§ 850d pfandfreier Betrag

  • Hätte ich denn damals (wenn ich das schon vorausgeahnt hätte) den Gläubiger durch Aufklärungsverfügung darauf hinweisen können/sollen, dass er seine Anträge doch besser anders stellt, wenn er das von ihm nach gesundem Menschenverstand gewollte Ergebnis haben will?
    Oder musste ich davon ausgehen, dass er weiß, was er tut?

    Wenn Du antragsgemäß entschieden hast, wohl eher nicht. Aber je nach dem, wie der Antrag gestellt war, hättest Du diesen Antrag auslegen können.

  • Hätte ich denn damals (wenn ich das schon vorausgeahnt hätte) den Gläubiger durch Aufklärungsverfügung darauf hinweisen können/sollen, dass er seine Anträge doch besser anders stellt, wenn er das von ihm nach gesundem Menschenverstand gewollte Ergebnis haben will?

    Es stellt doch sowieso keiner den Antrag so "Betrag X zuzüglich 2/3 ...." - das wird doch nach den Angaben zu den Unterhaltsberechtigten ganz allein vom Gericht so festgelegt - jedenfalls kenne ich das nicht anders.

  • Kann ich so nicht bestätigen, Andy. Hier gehen oft Vorblätter zu den Pfübsen ein, auf denen detailliert die Familiensituation und der (doch wohl ungeprüft) durch das Gericht festzusetzenden pfandfreie Betrag hergeleitet wird.

    Zum Thema: Ich würde es so stehen lassen. Das ist die krux bei gleichzeitiger Pfändung ohne Hinweis/Bezugnahme aufeinander von Seiten des Antragsstellers.

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  • Ich habe nach den Angaben des Gläubigers den pfandfreien Betrag berechnet, aber der Gläubiger hat bei der Angabe der Unterhaltsberechtigten "nicht aufgepasst". Das hat dann zu dem unschönen Ergebnis geführt, dass ich jeweils 2/3 des Mehrbetrags pfandfrei belassen musste, weil ja nur für ein Kind gepfändet wird, und zwei weitere unterhaltsberechtigte Kinder im Antrag angegeben wurden.

  • Man könnte es ja z.B. so formulieren, wenn der Schuldner 4 Kinder hätte:

    Dem Schuldner haben 900,00 € pfandfrei zu verbleiben zuzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet:
    Wenn der gegenständliche Gläubiger der x-te pfändende Unterhaltsberechtigte ist erhöht sich der Grundbetrag um
    (4-x)/4 * D
    wobei D die Differenz zwischen dem tatsächlichen Nettoeinkommen und dem Grundfreibetrag von 900 € ist.
    Pfänden mehrere Unterhaltsberechtigte gleichzeitig, ist für alle als x der höchste Wert anzusetzen.

    Das klingt zwar etwas kompliziert, anders geht es aber nicht, da man als Gericht davon ausgehen muss, dass man nicht alle früheren Pfändungen kennt und der Gläubiger dies erst recht nicht weiß.
    Kommen dann noch Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, z.B. die des Landes, hinzu, wird die Festlegung ohnehin noch komplexer, da laufenden Unterhaltsansprüche stets den Rückständen vorgehen.
    Theoretisch müssten solche Festlegungen sowieso alle im Erinnerungsverfahren angepasst werden, denn mehrere Kinder des Schuldners werden allein schon auf Grund ihres Alters nicht alle gleich hohe Unterhaltsansprüche haben. Gerade dies ist aber zu berücksichtigten. Aber da sollte von dem Gläubiger was kommen, der den höheren Unterhaltsanspruch hat, was ich in der Vergangenheit so gut wie nie erlebt habe, da man sich selbst in Anwaltskanzleien zu wenig in der Materie der ZV auskennt.

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