Alte Eintragung (aus 1972) bzgl. der Bezugsurkunde ergänzen ?

  • Hallo zusammen,

    mir liegt hier ein Fall vor, in welchem vom Notar die Ergänzung der alten Eintragung (aus 1972) hinsichtlich der Nennung von Urkundennummer und Notar gewünscht wird.

    Hintergrund:
    Ich weiß nicht, wie es bei euch ist, aber bei uns wurde früher 80er und früher, bei der Bezugnahme auf die Eintragungsgrundlage nie der Notar und die UR-Nummer aufgeführt. Dies sorgte immer wieder für Probleme, wenn man die Urkunde auf einmal benötigte.
    Jetzt wünscht ein Notar die Ergänzung der damaligen Eintragung.


    Ich selbst bin ein bisschen hin und her gerissen.
    Ich kann den Notar verstehen, dass eine solche Ergänzung Sinn machen würde.

    Die Eintragungen waren zum damaligen Zeitpunkt aber nicht falsch und ich will jetzt auch keine Lawine lostreten, wenn auf einmal immer mehr Leute der Ansicht sind, dass die damaligen Eintragungen doch ergänzt werden müssten/sollten.

    Habe zu so einmal Fall bisher nichts gefunden.

    Habt Ihr eine Idee oder hatte ihr einen solchen Fall schon einmal ?

    Für Anregungen wäre ich dankbar.

  • Warum möchte der Notar denn gerade bei diesem Recht die Ergänzung? Es gibt doch - jedenfalls bei uns - noch tausende Eintragungen, in denen URNr. und Notar nicht genannt sind. Was bringt es dann, bei einem Recht eine Ergänzung vorzunehmen?

    Klar ist eine Ergänzung auf der einen Seite grundsätzlich sinnvoll aber auf der anderen Seite bringt es auch wenig, nur einzelne Rechte zu ergänzen (und für eine Ergänzung aller Rechte düfte wohl kaum ausreichend Personal zur Verfügung stehen).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum möchte der Notar denn gerade bei diesem Recht die Ergänzung? Es gibt doch - jedenfalls bei uns - noch tausende Eintragungen, in denen URNr. und Notar nicht genannt sind. Was bringt es dann, bei einem Recht eine Ergänzung vorzunehmen?

    Klar ist eine Ergänzung auf der einen Seite grundsätzlich sinnvoll aber auf der anderen Seite bringt es auch wenig, nur einzelne Rechte zu ergänzen (und für eine Ergänzung aller Rechte düfte wohl kaum ausreichend Personal zur Verfügung stehen).

    Als Begründung trägt der Notar vor, dass eine neue Grundschuld eingetragen werden soll, und die Gläubigerin gerne diese Ergänzung hätte (warum auch immer :gruebel:)

    Nicht, dass es noch 3 weitere "Alt-"Rechte gibt.

  • Würde ich ablehnen. Das Recht wurde damals ordnungsgemäß eingetragen und für eine Ergänzung wird keine Notwendigkeit gesehen und einen Anspruch darauf hat auch keiner.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Würde ich ablehnen. Das Recht wurde damals ordnungsgemäß eingetragen und für eine Ergänzung wird keine Notwendigkeit gesehen und einen Anspruch darauf hat auch keiner.

    Sehe ich auch so. Der Wunsch einer Bank interessiert mich nicht die Bohne.

  • Aus § 44 Abs. 3 S. 1 GBO ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Ergänzung von Alteintragungen im Hinblick auf die in Abs. 2 S. 1 der Norm genannten Angaben im Antragswege nicht vorgesehen ist, sondern in den von Abs. 3 S. 1 der Vorschrift genannten Fällen stets und nur auf Amts wegen erfolgt. Die Absätze 2 und 3 der Norm wurden erst durch das RegVBG 1993 angefügt, so dass frührere Eintraungen ohne die betreffenden Angaben absolut in Ordnung sind.

  • Danke für die schnellen Rückmeldungen.
    Ich werde eine Änderung ablehnen. Mal schauen, was der Notar dazu sagen wird.
    Wenn noch etwas interessantes passieren sollte, werde ich mich noch einmal melden. ;)

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