Hallo zusammen,
der im hiesigen Pflegschaftsverfahren tätig gewesene Ergänzungspfleger beantragt, den Verfahrenswert festzusetzen.
Folgende Konstellation:
Eltern sind neben ihren beiden minderjährigen Kindern Inhaber von GmbH-Anteilen (Wert der Anteile ca. 500.000 €). Eltern sind auch Geschäftsführer der GmbH.
Ein Gesellschafter (jemand drittes, nicht Eltern, nicht Kinder) will nun seine Anteile an die GmbH verkaufen.
Die Gesellschafter (hier auch die Kinder) müssen zu dieser Übertragung der Anteile auf ein bestehendes Vorkaufsrecht verzichten.
Hierzu wird die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung beantragt.
Es wird dann für jedes der beiden Kinder ein Ergänzungspfleger bestellt, diese steigen in die Prüfung ein.
Kurz danach (nach einem Monat) wird der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zurückgenommen mit der Begründung, dass die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nicht genehmigungsbedürftig sei und weil mit dem Verfahren erhebliche Kosten verbunden seien.
Nun möchte der Ergänzungspfleger den Wert festgesetzt haben.
Ich hab mich bislang mit solchen Wertfestsetzungen noch nicht befasst und bislang hierzu folgendes gefunden:
§ 46 II FamGKG: Der Wert der Rechtshandlung ist maßgebend-> hier: Verzicht auf Vorkaufsrecht
zum Vorkaufsrecht: § 20 KostO: halber Wert der Sache (hier GmbH-Anteile von 500.000 €)
--> Wert: 250.000 €
Kann mir jemand helfen, ob ich auf dem richtigen Weg bin???
Vielen Dank....