UdG des gehobenen Dienstes/Kostenbeamte - Unabhängigkeit?

  • Aus BT-Drucksache 14/6457 S.7:

    "Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist Organ der Rechtspflege; er genießt sachliche Unabhängigkeit. Besondere Vorschriften zur Schaffung einer dem Rechtspfeger vergleichbaren Stellung sind damit grundsätzlich entbehrlich."

    Die Frage im Ausgangsfall ist ja eher, warum der Kammervorsitzende nicht von sich aus die Sachentscheidung getroffen hat. Wahrscheinlich keine Lust...

  • Mit der Unabhängigkeit des Urkundsbeamten hat das eingangs geschilderte Problem nichts zu tun. Und im Grunde hat Little Steven in #2 die Antwort auch schon gegeben. Es sei dahin gestellt, ob § 572 Abs. 3 ZPO über § 202 SGG unmittelbar Anwendung findet. Aber allein die Erkenntnis aus § 572 ZPO, dass eine höhere Instanz dem Entscheider "erforderliche Anordnungen übertragen" kann, zeigt doch, dass die Rückverweisung nichteinmal die richterliche Unabhängigkeit tangiert.

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