rückübertragung von bereits übertragenen Erbteilen?
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1004381

    Das Ganze wurde nun wirklich schon fast "bis zum Erbrechen" im Forum diskutiert, so dass ich auf meine betreffenden bisherigen Ausführungen Bezug nehmen kann.

  • Danke für die Rückmeldungen!
    Genau aus dem Grund hab ich auch sicherheitshalber nochmals nachgefragt.. Hatte auf die Schnelle die alten Themen dazu nicht gefunden ;)

  • ich habe dazu folgenden praktischen Fall.

    Grundbuch Abt. I:

    A zu 1/2
    B zu 1/2

    A verstirbt und wird beerbt von B, C und D.

    Grundbuchberichtigung:

    1.1.1 B
    1.1.2 C
    1.1.3 D
    zu 1.1.1 - 1.1.3 in Erbengemeinschaft zu 1/2 (nach A)

    1.2 B zu 1/2.

    Nunmehr verstirbt B und wird beerbt von C und D.
    Der 1/2 Anteil des B (ehemals Anteil 1.2) ist "einfach" zu berichtigen:

    2.1.1 C
    2.1.2 D

    zu 2.1.1 - 2.1.2 in Erbengemeinschaft zu 1/2 (nach B)


    Was ist mit dem ehemaligen Anteil der B an der Erbengemeinschaft nach A.

    Müsste ich nunmehr die Untererbengemeinschaft, bestehend aus C und D auch verlautbaren, sodass ich bezüglich der des 1/2 Anteils der Erbengemeinschaft nach A so berichtigen müsste:

    2.2.1 C
    2.2.2 D
    2.3.1 C
    2.3.2 D
    zu 2.2.1 - 2.2.2 in (Unter) Erbengemeinschaft
    zu 2.3.1 - 2.3.2 in Erbengemeinschaft ?

    Sodass ich im Ergebnis folgende Gesamteintragung hätte:

    2.1.1 B
    2.1.2 C
    zu 2.1.1 - 2.1.2 in Erbengemeinschaft zu 1/2 (nach B)

    2.2.1 C
    2.2.2 D
    2.3.1 C
    2.3.2 D
    zu 2.2.1 - 2.3.2 in mehrfacher Erbengemeinschaft zu 1/2

    zu 2.1.1 - 2.3.2 in Erbengemeinschaft?

    Irgendwie total durcheinander gerade.

  • Nach dem Ableben von A (Erben: B, C, D):

    1.1.1 B
    1.1.2 C
    1.1.3 D
    in Erbengemeinschaft zu 1/2 (nach A)
    1.2 B zu 1/2.

    Nach dem Ableben von B (Erben: C, D):

    2.1.1.1 C
    2.1.1.2 D
    in Erbengemeinschaft (nach B)
    2.1.2 C
    2.1.3 D
    zu 2.1.1. bis 2.1.3: in Erbengemeinschaft zu 1/2 (nach A)

    2.2.1 C
    2.2.2 D
    in Erbengemeinschaft zu 1/2 (nach B)

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