Überleitung FH-Verfahren in streitiges Verfahren

  • Hallo Leute,

    hab im FH-Verfahren den Antrag auf Überleitung ins Streitige Verfahren vorliegen.
    Weiß nun nicht, wie dies praktisch abläuft. (Meine Geschäftsstellenbeamtin ist längerfristig krank und die Vertretung hat dies noch nie gemacht)
    Es wäre schön, wenn mir jemand folgende Fragen beantworten könnte.
    1. Wird neues Verfahren angelegt, oder arbeitet Richter in FH-Akte
    weiter?
    2. Muss AS eine Klageschrift einreichen.
    3. Braucht der AG dann einen Anwalt?
    4. Gibt es eventuell für diese Überleitung bestimmte Vordrucke?

    Ihr seht, ohne unsere GB sind wir halt manchmal aufgeschmissen.

    Gruß Migo

  • 1. Ein neues Verfahren (F/Richter) muss natürlich angelegt werden, wie dann auch eine Zählkarte. Ob man dann auf den Aktendeckel neben das FH-Aktenzeichen noch das nun folgende Aktenzeichen F schreibt und den Inhalt dann als F-Akte (Richter) weiterführt oder ob man auch einen neuen Aktendeckel verwendet und die FH-Akte nur als Beiakte nimmt, mag unterschiedlich gehandhabt werden.
    2. Nun, der Antragsteller muss dann schon ähnlich dem streitigen Verfahren, welches auf das Mahnverfahren folgt, seinen Antrag förmlich stellen und begründen. In einem streitigen Unterhaltsverfahren gelten ja dann die ZPO-Regeln, siehe u.a. § 113 FamFG - (§ 23 FamFG) - §§ 253 ff. ZPO.
    3. siehe § 114 I FamFG = Anwaltspflicht
    4. in unserer Vordrucksammlung existiert da schon ein Vordruck, auf dem der AST ankreuzen kann (ob er das streitige Verfahren beantragen möchte - ist bei dir ja aber offenbar schon beantragt), aber in der Regel wird sich dann ein Anwalt anzeigen, der das problemlos formlos formuliert.

  • Die Punkte 2 und 3 brauchen Dich aber eigentlich nicht zu interessieren. Für Dich reicht ein einfacher Antrag, das streitige Verfahren durchzuführen.

    Dann folgt die Abgabe des Verfahrens an den Richter, welcher die Sache dann als F-Sache (UK) bearbeitet und sich um alles weitere kümmern muss.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So mach ich es:


    Vfg.

    1.Vermerk:
    Es sind zulässige bzw. nichtzurückzuweisende Einwendungen erhoben worden.
    Der Antragsteller hat dieDurchführung des streitigen Verfahrens beantragt, § 255 FamFG.
    Die Sache wird daher an dasStreitgericht (Familiengericht XY) abgegeben.

    2.Beschluss

    In pp wird dem Antragsteller für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.


    3.Nachricht von obigem Vermerk Ziff.1) an A´stellerV und A´gegnerV (bei A´gegnerV Abschr. v. Bl. beifügen)


    4.Beschlussausf.Ziff. 2) an
    a) A´stellerV
    b) A´gegnerV

    5. Akte umtragen (UK)
    6. Vorlage zust. Abt.richter/in zur weiteren Veranlassung

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