familiengerichtliche Genehmigung Umschuldung Darlehen Zweckerklärung

  • Habe mit meinem Vorgänger folgenden Fall diskutiert: Verstorbener Vater war Eigentümer eines Grundstücks, belastet mit einer noch nicht abbezahlten Grundschuld einer österreichischen Bank. Erben sind die Mutter und zwei Minderjährige. Die Mutter will nun das österreichische Darlehen umschulden. Vorgelegt werden der Darlehensvertrag der neuen Bank, in welchem nur die Mutter als Darlehensnehmerin geführt wird, sowie die Zweckerklärung nach welcher nur die Mutter als persönliche Schuldnerin geführt wird und die Grundschuld von der österrreichischen Bank an die neue Bank abgetreten wird.

    Ich hätte jetzt gesagt, dass für die Mutter zunächst mal kein Vertretungsausschluss vorliegt und somit kein Pfleger bestellt werden muss. Dann hätte ich eine Genehmigung nach 1822 Nr. 10 BGB für die Zweckerklärung vermutet. Der Darlehensvertrag müsste nicht genehmigt werden, da die Kinder ja nicht beteiligt sind.

    Mein Kollege meint nun, es bräuchte überhaupt keine Genehmigung, für den Darlehensvertrag mangels Beteiligung der Kinder nicht, auch für die Zweckerklärung nicht, da die Kinder ja keine fremde Verbindlichkeit übernehmen. Er hätte er 1812 BGB im Hinterkopf gehabt, der aber ja nicht für Eltern geht. Von daher hätte er immer bescheinigt, dass keine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist.

    Kann jemand helfen? Würde mir ja gerne Arbeit sparen.....

  • ....denn eine nicht unerhebliche Anzahl der durch die Suchfunktion angezeigten Beiträge wurden meist ab der dritten oder vierten Antwort beendet, weil ihr auf vorangegegangene Diskussionen verwiesen habt, ohne zu verlinken. Hab jetzt gefühlte 100mal gelesen, dass ein Thread mit Verweis auf vorangegangene Diskussionen beendet wurde, ohne meiner Frage dadurch näher gekommen zu sein.

  • Vielleicht hilft der weiter?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • .....und dortige weitere Diskussion.

    die gezeigt hat, dass die Argumente beider Seiten durchaus schlüssig waren und dass man halt die Meinung der jeweils anderen einfach akzeptieren sollte.

    Man kann natürlich sagen:
    Ein Kredit der Erbengemeinschaft, bestehend aus einem Elternteil und 2 Kindern, über eine Restschuld von 10.000 € mit einem Zinssatz von 8% ist rein formal natürlich ein anderer (ggf. sogar noch bei der gleichen Bank!) als der Folgekredit, der den ersten "ablöst", für den nur der noch Elternteil haftet zu einem günstigeren Zinssatz von 6%. Man kann in Zweifelsfragen sich natürlich immer die Frage nach dem Sinn und Zweck einer Vorschrift stellen (ist das wirklich etwas "tatsächlich anderes", wofür das Kind jetzt alternativ haftet) und durchaus dann zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn insbesondere wie hier, das Kind nach dem Rechtsgeschäft für gleich viel oder weniger haftet mit seinem Grundstücksanteil als vorher.

    Aber das haben wir ja in dem nun 2x verlinkten Thread damals ausführlich diskutiert, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem BayOLG.

  • Haben wir.

    Aber die Genehmigungsvorschriften stellen eben pauschal und ohne Ansehen des Einzelfalls auf bestimmte Sachverhalte ab, die dann genehmigungspflichtig sind oder nicht. Ob das betreffende Rechtsgeschäft dem Kind im Einzelfall zum rechtlichen Vorteil gelangt, ist dabei nicht entscheidend.

    Auch eine Straßengrundabtretung von 1 qm an die Gemeinde ist genehmigungspflichtig, auch wenn das auf den ersten Blick sinnlos erscheint. Und beim Erwerb von ein paar Quadratmetern verhält es sich auch nicht anders.

    Im vorliegenden Fall wird durch die neue Zweckerklärung eine dingliche Haftung des Kindes für eine fremde Schuld (der Mutter) übernommen. Das ist genehmigungspflichtig, und zwar unabhängig davon, dass das Kind im Zuge der Umschuldung gleichzeitig von seiner eigenen persönlichen Schuld frei wird.

    Das BayObLG (siehe verlinkter Thread) macht von der Genehmigungspflicht nur dann eine Ausnahme, wenn schon die ursprüngliche Grundschuldbestellung gerichtlich genehmigt worden war. Dieser Fall liegt hier nicht vor, so dass es dahinstehen kann, ob dieser Ansicht zu folgen ist. Letzteres bezweifle ich, weil sich die Sach- und Rechtslage bei Übernahme einer neuen fremden Schuld - nach Tilgung der alten - im Zuge der Wiederverwendung der abstrakten Grundschuld mittels neuer Zweckerklärung völlig anders darstellen kann als im ursprünglichen Genehmigungsverfahren.

  • Wie gesagt, man kann deine Auffassung selbstverständlich vertreten, und ich würde mich auch einer Genehmigung nicht verweigern, sollte meine Auffassung von einem der Beteiligten einschließlich Grundbuchamt so nicht vertreten werden. Insoweit habe ich solche Genehmigungen auch schon erteilt.
    Es hat aber eben auch Fälle gegeben, bei denen alle Beteiligten bis hin zum Grundbuchamt meiner schriftlich geschilderten Meinung offenbar folgten.
    Wahrscheinlich würde ich mir demnächst auch weitere Diskussionen ersparen und die Genehmigungen einfach erteilen, die Kinder und mein Standard-Ergänzungspfleger werden den Anträgen ohnehin ihre Zustimmung geben, da sich die Bedingungen praktisch immer verbessern.

  • Hier noch ne Entscheidung, die soweit ich sehe, noch nicht benannt wurde, OLG Hamm, I-31 U 3/08.

    Inhaltlich bin ich bisher immer den einfachsten, sichersten Weg gegangen, genehm.fähig, erteilt, fertig. Aber dem: "Das BayObLG (siehe verlinkter Thread) macht von der Genehmigungspflicht nur dann eine Ausnahme, wenn schon die ursprüngliche Grundschuldbestellung gerichtlich genehmigt worden war. Dieser Fall liegt hier nicht vor, so dass es dahinstehen kann, ob dieser Ansicht zu folgen ist...." kann ich nicht zustimmen.
    Es macht keinen Unterschied, ob die Haftung des Mdl. durch eine (fremde) Grundschuldbestellung durch Genehmigung oder Eintritt der Erbfolge entstanden ist. Wirksam ist wirksam.

    Die beiden OLG stellen entscheidend für Nr. 10 (-) darauf ab, dass sich die dingliche Haftung !, also der Sicherungsgegenstand nicht erhöht hat und auch keine weitergehende persönliche Haftung eingetreten ist, somit die Haftung dem Grunde nach gleich geblieben ist.

    PS: Noch kurz. Wenn man die Genehmigungsbedürftigkeit verneint, muss folgendes klar sein. Die Nr. 10 soll das Kind davor schützen, ungerechtfertigt für eine fremde Schuld zu haften. Bei der Genehm.fähigkeit ist zu prüfen, mit was 1. (Gegenstand) und 2.wofür (Zweck) das Kind haften soll. Kann 2. ohne Genehmigung im nachhinein geändert, ausgetauscht, erweitert werden, ist das Kind schutzlos bzw. die Prüfung von 2. von vornherein sinnlos gewesen. Dies kann kaum gewollt sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    2 Mal editiert, zuletzt von Wobder (30. Januar 2014 um 11:22) aus folgendem Grund: PS:...

  • Auch auf die Gefahr der Schelte hin, habe ich mit § 1822 Nr. 10 BGB weiterhin ein grundsätzliches Verständnisproblem und bräuchte bitte eine kleine Nachhilfe. :oops:

    Folgender Fall: Eltern nehmen (allein) ein Darlehen auf, geben das Grundstück ihrer Tochter als Sicherheit und bestellen namens derselben eine Grundschuld für die Bank an deren Grundstück.

    § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist klar. Genehmigungsbedarf nach § 1822 Nr. 10 besteht nach MüKo § 1822 BGB Rdnr. 62 nur, wenn eine Subsidiärhaftung übernommen werden soll, "also wenn dem Mündel, der auf Grund der übernommenen Haftung leisten würde, ein Ersatzanspruch gegen den Primärschuldner zusteht". Woraus leitet sich dieser Ersatzanspruch her? Im Sicherungsvertrag habe ich nichts gefunden, weil der zwischen Bank und Tochter abgeschlossen wurde.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Wie sieht es denn hinsichtlich einer Teilabtretung aus ? Mutter und Vater waren eingetragen; Vater ist verstorben und von seinen beiden Kindern beerbt worden. Ein Kind ist minderjährig. Von der Grundschuld soll nun ein nachrangiger Teilbetrag abgetreten werden.


    Mutter bittet nun um Genehmigung. Es liegt nur ein Vordruck der Bank über die Teilabtretung vor (Entwurf). Wie würdet ihr hier vorgehen ?

  • Bei der Teilabtretung einer Fremdgrundschuld liegt kein Handeln des gesetzlichen Vertreters des erbengemeinschaftlichen Miteigentümers vor (wegen § 1151 BGB auch nicht für die Rangänderung), so dass schon deshalb keine Genehmigung in Betracht kommt.

    Genehmigungspflichtig sind allenfalls die schuldrechtlichen Grundlagen (Darlehensvertrag und Sicherungsabrede), die letztlich zur dinglichen Teilabtretung führen.

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