§ 727 ZPO

  • Hallo!

    Da ich noch nicht so lange Urkundssachen bearbeite, habe ich bzgl. § 727 ZPO mal eine Frage:

    In meiner Akte habe ich von einer Sparkasse die erste vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde (durch Notar beurkundet, da § 800 ZPO) erhalten.

    A und B (Eheleute) hatten damals eine GS bestellt.

    Es wird die Klauselumschreibung (dingl. Unterwerfungsklausel) bzgl. beider beantragt. Aus den Nachlassakten ergibt sich, dass Erben von A 5 Personen sind (gem. Erbschein sowie Erbteilsübertragungsvertrag) und Erben von B 8 Personen (gem. Erbschein) sind.

    Auf der Urschrift der GS-Bestellungsurkunde (liegt in der Akte vor) ist aufgeführt, dass eine zweite Ausfertigung A und B ausgehändigt wurde und die Sparkasse eine dritte Ausfertigug (nicht vollstr. Ausfertigung) erhalten hat.

    Meine Frage ist nun, ob ich die Klausel gem. § 727 ZPO nur auf die eingereichte erste vollstreckbare Ausfertigung setze oder ob ich auch die zweite und dritte Ausfertigung benötige und entsprechende Vermerke hierauf anbringen muss?

    Meine Vorgängerin hat nämlich die dritte Ausfertigung bei der Sparkasse angefordert, aber ich weiß nicht warum, da ich eigentlich davon ausgegangen bin, dass ich die Klausel nur auf die vollstreckbare Ausfertigung setze oder ist die Klausel auch auf die Ausfertigungen zu setzen (macht für mich keinen Sinn und dann hätte sie ja auch die zweite Ausfertigung anfordern müssen, die wahrscheinlich gar nicht mehr auffindbar ist)?

    Wie wäre es eigentlich, wenn ich mehrere vollstreckbare Ausfertigungen hätte? Müsste ich alle vollstreckbaren Ausfertigungen anfordern und auf alle die Klausel setzen oder setze ich die einfach nur auf die vollstreckbaren Urkunden, die mir eingereicht werden?

  • Nur eine vorhandene Klausel kann umgeschrieben werden. Also braucht man auch nur die vollstreckbare (und die Urschrift, wegen des Vermerks).

    Achtung bei Erbschaftskäufen: § 2382 BGB! Der Veräußerer des Erbteils muß vom Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit aus der Haftung entlassen werden (§ 414 BGB), sonst haftet er weiter - neben dem Käufer des Erbteils - mit.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Derzeit liegt mir von der Sparkasse eine derartige Erklärung (Entlassung aus der Mithaft) nicht vor.

    Müsste ich jetzt bei der Sparkasse anfragen, ob so etwas vorliegt oder nehme ich alle 8 Erben (auch die drei, die jeweils ihren Erbteil an einen anderen Miterben übertragen haben) als Rechtsnachfolger auf?

  • Derzeit liegt mir von der Sparkasse eine derartige Erklärung (Entlassung aus der Mithaft) nicht vor.

    Müsste ich jetzt bei der Sparkasse anfragen, ob so etwas vorliegt oder nehme ich alle 8 Erben (auch die drei, die jeweils ihren Erbteil an einen anderen Miterben übertragen haben) als Rechtsnachfolger auf?


    Ohne Mithaftentlassung: ja.
    Sonst könnte die Erben ja immer durch Verkauf der Erbteile an einen mittellosen Strohmann die unbeschränkte Erbenhaftung (falls diese eingetreten sein sollte) umgehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hab noch einmal eine Frage:

    In meiner Akte soll bzgl. eines Vollstreckungsbescheides eine Rechtsnachfolgeklausel (auf Schuldnerseite) erteilt werden.

    Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll. Gemäß Zöller § 727 Rn. 7a) müsste dies ausreichen.

    Allerdings habe ich jetzt ein Problem bei der praktischen Umsetzung:

    Ich setze die Rechtsnachfolgeklausel auf den VB.

    Normalerweise mache ich auch einen Vermerk auf dem Original der Urkunde. Ich hab ja jetzt nur den VB.

    Setze ich dann die Klausel einfach nur auf den VB und sonst wird dies nirgends vermerkt?

  • Ich denke, dass der VB (vom 31.10.1984), der mir als pergamentartiges Blatt Papier vorliegt, das Original der Urkunde ist.

    Gemäß § 796 ZPO bedürfen VBs nur der Vollstreckungsklausel, wenn die ZV für einen anderen als den in dem VB bezeichneten Schuldner erfolgen soll, was hier der Fall ist.

    Da auf Schuldnerseite Rechtsnachfolge eingetreten ist, m. E. müsste als Nachweis hier die beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments sowie die beglaubigte Ablichtung des Eröffnungsbeschluss reichen (Zöller § 727 Rn. 20), muss nun die Klausel auf Antrag erteilt werden.

    Muss nun also vom VB eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden (versehen mit der Rechtsnachfolgeklausel)? Wie wird das denn gemacht oder kennen die Serviceeinheiten das und wissen schon was sie tun müssen? Ist dann einfach nur auf dem pergamentartigen Original der Vermerk anzubringen?

    Ich liebe diese Urkundssachen jetzt schon...:(

    Einmal editiert, zuletzt von blackswan87 (5. Februar 2014 um 17:43)

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