Festsetzung Verfahrenswert Ergänzungspflegschaft Verzicht Vorkaufsrecht GmbH-Anteile

  • Hallo zusammen,
    der im hiesigen Pflegschaftsverfahren tätig gewesene Ergänzungspfleger beantragt, den Verfahrenswert festzusetzen.

    Folgende Konstellation:

    Eltern sind neben ihren beiden minderjährigen Kindern Inhaber von GmbH-Anteilen (Wert der Anteile ca. 500.000 €). Eltern sind auch Geschäftsführer der GmbH.
    Ein Gesellschafter (jemand drittes, nicht Eltern, nicht Kinder) will nun seine Anteile an die GmbH verkaufen.
    Die Gesellschafter (hier auch die Kinder) müssen zu dieser Übertragung der Anteile auf ein bestehendes Vorkaufsrecht verzichten.
    Hierzu wird die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung beantragt.
    Es wird dann für jedes der beiden Kinder ein Ergänzungspfleger bestellt, diese steigen in die Prüfung ein.

    Kurz danach (nach einem Monat) wird der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zurückgenommen mit der Begründung, dass die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nicht genehmigungsbedürftig sei und weil mit dem Verfahren erhebliche Kosten verbunden seien.

    Nun möchte der Ergänzungspfleger den Wert festgesetzt haben.

    Ich hab mich bislang mit solchen Wertfestsetzungen noch nicht befasst und bislang hierzu folgendes gefunden:
    § 46 II FamGKG: Der Wert der Rechtshandlung ist maßgebend-> hier: Verzicht auf Vorkaufsrecht
    zum Vorkaufsrecht: § 20 KostO: halber Wert der Sache (hier GmbH-Anteile von 500.000 €)
    --> Wert: 250.000 €

    Kann mir jemand helfen, ob ich auf dem richtigen Weg bin???
    Vielen Dank....

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ein Gesellschafter (jemand drittes, nicht Eltern, nicht Kinder) will nun seine Anteile an die GmbH verkaufen.
    Die Gesellschafter (hier auch die Kinder) müssen zu dieser Übertragung der Anteile auf ein bestehendes Vorkaufsrecht verzichten.
    Hierzu wird die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung beantragt.

    Ich würde den Wert dieser Anteile (bzw. des Vorkaufsrechts daran) als Verfahrenswert nehmen.
    Natürlich fraglich, ob du den kennst/herausbekommen kannst. :gruebel:

  • Ein Gesellschafter (jemand drittes, nicht Eltern, nicht Kinder) will nun seine Anteile an die GmbH verkaufen. Die Gesellschafter (hier auch die Kinder) müssen zu dieser Übertragung der Anteile auf ein bestehendes Vorkaufsrecht verzichten. Hierzu wird die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung beantragt.

    Ich würde den Wert dieser Anteile (bzw. des Vorkaufsrechts daran) als Verfahrenswert nehmen. Natürlich fraglich, ob du den kennst/herausbekommen kannst. :gruebel:


    Den Wert der Anteile kenne ich, wurde im mir vorliegenden Vertragsentwurf angegeben, siehe oben: 500.000 €.

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Achso, ich dachte 500.000 € wäre der Wert der Anteile der Kinder, nicht der des Dritten, der verkaufen will.

    Sorry falsch ausgedrückt.

    Du würdest den Wert also auf 500.000 € festsetzen?

    Was ist mit § 20 KostO? Kommt der hier zum Tragen, da es sich um den Verzicht auf ein Vorkaufsrecht handelt?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich war auf den § 20 KostO gekommen, weil der § 46 I FamGKG auf diesen verwiesen hat.
    Nun habe ich aber gerade festgestellt, dass ich nicht die neuste Fassung vorliegen habe :roll: und der Absatz 1 des § 46 FamGKG nun nur noch auf den § 38 GNotKG verweist und von § 20 KostO bzw. von der KostO im Allgemeinen keine Rede mehr ist.

    Bleibe ich denn bei § 46 II, wonach der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht ausschlaggebend ist. Wobei ich es dem Gefühl her etwas too much finde, den Wert auf 500.000 € festzusetzen, immerhin handelt es sich "nur" um den Verzicht auf ein Vorkaufsrecht, sodass ich dazu neige, einen Bruchteil der betroffenen Anteile (20- 30 %) als Wert anzunehmen.

    Was meint Ihr?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Offenbar waren meine Zweifel an der Anwendung der KostO nicht unberechtigt.:)
    M.E. ist eine Bestimmung des Verfahrenswertes nach § 42 I FamGKG nach billigem Ermessen ( wie Du es vor hast ) nicht möglich , da § 46 II insoweit lex specialis ist.

    Ein Hintertürchen gäbs möglicherweise allerdings noch :

    Nach § 81 I S.1 FamFG könnte es möglich sein, dem Kind die Kosten nur teilweise aufzuerlegen und von der Erhebung des Restes abzusehen.
    Diese Möglichkeit sollte aber zunächst zur Diskussion ( hier ) gestellt werden.

  • Offenbar waren meine Zweifel an der Anwendung der KostO nicht unberechtigt.:)
    M.E. ist eine Bestimmung des Verfahrenswertes nach § 42 I FamGKG nach billigem Ermessen ( wie Du es vor hast ) nicht möglich , da § 46 II insoweit lex specialis ist.

    Ein Hintertürchen gäbs möglicherweise allerdings noch :

    Nach § 81 I S.1 FamFG könnte es möglich sein, dem Kind die Kosten nur teilweise aufzuerlegen und von der Erhebung des Restes abzusehen.
    Diese Möglichkeit sollte aber zunächst zur Diskussion ( hier ) gestellt werden.

    Gibt es diesbezüglich weitere Meinungen?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Wenn ich so in meinem Kommentar (Schulte-Bunert/Weinreich) blättere, bezieht sich diese Möglichkeit nur auf einzelne Kostenbestandteile, z. B. die Gutachterauslagen. Ein einheitliche Gebühr nur teilweise aufzuerlegen wird nicht einmal ansatzweise erwogen. Hier könnte also an der Gebührenhöhe wohl nur über den Wertansatz geschraubt werden...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!