PKH-Anwaltswechsel innerhalb Kanzlei

  • In einem Zivilverfahren wurde dem Kläger RA X beigeordnet. Dieser ist aus der Kanzlei ausgeschieden, das Verfahren hat RA Y übernommen und weitergeführt. RA Y beantragt jetzt die Festsetzung der PKH-Vergütung.
    M.E. kann die Festsetzung nur dann auf seinen Namen erfolgen, wenn er eine Abtretungserklärung von RA X vorlegt. Eine Änderung der Beiordnung kann m.E. nach dem Ende des Verfahrens nicht mehr erfolgen.

    Seht Ihr das auch so?

    Anmerkung: Wahrscheinlich wäre es bei jungen Anwälten sinnvoller, wenn beantragt würde, die Kanzlei beizuordnen. Inzwischen geht das ja.

  • Bei uns gibt es eine eigene obergerichtliche Entscheidung, die die Beiordnung einer Sozietät ablehnt (entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung). Es ist immer ein Einzelanwalt beizuordnen, damit kein Vergütungsproblem entsteht.
    Was du da schilderst, ist nicht so ungewöhnlich und kommt immer wieder vor. Mit den Abtretungserklärungen hatte ich noch nie Probleme. Die werden dann immer zeitnah eingereicht. Fordere sie einfach an und du wirst sehen, es geht ganz reibungslos.

  • Leider habe ich nun den Fall, dass mir der RA Y keine Abtretungserklärung einreicht, sondern auf § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist: Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge /Anwachsung seien alle Rechte und Pflichten der Partnerschaftsgesellschaft vollständig auf RA Y übergegangen. Eine entsprechende notarielle Urkunde wird vorgelegt.

    Meiner Meinung nach ist das hier nicht zutreffend, da RA X beigeordnet wurde, es sich also um keine Vergütungsansprüche der Kanzlei sondern des nunmehr aus der Kanzlei ausgeschiedenen RA X handelt.

    Wie seht ihr das?

  • Der Anwalt hat recht, wenn er sagt, alle Rechte und Pflichten der Partnerschaftsgesellschaft seien übergegangen. Jublo hingegen hat recht mit der Bemerkung, der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gehöre nicht dazu. So haben zwar beide recht, doch Y bekommt das Geld nicht, welches Mister X zusteht.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sehe ich genauso ... RA X ist beigeordnet und hat den Anspruch und nicht die Kanzlei


    Danke!

    Der Anwalt hat recht, wenn er sagt, alle Rechte und Pflichten der Partnerschaftsgesellschaft seien übergegangen. Jublo hingegen hat recht mit der Bemerkung, der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gehöre nicht dazu. So haben zwar beide recht, doch Y bekommt das Geld nicht, welches Mister X zusteht.;)


    Ich finde das hast du schön gesagt. Ich bezweifele nur, dass Y sich über diese Wort genauso "freut" wie ich.


    :yes:

    P.S.: Ich wünsch euch schonmal einen schönen Start ins sonnige Wochenende!

  • :D
    Danke, dito.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • In meinem Fall wurde eine RA A einer Kanzlei beigeordnet. Scheidungsbeschluss im September 2019. Es wurde Beschwerde von einem Versorger bzgl. VA eingelegt. Beschwerde wurde im 27.01.2020 entschieden.
    Kanzlei stellt im22.01.2020 Antrag auf Abänderung Beiordnung, dass RA A zu entlassen ist, weil er zum 01.01.2020 ausgeschieden ist aus der Kanzlei und nun RA B beigeordnet werden soll.

    Ist die Abändeurng noch möglich, da der Antrag vor Entscheidung über die Beshwerde gestellt wurde? Wenn ja, Wer ist zuständig?

  • Ob das noch möglich ist, ist nicht unsere Baustelle. Zuständig ist der Richter.
    Ich nehme mal an, das RA A auch vom Richter beigeordnet wurde? ;)

  • In meinem Fall wurde eine RA A einer Kanzlei beigeordnet. Scheidungsbeschluss im September 2019. Es wurde Beschwerde von einem Versorger bzgl. VA eingelegt. Beschwerde wurde im 27.01.2020 entschieden.
    Kanzlei stellt im22.01.2020 Antrag auf Abänderung Beiordnung, dass RA A zu entlassen ist, weil er zum 01.01.2020 ausgeschieden ist aus der Kanzlei und nun RA B beigeordnet werden soll.

    Ist die Abändeurng noch möglich, da der Antrag vor Entscheidung über die Beshwerde gestellt wurde? Wenn ja, Wer ist zuständig?

    Der ausgeschiedene, beigeordnete Anwalt kann seine Mandate aus der Kanzlei mitgenommen oder kanzleiintern abgegeben haben. Man weiß es nicht. Und das schöne ist, dass man es als Rechtspfleger auch nicht wissen muss, weil siehe Beldel: Rechtspfleger unzuständig, Richtervorlage.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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