UdG des gehobenen Dienstes/Kostenbeamte - Unabhängigkeit?

  • Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen, wo ich nachlesen könnte?
    An den Sozialgerichten sind wir ja keine Rechtspfleger, also gilt für uns nicht das Rechtspflegergesetz.
    Wo steht denn geschrieben, ob wir bei der Kostenfestsetzung in unseren Entscheidungen unabhängig sind oder weisungsgebunden?
    Ich habe gerade folgenden Fall:
    Verfahren wurde duch volles Anerkenntnis beendet.
    Beantragt wurden Verfahrensgebühr i.H.d. Mittelgebühr, Terminsgebühr i.H.d. Mittelgebühr....
    Die überwiegende Rechtsprechung unserer drei SG`s sagt seit Jahren, dass es bei vollem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung die Terminsgebühr lediglich in Höhe einer halben Mittelgebühr gibt. Das wurde letztes Jahr auch von unserem LSG so bestätigt.
    Ich habe also entsprechend gekürzt und eine Erinnerung gefangen. Der Richter, der eigentlich hätte abschließend entscheiden müssen, hat nun meinen Beschluss aufgehoben und an mich zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen mit der Anweisung! (steht wörtlich so drin), die volle Mittelgebühr festzusetzen.
    Was mache ich nun damit? Der Beschluss ist raus. Bin ich dran gebunden oder nicht?

  • Der Beschluss ist nach § 197 Abs. 2 SGG bestandskräftig. Die Anweisung ist m.E. möglich und zu befolgen - siehe §§ 202 SGG, 573, 572 ZPO.

  • Stand nicht im Meyer-Ladewig bei § 193 oder § 197 SGG etwas zu einer Unabhängigkeit? Ich erinnere mich an so eine Passage. Sorry, hab den grad nicht zur Hand. Aber Rechtsprechung kenne ich dazu nicht.

    Die Sache ist ja sehr interessant, bitte schreib mal, wie es weitergeht.

  • Danke erst mal.
    Mit der ZPO muss ich vorsichtig sein. Dauernd bekommt man hier um die Ohren gehauen, dass die bei uns nicht anzuwenden ist. Da muss ich ganz genau lesen..... ;)
    Und den Meyer-Ladewig habe ich gerade studiert. der § 193 SGG greift hier nicht. Da geht es nur um die KGE.
    Und im § 197 Abs. 2 SGG steht eindeutig drin: "Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet." Die Zurückverweisung ist wohl damit schon mal falsch gewesen, aber nun in der Welt.
    Zu Anweisungen des Richters, die ich zu befolgen habe, was die Höhe der festzusetzenden Gebühren angeht, habe ich nichts gefunden.

    Und wie es weiter geht - da gibt es ja nur zwei Möglichkeiten, die aber beide wieder auf den Richtertisch führen werden. :strecker
    1. Ich halte mich an die Anweisung, setze die überhöhte Gebühr fest und schreibe in meine Begründung, dass dies auf Anweisung des Richters geschah und der herrschenden Rechtsprechung widerspricht (mit aktueller LSG-Entscheidung, die ich damals noch nicht hatte, weil ganz frisch). Dagegen wird der Beklagte dann RM einlegen.
    2. Ich fühle mich nicht an die Anweisung gebunden und mache den gleichen Beschluss, der aufgehoben wurde, noch mal. Dagegen wird der Kläger erneut Erinnerung einlegen.
    Beide Varianten sind ja keine abschließende Entscheidungen sondern neuen KfB`s, gegen die neue RM gegeben sind. :D
    Ich muss nur wissen was "richtiger" ist.

  • Danke erst mal. Mit der ZPO muss ich vorsichtig sein. Dauernd bekommt man hier um die Ohren gehauen, dass die bei uns nicht anzuwenden ist. Da muss ich ganz genau lesen..... ;) Und den Meyer-Ladewig habe ich gerade studiert. der § 193 SGG greift hier nicht. Da geht es nur um die KGE. Und im § 197 Abs. 2 SGG steht eindeutig drin: "Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet." Die Zurückverweisung ist wohl damit schon mal falsch gewesen, aber nun in der Welt. Zu Anweisungen des Richters, die ich zu befolgen habe, was die Höhe der festzusetzenden Gebühren angeht, habe ich nichts gefunden. Und wie es weiter geht - da gibt es ja nur zwei Möglichkeiten, die aber beide wieder auf den Richtertisch führen werden. :strecker 1. Ich halte mich an die Anweisung, setze die überhöhte Gebühr fest und schreibe in meine Begründung, dass dies auf Anweisung des Richters geschah und der herrschenden Rechtsprechung widerspricht (mit aktueller LSG-Entscheidung, die ich damals noch nicht hatte, weil ganz frisch). Dagegen wird der Beklagte dann RM einlegen. 2. Ich fühle mich nicht an die Anweisung gebunden und mache den gleichen Beschluss, der aufgehoben wurde, noch mal. Dagegen wird der Kläger erneut Erinnerung einlegen. Beide Varianten sind ja keine abschließende Entscheidungen sondern neuen KfB`s, gegen die neue RM gegeben sind. :D Ich muss nur wissen was "richtiger" ist.


    Ein abschließende Entscheidung hast Du doch in der Form, dass nach der von dem Richter vertretenen Auffassung im konkreten Einzelfall die Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr festzusetzten ist.

    Daher würde ich wohl schnörkellos und ohne Hinweis auf andere Entscheidungen wie folgt verfahren:

    "Entsprechend der richterlichen Anweisung im Beschluss vom ... werden weitere xy € festgesetzt."

    Eine allgemeine Rücksprache mit dem Richter wegen der LSG-Entscheidung und zum besseren Verständnis der Beweggründe für die Verfahrensweise mag sich gleichwohl anbieten. Möglicherweise spart er sich künftig die arbeitsaufwendige Verfahrensweise (2 Beschlüsse) und weist den Differenzbetrag in seinem Beschluss aus. Evtl. war er sich wegen des konkreten Betrags ja unsicher bzw. es fehlte ihm eine Rechenhilfe (junger Richter?).

    Der Erstattungspflichtige wird mit einer Erinnerung gegen Deinen Beschluss die endgültige Entscheidung des Richters m.E. nicht beseitigen können. Streitig könnte da lediglich die korrekte Umsetzung der Anweisung sein.

  • Hm, ich habe jetzt mal im Handbuch "Die Kostenfestsetzung" (von Eicken/Hellstab etc.) nachgesehen, da ich hier (Verwaltungsgericht) auch als UdG tätig bin und eine solche Zurückverweisung durchaus kenne. Tatsächlich betont das Handbuch aber, dass eine solche Verweisung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (der Abschnitt dreht sich um verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtliche Verfahren) möglich ist und der UdG dann an die Rechtsauffassung des zurückverweisenden Gerichts gebunden sei. Dem würde ich so also entnehmen, dass es in der Sozialgerichtsbarkeit nicht so ist - ohne hierfür jetzt eine aussagekräftigere Begründung liefern zu können. Ich würde hier vermutlich - allerdings mehr aus Bequemlichkeit bzw. Zeitgründen - deinen ersten Weg gehen und der "Anweisung" folgen. Ob der Beklagte dagegen RM einlegt, wage ich fast zu bezweifeln - da das beim gleichen Richter landen würde, ist doch absehbar, dass er dann unterliegt (und noch die entsprechenden Anwaltskosten trägt). Ärgerlich ist es natürlich, da der Richter das dann künftig wahrscheinlich öfter so handhaben wird - keine Ahnung, ob man hier quasi mal eine Grundsatzentscheidung heraufbeschwört... :confused:

  • ... Ob der Beklagte dagegen RM einlegt, wage ich fast zu bezweifeln - da das beim gleichen Richter landen würde, ist doch absehbar, dass er dann unterliegt ...

    Richtig, weil der Ri. seinerseits an seine eigene vormalige Entscheidung gebunden ist, selbst wenn er wöllte, kann er insoweit bei unverändertem Sachverhalt nicht ändern, § 202 SGG, § 318 ZPO.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @ Little Steven:
    Eine abschließende Entscheidung ist nicht getroffen. Der Richter hat ja meinen Beschluss gänzlich aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen - allerdings mit der Vorgabe, Wie ich entscheiden muss. Trotz dieses Zwanges wird das ein neuer rechtsmittelfähiger Beschluss. So sehe ich das zumindest. Ich gehe ja jetzt wieder zurück auf "Los".
    Und was das Gespräch mit dem Richter angeht, ich habe versucht, ihn anzurufen, er geht nicht ran und ruft auch nicht zurück. Er sitzt nicht bei mir im Haus und auch nicht bei mir auf der Straße. Wir haben eine Außenstelle bissel weg. Man kann also nicht mal schnell ins Nebenzimmer gehen.

    @ rpfline:
    Um Bequemlichkeit geht es mir hier nicht. Ich kann beide Beschlüsse gleichermaßen schnell verfassen. Das macht keinen Unterschied. Und ob der Beklagte wirklich kein RM einlegt - da bin ich mir nicht so sicher. Das ist das Jobcenter. Die bezahlen ja nicht selber....

    @ Wobder:
    § 318 ZPO ... damit habe ich mich noch nicht beschäftigt.
    Dann sollte ich wohl eher meine 2. Variante nehmen, damit ganz sicher ein RM kommt. Dann muss der Richter sich mit der aktuellen LSG-Entscheidung auseinander setzen, die ich ja in meiner Begründung aufführen werde und darlegen, wieso die nicht richtig ist.

  • So meinte ich das nicht, der Ri. darf seine Entscheidung zur Entstehung der Mittelgebühr nicht mehr ändern, selbst wenn er dem LSG nunmehr folgen würde.

    M.a.W. genau wie Little Steven, du bist gebunden, setzt du fest, bleibt es in jedem Fall, auch bei Erinnerung, bei der vollen Mittelgebühr. Ob die nun insoweit unzulässig oder unbegründet, lasse ich mal offen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ein Lehrstück dafür, was die sachliche Unabhängigkeit wert ist - so man auch von ihr Gebrauch macht.

    Was hier geschildert wird, erscheint aus Rechtspflegersicht als absurdes Theater, ist aber nichts als die aus der Weisungsgebundenheit resultierende Normalität.

  • Ein Lehrstück dafür, was die sachliche Unabhängigkeit wert ist - so man auch von ihr Gebrauch macht.

    Was hier geschildert wird, erscheint aus Rechtspflegersicht als absurdes Theater, ist aber nichts als die aus der Weisungsgebundenheit resultierende Normalität.

    Die ja auch mal den entscheidenden Richter oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Behörde treffen kann.
    Unabhängig davon ist der Richter ja auch befähigt einfach bei einem nächsten Mal den Betrag gleich festzusetzen und nicht den umständlichen arbeitsaufwendigen Weg zu wählen. Stichwort: Kosten- und Leistungsrechnung. Ggf. hilft da ein freundlicher Hinweis in eigener Sache.

  • Die Anweisung ist m.E. möglich und zu befolgen - siehe §§ 202 SGG, 573, 572 ZPO.

    Und das gilt in gleicher Weise auch für Rechtspfleger, § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG.

    Das Thema ploppt hier ein- bis zweimal jährlich hoch, wieso eigentlich?

    Ich kann daran nichts Dramatisches entdecken: Wenn die eigene Entscheidung (mit dieser Gestaltung für die weitere Befassung) aufgehoben wurde, ist doch eigentlich naheliegend, dass man dann nicht erneut die eigene Ansicht an die Stelle der Ansicht des aufhebenden Entscheiders setzen kann. Wenn man das in anderen gleichgelagerten Verfahren machen will, ist es einem ja unbenommen.

  • Die Anweisung ist m.E. möglich und zu befolgen - siehe §§ 202 SGG, 573, 572 ZPO.

    Und das gilt in gleicher Weise auch für Rechtspfleger, § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG.

    Das Thema ploppt hier ein- bis zweimal jährlich hoch, wieso eigentlich?


    Höchstwahrscheinlich, weil man es nicht als sinnvoll ansehen kann, dass der Richter nicht in der Sache entscheidet, wenn er sich festgelegt hat, sondern stattdessen zur erneuten Entscheidung zurückgibt. Wozu eigentlich? :gruebel:

  • Um das jetzt abzuschließen.
    Wir werden die Sache kurz und schmerzlos beenden und es wird eine "Eintagsfliege" bleiben.
    Es gibt da ein Handbuch, wo diese Verfahrensweise wohl so vorgegeben ist:
    Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2011, Rn. X.69.
    Ich habe es selber nicht nachgelesen, aber hier (und auch dort, wo ich die letzten über 20 Jahre gearbeitet habe) wird das üblicherweise nicht praktiziert.

  • Ich halte das für umständlich, falsch scheint es aber nicht zu sein. Ich habe das Glück, dass es seit einem Jahr hier zwei Kostenkammern gibt, mit einer Vorsitzenden, die vorher mal in einer Kostenbeschwerdekammer beim Landgericht war. Sehr angenehm, da wir die gleiche Sprache sprechen und eben genau das so nicht stimmt:


    Mit der ZPO muss ich vorsichtig sein. Dauernd bekommt man hier um die Ohren gehauen, dass die bei uns nicht anzuwenden ist.

    Und mit dem Kurzkommentar Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer wäre ich bezüglich Kostensachen sehr vorsichtig. Da steht aus meiner Sicht viel Unfug drin. Liebe beldel, bringe deine Erfahrungen aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ruhig in die Sozialgerichtsbarkeit ein, auch wenn das manchmal auf Unverständnis stößt.

  • Mir fallen 2 Beweggründe für die angesprochene Verfahrensweise ein, denen man als Festsetzer mit einer Nachfrage begegnen kann:

    a) Unsicherheit des Entscheiders (Wie wird es richtig, wenn ich das jetzt selber mache?)
    b) Nachhaltige Wirkung/Verankerung der Problematik bei dem angewiesenen Festsetzer gegenüber einer schnöden Stattgabe mit Rundumsorglosparket.

  • b) halte ich für gewagt.
    Fakt ist, dass wir uns die Entscheidungen, wo wir aufgehoben werden, sehr genau anschauen und auch die Begründung dazu. Das ist es ja, woraus wir lernen können. Ich übernehme nicht einfach blind die Auffassungen der Richter - zumal die hier oft von Kammer zu Kammer sehr differieren. Wenn mir ein Argument sinnvoll und logisch erscheint, ändere ich meine bisherige Auffassung. Aber ich muss überzeugt davon sein.
    Wo ich ein Problem habe - wenn ich einen Beschluss unterschreiben soll, hinter dem ich nicht stehe. Da steht mein Name drauf und dann kommen in späteren Anträgen die Verweise darauf: "Dort haben Sie es so festgesetzt, da müssen Sie das jetzt auch so machen." Und damit muss ich mich dann auseinandersetzen. Wie soll ich erklären, dass ich das so festgesetzt habe, das aber gar nicht meiner Rechtsauffassung entspricht? Das macht mich doch unglaubwürdig. Und deshalb sollte jeder seinen Beschluss selbst verfassen. Wenn der Richter eine andere Meinung vertritt, ist das in Ordnung, aber dann soll er es auch selbst unterschreiben.
    Und mit einem "Lerneffekt" oder nachhaltiger Wirkung hat b) absolut nichts zu tun - ganz im Gegenteil. Wie sehen denn dann die Kfb`s aus? - "Der vorgenannte Betrag war auf Anweisung des Richters gemäß Beschluss vom.... in der angegebenen Höhe festzusetzten." Punkt. So kann das dann auch die Putzfrau machen.

  • beldel:
    Du muss doch aber hier auf Anweisung handeln und nicht zwingend auch aus eigener Einsicht.
    Der Richter bleibt auch nachhaltig mit seiner Entscheidung bei Dir im Gedächtnis und macht evtl. deutlich wie er in seinem Verantwortungsbereich die Frage auch künftig zu entscheiden gedenkt.

  • ... Wie soll ich erklären, dass ich das so festgesetzt habe, das aber gar nicht meiner Rechtsauffassung entspricht? Das macht mich doch unglaubwürdig...

    Genauso wie es auch das LG tun würde, wenn sich übergeordnete OLG eine gefestigte Meinung gebildet hat, vgl. LG Bonn, 8 S 81/13 "Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk folgt die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln... "

    Kann ich mich gar nicht mit einer Auffassung anfreunden, bring ich das Prob. noch einmal hoch, dann ist aber Schluss.

    (Das geht jetzt nicht gegen dich, nur allg. fällt mir immer mal auf, dass eine nicht zu übersehende Unbelehrbarkeit/ Sturheit der Rpfl. in solchen Fällen erkennbar ist. Ich finde das persönl. schrecklich.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Genauso wie es auch das LG tun würde, wenn sich übergeordnete OLG eine gefestigte Meinung gebildet hat, vgl. LG Bonn, 8 S 81/13 "Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk folgt die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln... "


    Das ist ja richtig, wenn es auch tatsächlich so wäre. Wenn es sich aber um eine Einzelmeinung handelt und die anderen Richter und auch das Obergericht eine andere Rechtsauffassung vertreten.... ;)

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