Habe mit meinem Vorgänger folgenden Fall diskutiert: Verstorbener Vater war Eigentümer eines Grundstücks, belastet mit einer noch nicht abbezahlten Grundschuld einer österreichischen Bank. Erben sind die Mutter und zwei Minderjährige. Die Mutter will nun das österreichische Darlehen umschulden. Vorgelegt werden der Darlehensvertrag der neuen Bank, in welchem nur die Mutter als Darlehensnehmerin geführt wird, sowie die Zweckerklärung nach welcher nur die Mutter als persönliche Schuldnerin geführt wird und die Grundschuld von der österrreichischen Bank an die neue Bank abgetreten wird.
Ich hätte jetzt gesagt, dass für die Mutter zunächst mal kein Vertretungsausschluss vorliegt und somit kein Pfleger bestellt werden muss. Dann hätte ich eine Genehmigung nach 1822 Nr. 10 BGB für die Zweckerklärung vermutet. Der Darlehensvertrag müsste nicht genehmigt werden, da die Kinder ja nicht beteiligt sind.
Mein Kollege meint nun, es bräuchte überhaupt keine Genehmigung, für den Darlehensvertrag mangels Beteiligung der Kinder nicht, auch für die Zweckerklärung nicht, da die Kinder ja keine fremde Verbindlichkeit übernehmen. Er hätte er 1812 BGB im Hinterkopf gehabt, der aber ja nicht für Eltern geht. Von daher hätte er immer bescheinigt, dass keine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist.
Kann jemand helfen? Würde mir ja gerne Arbeit sparen.....