Testamentsvollstreckung ./. Nachlasspflegschaft

  • Wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt, dann muss der sich um den Nachlass kümmern. Woher soll die Eile kommen, dass man sofort noch einen Nachlasspfleger benötigen soll? Die Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker verjähren nicht so schnell. Stattdessen kann das Nachlassgericht erst einmal die Standesämter "abklappern".

  • Stattdessen kann das Nachlassgericht erst einmal die Standesämter "abklappern".


    ...wer die Zeit hat....mit dem Argument brauche ich so gut wie nie einen Nachlasspfleger....das Gericht kann ja die Erben ermitteln...dass hier "Eile" besteht, sagt niemand.

    Nochmal: Der TV braucht ein Korrektiv und das sind nur die Erben. Sind die nicht bekannt, ist in deren Interesse ein Nachlasspfleger zu bestellen. Das Sicherungsbedürfnis wird von der Rechtsprechung darin gesehen, dass es keine Überprüfung der Handlungen des Verfügungsberechtigten gibt und nicht sichergestellt ist, dass die Erben jemals ermittelt werden oder jemals den Verfügenden zur Rechenschaft ziehen können.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Analog:

    Eine Nachlasspflegschaft ist gem. § 1960 BGB u. a. dann anzuordnen, wenn das Nachlassgericht sich nicht ohne umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von mehreren möglichen Personen Erbe geworden ist. Sollte ein Generalvollmacht für einen möglichen Miterben erteilt worden sein, steht dies dem Fürsorgebedürfnis der Nachlasspflegschaft nicht entgegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.05.2015 - 8 W 147/15 = BeckRS 2015, 15271).

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  • Aber man muss doch die Nachlasspflegschaft nicht zeitgleich mit der Ernennung des TV anordnen. Ich würde hier jetzt einen TV ernennen - oder richtiger: Durch meinen Richter einen TV enennen lassen - und ein paar Wochen abwarten. Dann würde ich (im Rahmen meiner Prüfung nach § 1960 BGB, denn der TV ist ja dem Nachlassgericht nicht berichtspflichtig) den TV anschreiben und fragen, worin der Nachlass besteht und ob ihm inzwischen Erben bekannt sind.

  • Das ist ne gangbare Lösung!

    Einverstanden. 3 Monate WV und dann beim TV anfragen, wer die Erben sind.

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  • Vielen Dank für eure Hilfe, die Lösung gefällt mir auch gut!

    Ich würde hier jetzt einen TV ernennen - oder richtiger: Durch meinen Richter einen TV enennen lassen

    Du kommst aber nicht aus Baden-Württemberg, oder? Ich bin jetzt nämlich davon ausgegangen, dass das nach §16 Abs.1 Nr.2, 19 Abs.2 Nr.3 RpflG kein Richtervorbehalt besteht und es eine Rechtspflegerzuständigkeit ist.

  • ...tja so ein "einfacher" Rechtspfleger hat es schon schwer einen geeigneten TV auszuwählen, weil er in der Regel keinen ebenso Tennis spielenden befreundeten Rechtsanwalt hat oder diesen aus dem "Kiwis", "Rotierer" oder "Löwen-Club" kennt...:D

    Was macht man da also? Ist doch klar, dass der Richter den TV ernennen muss :wechlach:

    Aber wenigstens einen Nachlasspfleger darfst du als Rechtspfleger in NRW selbst bestellen und verpflichten...-

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  • So, einen TV habe ich nun vor geraumer Zeit ernannt. Erben konnte ich bislang aber immer noch keine ermitteln. Ich habe es über die Standesämter und alte Nachlassakten versucht, kam aber nicht weiter. Auch dem TV wurden keine Erben bekannt.
    Nun werde ich also wohl eine Nachlasspflegschaft anordnen müssen. Allerdings bin ich mir beim Wirkungskreis noch unsicher. Der TV verwaltet ja bereits den Nachlass. Das muss durch den Nachlasspfleger ja nicht mehr vorgenommen werden.

  • Meines Erachtens muss tatsächlich nun ein Nachlasspfleger bestellt werden.

    Als Wirkungskreis würde ich hier die Ermittlung der Erben und die "Ausübung der Rechte und Pflichten der unbek. Erben ggü. dem Testamentsvollstrecker" aufnehmen.

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