Abmahnung und Kündigung (Mietrecht) - Eine Angelegenheit?

  • Hallo zusammen,

    bin noch ein "Frischling" auf der RAST und wäre in einer Sache um ein paar Meinungen froh :confused::

    Der Antragsteller hat im November einen Beratungshilfeschein für die Angelegenheit "Mietrecht (drohende Kündigung des Mietverhältnisses)" bekommen - Hintergrund war wohl, dass er eine Abmahnung vom Vermieter erhalten hat wegen (angeblicher) Lärmbelästigung.

    Heute rief er mich an: Er habe nun aufgrund der Lärmbelästigung, wegen der er auch abgemahnt wurde, tatsächlich eine Kündigung erhalten. Er hat mich also gefragt, ob er hierfür einen neuen Schein bekommen würde.

    Habe ihm zuerst gesagt, dass das dieselbe Angelegenheit ist und der alte Schein daher auch hierfür gilt. Daraufhin hat er nochmal mit dem Anwalt gesprochen, der (überraschenderweise ;)) anderer Meinung war. Habe ihm dann gesagt, ich würde nochmal mit Kollegen drüber sprechen und dann weitersehen.

    Habe mal ein bisschen rumgefragt, bei meinen Rast-Kollegen geht die Tendenz wohl Richtung "neuen Schein erteilen". Aber so ganz überzeugt mich das irgendwie noch nicht...:gruebel:

    Wie seht ihr das?

    LG, Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Ich bin zwar sonst auch knausrig, aber Abmahnung ist eine Sache, die Kündigung eine andere.

    Fragen kannst Du (Dich ;)), ob es ggf. mutwillig ist, nachdem er für diese Sache bereits vor kurzer Zeit abgemahnt wurde nun dennoch - im wahrsten Sinne - keine Ruhe gibt.

  • Wie Noatalba.

    Die alte Bewilligung ist in der Welt (das bleibt sie auch), aber einen Schein für prophylaktische Beratung wirst du so schnell vielleicht nicht wieder erteilen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich bin zwar sonst auch knausrig, aber Abmahnung ist eine Sache, die Kündigung eine andere.

    Fragen kannst Du (Dich ;)), ob es ggf. mutwillig ist, nachdem er für diese Sache bereits vor kurzer Zeit abgemahnt wurde nun dennoch - im wahrsten Sinne - keine Ruhe gibt.


    Sehe ich hinsichtlich der Scheinerteilung auch so.

    Der Sachverhalt klingt allerdings eher als ob wegen de einmaligen, abgemahnten Vorfalls nun die Kündigung ausgesprochen wurde. Von einem erneuten Lärmen lese ich in Beitrag 1 nichts.

  • (...) einen Schein für prophylaktische Beratung wirst du so schnell vielleicht nicht wieder erteilen ;)

    Zu meiner Verteidigung: Den Schein damals habe ich nicht erteilt, das war ein Kollege ;)
    Wobei ich zugeben muss, dass ich da jetzt auch nicht so große Bedenken gehabt hätte, ehrlich gesagt.... Mir fällt es in solchen Sachen aber eh oft schwer, die Grenze zu ziehen zwischen einem "richtigen" rechtlichen Problem und einer rein "prophylaktischen" Rechtsberatung.
    In so einem Fall wie hier denke ich mir manchmal einfach: Die Frage, ob eine Lärmebelästigung unter Umständen zu einer (berechtigten) Kündigung führen könnte, ist ja irgendwo auch ein rechtliches Problem (unabhängig davon, ob es "abgemahnt" wurde, oder nicht). Da fällt es mir schwer, so etwas unter Mutwilligkeit zu subsumieren...:gruebel:

    Der Sachverhalt klingt allerdings eher als ob wegen de einmaligen, abgemahnten Vorfalls nun die Kündigung ausgesprochen wurde. Von einem erneuten Lärmen lese ich in Beitrag 1 nichts.

    Weiß ich auch nicht genauer. Wie gesagt, habe den Schein nicht erteilt und mit dem Ast auch nur am Telefon gesprochen. Ist bislang auch noch nicht aufgetaucht :cool:

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • In so einem Fall wie hier denke ich mir manchmal einfach: Die Frage, ob eine Lärmebelästigung unter Umständen zu einer (berechtigten) Kündigung führen könnte, ist ja irgendwo auch ein rechtliches Problem (unabhängig davon, ob es "abgemahnt" wurde, oder nicht). Da fällt es mir schwer, so etwas unter Mutwilligkeit zu subsumieren...:gruebel:

    Nicht: mutwillig, sondern: keine Wahrnehmung von Rechten - obwohl mutwillig bei so manch "nettem" Mieter sicherlich auch in Betracht käme. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zwei Angelegenheiten - allerdings hätte ich den ersten Schein mangels Wahrnehmung von Rechten (BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 139/07) erst gar nicht erteilt...

    Interessant. Interessiert nur leider meinen Rechtsmittelrichter nicht...

    naja, der BGH hat ja genaugenommen nur das Rechtsschutzinteresse in dem Klagverfahren verneint, weil die mietrechtliche Abmahnung anders ist als die arbeitsrechtliche Abmahnung; kurz weil es eben keine notwendige Vorstufe einer Kündigung ist. Man kann sich also nicht isoliert um die Zulässigkeit einer Abmahnung streiten, sondern erst dann, wenn aus der Abmahnung eine Kündigung geworden ist. Mag angehen; erscheint mir nicht wirklich plausibel, aber der BGh hat gesprochen. Eine ganz andere Frage ist ja, ob eine Rechtsberatung darüber notwendig ist; auch wenn das Ergebnis lautet "nö, da kann man nichts machen". Mitunter ergibt die ESB ja erst, dass der Ast keine Rechte hat und deshalb auch keine solchen wahrnehmen kann. Kann man natürlich anders sehen; mir erscheint aber problematisch, den Antrag unter Hinweis auf die Rechtslage abzulehnen, wenn dem Ast ja genau diese Rechtslage nicht bekannt ist.

  • Zwei Angelegenheiten - allerdings hätte ich den ersten Schein mangels Wahrnehmung von Rechten (BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 139/07) erst gar nicht erteilt...

    Interessant. Interessiert nur leider meinen Rechtsmittelrichter nicht...

    naja, der BGH hat ja genaugenommen nur das Rechtsschutzinteresse in dem Klagverfahren verneint, weil die mietrechtliche Abmahnung anders ist als die arbeitsrechtliche Abmahnung; kurz weil es eben keine notwendige Vorstufe einer Kündigung ist. Man kann sich also nicht isoliert um die Zulässigkeit einer Abmahnung streiten, sondern erst dann, wenn aus der Abmahnung eine Kündigung geworden ist. Mag angehen; erscheint mir nicht wirklich plausibel, aber der BGh hat gesprochen. Eine ganz andere Frage ist ja, ob eine Rechtsberatung darüber notwendig ist; auch wenn das Ergebnis lautet "nö, da kann man nichts machen". Mitunter ergibt die ESB ja erst, dass der Ast keine Rechte hat und deshalb auch keine solchen wahrnehmen kann. Kann man natürlich anders sehen; mir erscheint aber problematisch, den Antrag unter Hinweis auf die Rechtslage abzulehnen, wenn dem Ast ja genau diese Rechtslage nicht bekannt ist.

    Ok, dann rechtsdogmatisch ganz genau: Wenn der Antragsteller zuerst BEI GERICHT aufgeschlagen wäre, hätte ich ihm gem. § 3 Abs. 2 BerHG eine Auskunft (=Gewährung von BerH!) über die Rechtslage gegeben und einen Schein dann mangels (weiterer) Wahrnehmung von Rechten nicht mehr erteilt.

    Wenn der Antragsteller DIREKT ZUM ANWALT gegangen wäre, KÖNNTE man noch darüber diskutieren, ob eine Bewilligung möglich ist, denn zur Wahrnehmung von Rechten kann man u. U. auch die Prüfung und anschließende Beratung darüber, dass ein Anspruch nicht besteht, zählen. MEHR als eine Beratung wäre dann aber in keinem Fall vergütungsfähig.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • jetzt wird es echt unheimlich....heute ist Freitag und ich sag zu einem post eines Rechtspflegers im BerH-Subforum

    :zustimm:

    irgendwas stimmt da draußen nicht.....irgendetwas hat das Raum-Zeitkontinuum verändert....ich bin mir ganz sicher....:strecker

  • Tja, hier im BerH-Subforum läuft einiges seit einiger Zeit komisch... wir sind alle so harmonisch geworden... Das fing bestimmt an, als wir auf einmal der gleichen Meinung waren. Du hast dich verändert, b-g-f....... :wechlach:

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  • Abmahnung - Kündigung:

    Die Mieterin hat eine Abmahnung am 05.05.2019 bekommen mit der Androhung einer Kündigung.

    Beratungshilfeschein wurde erteilt.

    Der RA hat auf die Abmahnung dem Vermieter am 29.05. einen Brief geschrieben.

    Am 31.05.2019 erfolgte die Kündigung.

    Der RA hat schon auf die Kündigung schriftlich reagiert, möchte nun allerdings nochmals einen Beratungshilfeschein,
    da es sich um eine neue Angelegenheit handeln würde.

    M.E. liegt nur eine Angelegenheit vor:
    1. Gleichzeitigkeit und Einheitlichkeit des Antrages -
    2. Gleichartigkeit des Verfahrens
    3. Innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände

    zu 1. Die Abmahnung und die Kündigung sind innerhalb von einem Monat vom Vermieter ausgesprochen worden.
    zu 2. Mietstreitigkeiten gegenüber dem Vermieter
    zu 3. wie zu 2.

    Was meint Ihr?

  • Den inneren Zusammenhang sehe ich nur, wenn der Grund für die Kündigung der gleiche ist wie für die Abmahnung. Wurde z.B. abgemahnt, weil die Mieterin nachts lärmt und später wegen Eigenbedarfs gekündigt, dürfte das eine neue Angelegenheit sein.

  • Ich würde hier u.U. zwei Scheine für möglich halten.
    Kommt ggf. auch auf den Grund für Abmahnung und Kündigung an.

    Bei der Abmahnung wird ja der Vermieter angeschrieben. Entweder werden die Vorwürfe bestritten, es wird Besserung gelobt, es soll die Miete gezahlt werden, es soll die Miete gekürzt werden etc.
    An die Kündigung jedoch sind ja deutlich härtere Rechtsfolgen geknüpft (Verlust der Wohnung, Kosten durch Umzug, etc.). Da geht kann dann auch das Anwaltsschreiben in eine völlig andere Richtung gehen, die weit über die Reaktion bei der Abmahnung hinausgeht.

    Da müsste weiterer Sachvortrag vom Anwalt her, ggf. würde ich mir die anwaltlichen Schreiben vorlegen lassen.
    Wenn sich daraus aber nix weiter ergibt, z.B. nur die Absicht, Kündigungsschutzklage oder ähnliches erheben zu wollen, würde ich auch nur einen Schein erteilen.

    Also wie immer eine Einzelfallentscheidung.

  • Zwei Angelegenheiten - allerdings hätte ich den ersten Schein mangels Wahrnehmung von Rechten (BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 139/07) erst gar nicht erteilt...

    Das sehe ich auch für diesen Fall grundsätzlich gegeben (und frage mich, warum für die Abmahnung - unter Berücksichtigung der Argumentation hier im Thread - ein Berechtigungsschein erteilt wurde).

    1.) Gleichzeitiger/einheitlicher Auftrag - liegt vor, wir haben hier eine Auftragserweiterung mit Eingang der Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt war die Angelegenheit "Abmahnung" noch nicht erledigt und konnte auch nicht als erledigt angenommen werden.

    2.) Gleichartigkeit des Verfahrens bzw. der Ansprüche - hier wird es schon schlitterig. Denn bei der Abmahnung kommt es darauf an, zu prüfen, ob die Verfehlungen begangen wurden, die zur Abmahnung führten und letzten Endes ist das Ziel die Beseitigung der Abmahnung, worauf wiederum kein Anspruch besteht (s.o.).
    Die Rechtsfolgen sind daher auch (siehe rpfl_nds) unterschiedlich zu bewerten.
    Den Punkt würde ich daher nicht zwingend bejahen.

    3.) Innerer, inhaltlicher Zusammenhang - der ist wiederum gegeben, sofern die Kündigung aus dem gleichen Grunde wie die Abmahnung ausgesprochen wurde.


    Also: Zwei Angelegenheiten, da die Gleichartigkeit des Verfahrens zumindest fragwürdig erscheint.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn sich daraus aber nix weiter ergibt, z.B. nur die Absicht, Kündigungsschutzklage oder ähnliches erheben zu wollen, würde ich auch nur einen Schein erteilen.

    :confused: Kündigungsschutzklage wäre Arbeitsrecht - und im Mietrecht müsste doch ohnehin der Vermieter notfalls klagen, um die Kündigung durchzusetzen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • :confused: Kündigungsschutzklage wäre Arbeitsrecht - und im Mietrecht müsste doch ohnehin der Vermieter notfalls klagen, um die Kündigung durchzusetzen.

    Oha,
    Zeit für Wochenende.
    Ich war gedanklich schon weiter beim Räumungsschutz.

    Beim weiteren darüber Nachdenken fällt mir noch die Mitteilung des Rechtsanwalts ein, sich gegen eine Klage verteidigen zu wollen. Das wäre dann eher nicht beratungshilfefähig.

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