Ausschlagung durch Vormund - Kind jetzt wieder unter elterlicher Sorge

  • Oh, so viele neue Beiträge. Ich war heute so eingespannt, dass ich tagsüber nicht schauen konnte.

    Ich werde die Sache dann mit dem NLG durchsprechen. Ich denke, dass wir eine einheitliche Linie finden müssen für uns, so dass dann keiner Nachteile hat.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • M.E. kommt es auf die Frist nicht an. Das Kind hat innerhalb der gesetzten das Erbe ausgeschlagen. Diese Rechtshandlung hat sein gesetzlicher Vertreter vorgenommen. Wenn es einen Wechsel in der gesetzlichen Vertretung gibt oder das Kind volljährig wird, kann das Kind bzw. der neue gesetzliche Vertreter sich höchstens nur noch dazu äußern, ob an der Erklärung festhalten werden soll oder nicht.

    Richtig!
    Und diese Genehmigung beruht auf § 1829 Abs. 3 BGB.

    Nun haben wir aber nicht den Fall, dass das Kind volljährig geworden ist und selbst genehmigt, sondern dass die Genehmigung wiederum von einem gesetzlichen Vertreter erklärt wird, der die Ausschlagung durch seine Genehmigung erst wirksam macht. Demzufolge unterliegt die von einem gesetzlichen Vertreter erklärte Genehmigung i. S. des § 1829 Abs. 3 BGB nach meiner Ansicht den gleichen Genehmigungserfordernissen wie die Ausschlagung selbst, zu welcher - beim Hinwegdenken der eingetretenen Volljährigkeit der Mutter - ebenfalls eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.

  • M.E. kommt es auf die Frist nicht an. Das Kind hat innerhalb der gesetzten das Erbe ausgeschlagen. Diese Rechtshandlung hat sein gesetzlicher Vertreter vorgenommen. Wenn es einen Wechsel in der gesetzlichen Vertretung gibt oder das Kind volljährig wird, kann das Kind bzw. der neue gesetzliche Vertreter sich höchstens nur noch dazu äußern, ob an der Erklärung festhalten werden soll oder nicht.

    Richtig!
    Und diese Genehmigung beruht auf § 1829 Abs. 3 BGB.

    Nun haben wir aber nicht den Fall, dass das Kind volljährig geworden ist und selbst genehmigt, sondern dass die Genehmigung wiederum von einem gesetzlichen Vertreter erklärt wird, der die Ausschlagung durch seine Genehmigung erst wirksam macht. Demzufolge unterliegt die von einem gesetzlichen Vertreter erklärte Genehmigung i. S. des § 1829 Abs. 3 BGB nach meiner Ansicht den gleichen Genehmigungserfordernissen wie die Ausschlagung selbst, zu welcher - beim Hinwegdenken der eingetretenen Volljährigkeit der Mutter - ebenfalls eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.

    Aber das Kind ist doch erst aufgrund der Ausschlagung der Mutter Erbe geworden. Wenn die KiMu das Erbe angenommen hätte, dann hätte durch den damaligen Vormund keine Ausschlagung erklärt werden müssen (oder habe ich einen Denkfehler jetzt).

    LG Grottenol

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Die Vormünderin hat ausgeschlagen, als die Mutter noch minderjährig war und diese Ausschlagung konnte schon seit dem Eintritt des Erbfalls erklärt werden, auch wenn die Erbschaft als solche noch gar nicht angefallen war (§ 1946 BGB).

    Zur Ausnahme von der Genehmigungspflicht kämen wir nur dann, wenn (a) die Mutter für das Kind ausgeschlagen hätte (was nicht der Fall ist) und sie zu diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge innehatte (was auch nicht der Fall ist).

    Deswegen reden wir auch nicht über die familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung, die nach der Beendigung der Vormundschaft nach § 1829 Abs. 3 BGB durch die Genehmigung des neuen gesetzlichen Vertreters ersetzt wird, sondern die Genehmigungsbedürftigkeit eben jener Genehmigung des neuen gesetzlichen Vertreters. Verneint man eine solche Genehmigungsbedürfigkeit, tritt der Fall ein, dass die Ausschlagung für das Kind keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf, obwohl die durch die Vormünderin während der Dauer ihres Amtes erklärte Ausschlagung zweifelsfrei einer solchen Genehmigung bedurft hätte. Das kann schwerlich zutreffend sein.

  • Cromwell, trotz deiner geschätzten hier zum Ausdruck gebrachten Meinungen muss man dir - so wie hier - nicht immer folgen. Ich bleibe dabei, dass im gegenständlichen Fall, wenn die Mutter nach Erreichen der Volljährigkeit und der noch nicht abgelaufenen Erbausschlagungsfrist die Erbschaft für das Kind ausschlägt, nachdem vorher die Erbausschlagung wirksam für sie selbst erklärt wurde (Fall des § 1643 II BGB), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Alle Voraussetzungen des § 1643 II BGB sind dann nämlich, ungeachtet früherer Erklärungen, erfüllt. Nur diese Ansicht ist mit meinem logischen Denkvermögen vereinbar. In der Niederschrift kann man das auch gut und gern als Ausschlagung deklarieren und hilfsweise Genehmigung der bereits vom Vormund erklärten Ausschlagung.

  • Wir reden über zwei verschiedene Sachverhalte. Du über denjenigen, bei welchem die Mutter nochmals für das Kind ausschlägt, weil die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist, und ich über denjenigen, bei welchem die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist und nur noch eine Genehmigung der rechtzeitig erklärten Ausschlagung der Vormünderin durch die Mutter nach § 1829 Abs. 3 BGB in Frage steht. Wie aus dem Sachverhalt erhellt, liegt nicht der erstgenannte, sondern der letztgenannte Fall vor, so dass es zwischen uns gar nicht um divergierende Meinungen, sondern um verschiedene Sachverhalte mit jeweils verschiedenen Lösungen geht.

  • OK, dann ist unsere vermeintliche divergierende Auffassung ja zu erklären. Ich bin natürlich davon ausgegangen, dass die Erbausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist und die volljährig gewordene Mutter problemlos noch die Ausschlagung für das Kind selbst erklären kann, denn der Ablauf ist ja während der Bearbeitung durch das Familiengericht gehemmt, jedenfalls mindestens bis zur Volljährigkeit der Mutter bzw. Beendigung der Vormundschaft.

    Wenn es jetzt nur um die Genehmigung der Erbausschlagung durch die Kindesmutter anstelle des Familiengerichts geht, trifft deine in #24 geäußerte Meinung natürlich zu.

  • Wir reden über zwei verschiedene Sachverhalte. Du über denjenigen, bei welchem die Mutter nochmals für das Kind ausschlägt, weil die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist, und ich über denjenigen, bei welchem die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist und nur noch eine Genehmigung der rechtzeitig erklärten Ausschlagung der Vormünderin durch die Mutter nach § 1829 Abs. 3 BGB in Frage steht. Wie aus dem Sachverhalt erhellt, liegt nicht der erstgenannte, sondern der letztgenannte Fall vor, so dass es zwischen uns gar nicht um divergierende Meinungen, sondern um verschiedene Sachverhalte mit jeweils verschiedenen Lösungen geht.


    Also ich kann aus dem Ausgangsbeitrag 1 beim besten Willen nicht erkennen, dass die Frist zur Ausschlagung bereits abgelaufen ist, zumal diese während der Dauer des Genehmigungsverfahrens zur Ausschlagung durch den Vormund gehemmt war.

    Eher spricht Beitrag 10 dafür, dass die Frist noch läuft. Sonst würde es keinen Sinn ergeben, dass Grottenolm die KM nunmehr ausschlagen lassen will, wenn die Frist schon abgelaufen wäre.

    Aber Aufklärung über den tatsächlichen Sachverhalt kann letztlich nur Grottenolm liefern.

  • Auf die in #10 abgestellte Kenntnis der Mutter kommt es nicht an. Die Ausschlagungsfrist hatte bereits durch die Kentnnis der seinerzeitigen Vormünderin zu laufen begonnen und die Mutter muss diese Rechtslage unabhängig von ihrer eigenen Kenntnis so hinnehmen wie sie sie vorfindet. Selbst wenn die Ausschlagungsfrist bis zur Volljährigkeit der Mutter (= Beendigung der Vormundschaft) gehemmt gewesen sein sollte, ist sie ab diesem Zeitpunkt weitergelaufen und - inzwischen - abgelaufen. Damit ist für eine erneute Ausschlagung innerhalb einer noch laufenden Ausschlagungsfrist kein Raum, sondern es stellt sich nur noch die Frage, ob und wie die bereits von der Vormünderin erklärte Erbausschlagung wirksam werden kann.

  • Hallo allerseits,

    ich habe die Akte erstmals im Januar 2014 vorgelegt bekommen.
    Die Ausschlagung durch den Vormund erfolgte bereits 2011, die KiMu ist 2012 volljährig geworden :cool:. Warum nichts weiter geschehen ist entzieht sich meiner Kenntnis und lässt sich jetzt auch nicht mehr ändern.

    Ich sitze jetzt halt hier und mache mir meine Gedanken. Natürlich könnte ich mich jetzt zurücklehnen und sagen, die KiMu hätte nach Erreichen der Volljährigkeit binnen 6 Wochen ausschlagen müssen, aber damit ist doch der Sache nicht gedient.

    Die KiMu weiß doch gar nicht, dass sie evtl. für ihr Kind handeln muss.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Die KM weiß nicht, dass eine Rechtshandlung des Kindes noch nicht abschließend bearbeitet ist. Zunächst einmal ein Problem der Übergabe des einen gesetzlichen Vertreters an den anderen.

    Vielleicht ist die Ausschlagung seitens des Kindes bei Beendigung der Vormundschaft automatisch wirksam geworden? Der neue gesetzliche Vertreter des Kindes brauchte schließlich keine familiengerichtliche Genehmigung.

  • Ich denke mal, Cromwell meint das so:

    Der Vormund hat ausgeschlagen und braucht hierfür eine Genehmigung (nach § 1822 und nicht nach § 1643 BGB). Es kommt - anders als im Falle des § 1643 II - im Falle des § 1822 BGB nicht darauf an, ob die Mutter vorher ausgeschlagen hat und das Erbe an das Kind dadurch anfiel. Es wird also eine familiengerichtliche Genehmigung benötigt. Diese kann nach Beendigung der Vormundschaft dem Vormund nicht mehr erteilt werden, wohl aber der Kindesmutter, wenn diese die Ausschlagung des Vormunds genehmigt. Es bleibt trotz alledem bei einer Ausschlagung - die auch im Falle der Nachgenehmigung durch die Mutter - nach § 1822 BGB und nicht nach § 1643 II BGB zu beurteilen ist. Und hieraus wird das Genehmigungsbedürfnis abgeleitet. Anders ist es nur, wenn die Kindesmutter nicht nachgenehmigt, sondern selbst innerhalb der Ausschlagungsfrist nochmal für das Kind ausschlagen kann, denn dann haben wir ja einen Fall des § 1643 II BGB.

    Ich hoffe mal, dass ich die Begründung Cromwells hier nochmal mit anderen Worten (die ich so dann auch nachvollziehen könnte) wiedergegeben habe.

    Es ist aber durchaus denkbar, dass man auf den Gedanken kommen könnte, dass die Nachgenehmigung der Kindesmutter nicht anders als eine eigene Ausschlagungserklärung für das Kind zu behandeln ist, vom Sinn und Zweck der Vorschriften her betrachtet. Während die erste Variante (Cromwells) ziemlich formal sich an den reinen Vorschriften orientiert, erscheint die zweite aus dem Bauchgefühl heraus und etwas am Sinn und Zweck der Vorschriften orientiert natürlich auch nicht so unmittelbar abwegig. Wäre dieser Fall nun an verschiedenen Orten aktuell, käme man ganz gewiss zu unterschiedlichen Ergebnissen.

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