Ausschlagung: Überschuldung nicht nachgewiesen - angebl. Schrottimmobilie

  • Hallo zusammen,
    ich weiß in einem Genehmigungsverfahren einfach nicht weiter:
    Das Kind hat nach der Großmutter väterlicherseits geerbt. Die KiMu ist allein sorgeberechtigt. Sie hat für das Kind ausgeschlagen, weil der Nachlass angeblich überschuldet ist. Zum Nachlass gehört ein Miteigentum an einer Wohnung in Hannover. Eigentümer sind der Großvater, der KiVa, die verstorbene Großmutter und zwei weitere, allen Beteiligten völlig unbekannte Personen, die lediglich namentlich aus dem GB bekannt sind. Nach dem Vortrag des Großvaters wurde den Beteiligten diese Immobilien als Kapitalanlage verkauft, wobei er und seine Frau hierfür 60.000 EUR bezahlt haben sollen. Sie haben dafür zwei Darlehen/Bausparverträge aufgenommen, die monatlich mit ca. 250 EUR getilgt werden (seit ca. 16 Jahren). Die Immobilie wird von einem Verwalter verwaltet, der Großvater erhält monatlich lediglich 38 EUR Miete (Anteil für ihn und die Verstorbene). Er weiß nicht, wie der Verwalter heißt, wie die Mieter heißen oder wie er entsprechendes in Erfahrung bringen kann. Nach seiner Aussage wurden die Beteiligte reingelegt und es handelt sich um eine sog. Schrottimmobilie. Die KiMu hat sich einen Anwalt genommen, der sich aber auf den Standpunkt stellt, die KiMu könne gar nichts herausfinden und nichts zur Aufklärung beitragen.
    Die Restschuld bzgl. des großmütterlichen Eigentumsanteils beträgt ca. 13.000 EUR. Ohne den wirklichen Wert der Wohnung zu kennen, kann ich so nicht beurteilen, ob Überschuldung vorliegt. Ausser den Verbindlichkeiten für die Wohnung exisiteren keine weiteren. Es irritiert mich auch ein wenig, dass der Großvater das Erbe nicht ausgeschlagen hat, der KiVa dagegen schon.
    Ich habe das Grundbuch aus Hannover eingesehen, hat mich aber natürlich auch nicht wesentlich weiter gebracht.
    Hat jemand noch eine zündende Idee?
    Was würdet ihr machen?

  • Hallo sa_biene, wie alt ist denn das Kind? Ich würde in diesem Fall ggf. auch wenn das Kind über 14 Jahre alt ist, wg. eines Interessenkonflikts einen Ergänzungspfleger bestellen, der ebenfalls Erkundigungen einzieht und ausschließlich das Interesse des Kindes im Blick hat. Im Vorfeld kann man ja auch schon mal bei der finanzierenden Bank anfragen, wie hoch die Restschuld tatsächlich ist, und wie diese die Immobilie aus jetziger Sicht bewertet. Bin auch schon mal weiter gekommen, als ich bei der Stadt/Gemeinde angefragt habe (Gutachterausschuss) welchen Wert ein Grundstück hat.

  • @ CaroH: Das Kind ist 15.
    Ich hatte schon befürchtet, dass ich ohne Ergänzungspfleger nicht weiterkomme. Dafür muss ich ja aber die Vermögenssorge entziehen, sonst habe ich keinen Vertretungsausschluss und kann keinen EP bestellen. Das Gutachten sowie die Kosten des EP wären dann i.E. wohl aus der Staatskasse zu zahlen, denn auch bei Erbschaftsannahme hätte das Kind keine liquiden Mittel. Ich frage mich gerade, wie erfolgreich die Gutachterbeauftragung ist bzw. wie wahrscheinlich es ist, dass der Gutachter von dem Mieter in die Wohnung gelassen wird. Weder die KiMu noch der Großvater kennen den Mieter, sie haben auch die Wohnung noch nie gesehen. Alles lief über den Anlagevermittler bzw. läuft über den (namentlich auch unbekannten) Verwalter. Sehr verfahren das ganze, und irgendwie sehe ich auch nicht ein, dass auf Kosten der Justiz nun diese seit Jahren ungeklärte Geschichte (die Großeltern haben einfach immer gezahlt und wussten nie, wie sie da rauskommen sollen bzw. haben sich nicht gekümmert) aufgelöst wird. Andererseits kann ich auf dieser Grundlage trotzdem nicht die Ausschlagung genehmigen. Wird mir dann wohl nichts anderes übrig bleiben, als einen EP zu bestellen.

  • @ CaroH: Das Kind ist 15.
    ......dass ich ohne Ergänzungspfleger nicht weiterkomme. Dafür muss ich ja aber die Vermögenssorge entziehen, sonst habe ich keinen Vertretungsausschluss und kann keinen EP bestellen.

    Nein, musst du nicht entziehen. Die Mutter ist faktisch kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, da sie das Kind in einem Verfahren, in dem es um die Überprüfung ihrer eigenen Erklärung für das Kind geht, nicht vertreten kann. Du kannst die Bestellung zum EPfleger ohne vorherigen Entzug der Vermögenssorge (oder Feststellung nach § 1796 BGB) z.B. mit folgender Begründung vornehmen:

    Im Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB erforderlich, wenn das minderjährige Kind noch nicht 14 Jahre alt ist, in den Fällen, dass das Kind bereits 14 Jahre alt ist und nicht die notwendige Verstandsreife hat, ist sie indes möglich.

    Ein Kind sollte persönlich angehört werden, wenn dies nach Art der Angelegenheit angezeigt ist, § 159 Abs. 1, 2 FamFG. Zudem ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Inhalt hat, auch demjenigen bekannt zu geben, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, § 41 Abs. 3 FamFG. Der Betroffene verfügt sodann über ein Rechtsmittelrecht, welches er nur selbst ausüben kann, wenn er bereits 14 Jahre alt ist, § 60 FamFG. Für alle anderen Kinder sind die genannten Rechte von seinem gesetzlichen Vertreter auszuüben, § 9 Abs. 2 FamFG.
    Von der gesetzlichen Vertretung ist ein Elternteil oder Vormund aber ausgeschossen,
    wenn es um die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts geht, welches dieser selbst vorgenommen und dessen Genehmigung er selbst beantragt hat, KG, Beschluss vom
    04.03.2010, Az. 17 UF 5/10, Rpfleger 2010, 422 m. Anm. Zorn = FamRZ 2010, 1171 = NJW-RR 2010, 1087 = RNotZ 2010, 463 m. Anm. Kölmel; OLG Köln Beschluss vom 10.08.2010, Az. 4 UF 127/10; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 15 W 111/10 (hier: Verfahrenspfleger bei Nachlasspflegschaft); OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 78/11 („Für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da - unabhängig vom Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes im Sinne von §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 2 BGB - die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 41 Abs. 3 FamFG verhindert sind.“); OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.11.2009, Az. 14 UF 49/09, Rpfleger 2010, 213 = FamRZ 2010, 660 = NJW 2010, 1888; OLG Celle, 14.09.2012, 10 UF 56/12.

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