Brauche dringend Hilfe!!!
Ich bin zuständige NL Rechtspflegerin am Nachlassgericht, weil die Erblasserin seit 1996 in Deutschland lebt, § 343 FamFG. Leider hatte Sie die polnische Staatsangehörigkeit.
Sie war in Polen verheiratet(nun geschieden) und hat aus dieser Ehe einen vollj. Sohn.
Ausserdem hatte Sie mit 2 Deutschen jeweils ein Kind.
Den einen Vater (alleiniges SR) hatte ich letzte Woche zur Ausschlagungserklärung für seine mdj. Tochter persönlich vor mir, über Erfordernis fG habe ich belehrt, bzw. Antrag aufgenommen, über die polnische Staatsbürgerschaft der Mutter bin ich zunächst gar nicht gestolpert.
Nunmehr erhalte ich die weiteren Ausschlagungserklärungen (Notar) des deutschen Kindesvaters (alleiniges SR) für das weitere mdj. Kind und die des vollj. Sohnes und der Schwester der Erblasserin, die ebenso für ihr mdj. Kind ausschlägt (alle drei Polen mit Wohnsitz in D).
Leider ist die neue EU-ErbrechtsVO ja noch nicht in Kraft getreten, also bin ich erstmal der Auffassung, dass lt. IPR Polen für poln. Staatsangehörige polnisches Erbrecht gilt. (irgenwo habe ich mal von einer Ausnahme bei längerem Aufenthalt im Ausland gelesen, weiß leider nicht mehr wo?).
Die Ausschlagungsfristen in Polen betragen 6 Monate.
Nun weiß ich leider nicht:
1) Welche Formerfordernisse bestehen?,
2) Wer darf Ausschlagungen beurkunden, Zuständigkeit?,
3) Sind die mir vorliegenden Urkunden so ausreichend?
4) Muss ich noch jemanden über Wirksamkeiten belehren?
5) Bestehen Mitteilungspflichten an eine Behörde in Polen?
6) Muss ich noch die in Polen lebende Mutter der Erblasserin benachrichtigen und ggf. noch weitere Geschwister der Erblasserin suchen?
Besten Dank schon mal füreventuelle Hilfe! :hoffebete: