Beschwerdeweiterleitung an OLG

  • Sachlage:
    Pflegeeltern stellen Antrag auf Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf sich. Kind bereits -bei Antragstellung- sein ganzes Leben (11,5 Jahre) in Pflege u. seit 10 Jahren unter Amtspflegschaft.
    Jugendamt dafür - Rechtspfleger lehnt ab.
    Amtsergänzungspfleger geht in Beschwerde, leitet Beschwerdeschrift zunächst ans AG.
    Lt. § 68.1 FamFG ist in Familiensachen das AG nicht zur Abhilfe berechtigt, vielmehr besteht die Vorgabe der sofortigen Weiterleitung ans OLG, wenn es eine Endentscheidung des AG betrifft.
    Dieser Rechtspfleger macht einen Monat später einen Beschluss, dass er der Beschwerde nicht abhilft und leitet dann erst weiter ans OLG.
    Das wohl auch nur, weil das OLG durch Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Kostenauferlegung des Verfahrens, über das Hauptverfahren Kenntnis erlangte und die Akte anforderte.

    Ich werde zu gegebener Zeit noch genau beim OLG nachfragen, ob das rechtens war, was Rechtspfleger da gemacht hat, möchte aber mal fragen, wie euer Vorgehen in der Sache gewesen wäre.

  • Zitat

    Ich werde zu gegebener Zeit noch genau beim OLG nachfragen, ob das rechtens war, was Rechtspfleger da gemacht hat, möchte aber mal fragen, wie euer Vorgehen in der Sache gewesen wäre.

    Ich hätte die Akte sogleich ans OLG weitergeleitet (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG: "unverzüglich"), selbstverständlich ohne Nichtabhilfebeschluss.

    Gruß
    Peter

  • Da braucht man nicht beim OLG nachfragen , wenn das Gesetz den Fall eindeutig regelt s. mein Vorredner .
    Der Rechtspfleger hat sich mit dem Nichtabhilfebeschluss unnötige Arbeit gemacht; sagen wir mal so.
    Außerdem gilt : Nobody's perfect.

  • Vor allem wurde die Weiterleitung der Beschwerde so um einen ganzen Monat verzögert. Ich weiß nicht, wie lange die Verzögerung noch gedauert hätte, wenn das OLG nicht selbst -aufgrund der Beschwerde Kostenauferlegung- die Akte angefordert hätte.
    - Dieser Rechtspfleger hatte auch die Weitergabe der Stellungnahme des Ergänzungspflegers zu Beginn des Verfahrens
    verweigert. Würde den Pflegeeltern nicht zustehen. Da half dann ein energisches Schreiben mit Verweis auf Art. 103
    GG.

    - Die Aufforderung, eine Stellungnahme des Jugendamtes -in Form des PKD- anzufordern wurde nicht erfüllt, obwohl auf
    den § 1887.3 BGB verwiesen wurde.

    - Ferner wurde ein -dem RP- bekannter RA als Verfahrensbeistand bestellt, der eigentlich keine
    Verfahrensbeistandsschaften macht, sondern dem Jugendamt nur als rechtlicher Vertreter von leibl. Eltern -somit als
    Gegner des Jugendamtes- bei Inobhutnahmen bekannt ist. Dem war der § 158.4 FamFG -und damit seine Aufgabe-
    überhaupt nicht bekannt, wie man an seiner Stellungnahme ersehen konnte.
    Teilt zwar den Wunsch des Kindes mit und nennt dann seine Aussagen im folgenden Satz "Phrasen"

    - Die Anhörung des Kindes war ein Verhör. Als Kind den Raum verlassen wollte, wurde es vom RPer zum Verbleib
    genötigt mit den Worten: Wenn du jetzt gehst, bleibt alles wie es ist.
    Das Kind wurde bedrängt zu sagen, dass die Übertragung der Wunsch der Pflegeeltern wäre und nicht seiner, was es
    weinend "Nein, ICH will das" rufend, verneinte.

    Kind hat diese "Anhörung" nur weinend absolviert. Zum Schluss musste das -dann- 12-jährige Kind das Gesprächsprotokoll unterschreiben. Hat es getan, aber wusste nicht einmal was es da unterschrieb. Hauptsache es kam aus dem Raum raus.
    Weiß ja nicht, wie ihr das seht, aber ich sage, dass dieser RPer falsch am Platz ist.
    Da war jetzt die nicht sofort erfolgte Weiterleitung der Beschwerde nur noch der Punkt auf dem "i".

    Alles was ich geschrieben habe, habe ich selbst miterlebt. Es ist kein Hören/sagen und mir tut schon das nächste Kind leid, was dort landet.

    Das alles kann man schon nicht mehr mit "nobody is perfect" entschuldigen.

  • Tja wenn de solche SV-Ergänzungen auch erst nachschiebst , kann man sich vorher kein vollständiges Bild machen.

    Ansonsten bleibt mir für das aufgezeigte Gebaren nur der hier ::eek:

    Denke mal , dass der Kollege in einer anderen Abteilung besser aufgehoben wäre, wenn das bei ihm Standard sein sollte.

  • Vielleicht würde der Kollege ja sogar viel lieber etwas anderes machen?:(
    Unabhängig davon sollte das aber nicht so ablaufen. Andererseits sollte in der Regel bei der Anhörung des Kindes außer dem Verfahrensbeistand aber auch keiner dabei sein. Sei also froh, daß der Kollege auch das falsch gemacht hat. Sonst könntest Du nicht als prima Zeuge fungieren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein FED, ich war nicht mit im Raum. Aber die Türen sind dünn und wenn ich begleite, dann hat das einen Grund :)
    Ich habe geraten, dass der Ergänzungspfleger das Kind begleitet, was auch genehmigt wurde. Als ich die Stellungnahme des Verfahrensbeistandes gelesen hatte, wusste ich dass dieser keine Unterstützung für das Kind sein würde. Im Gegenteil.
    Als das Kind - schluchzend und psychisch fix und fertig- des Raum verlassen hatte, blieb der Ergänzungspfleger noch drin und hat im Anschluss erzählt, was dann noch an Gespräch erfolgt ist. Das zog mir dann fast die Schuhe aus. Das kam schon einer Aufforderung -durch den Beistand- zum Rechtsbruch gleich.
    Ein Schreiben aufgrund der verspäteten Weitergabe der Beschwerde, in der die Verwunderung ausgedrückt wurde, dass der § 68.1 nicht bekannt ist, wurde von RP erwidert, er hätte richtig gehandelt.
    Deshalb meine Frage, ob ihr sofort weiterleitet oder auch erst die Möglichkeit der Abhilfe in Betracht zieht. Einfach um mich abzusichern. Denn das eine ist der § und das andere die Praxis.

    Ich frage mich jetzt die ganze Zeit -bei all dem, was ich in diesem Verfahren erlebt habe- ob RP das alles extra gemacht hat, was schon schlimm genug wäre, oder ob er wirklich keine Ahnung von den betreffenden §§, die in diesem Verfahren relevant waren, hat, was noch schlimmer wäre und ich stelle mir die Frage, ob damals 2009 bei Abgabe der Vormundschaftsakten an die Familiengerichte, an diesem FG die Weiterbildung auf der Strecke blieb.

    Die Tage machte sich st679 große Gedanken, wie er die Anhörung eines Kindes bzgl. Namensänderung absolviert und in vorliegendem Fall wurde aus einer Anhörung ein Verhör mit dem Versuch das Kind dazu zu bringen, das zu sagen, was man gerne hören wollte und dann auch noch genötigt ein Protokoll zu unterschreiben.
    Würde ich nur diesen RP kennen, würde ich kein Kind einer Anhörung aussetzen.
    Ich bin nun sehr gespannt, was das OLG zu diesem Verfahrensablauf sagt. ;)

    @Steinkauz
    Eigentlich wollte ich das ja nicht so ausführlich schreiben, aber dein letzter Satz hat mich verleitet. ;)

  • Eigentlich sollte die Beschwerde (gegen Endentscheidungen) samt Akte direkt weiter geleitet werden.Mir ist es aber auch schon mehr als nur einmal passiert, dass die Akte vom OLG zurück kam m.d.B. um Fertigung eines Nichtabhilfebschlusses :gruebel:
    Die wissen dort wohl auch nicht immer so genau bescheid...

  • Dem kann man vielleicht durch einen Aktenvermerk vorbeugen:

    Gem. § 68 Abs. 1 FamFG ist eine Abhilfeentscheidung nicht angezeigt. Die Beschwerde ist daher unmittelbar dem OLG ... vorzulegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dem kann man vielleicht durch einen Aktenvermerk vorbeugen:

    Gem. § 68 Abs. 1 FamFG ist eine Abhilfeentscheidung nicht angezeigt. Die Beschwerde ist daher unmittelbar dem OLG ... vorzulegen.

    :daumenrau Sehr gute Idee. Danke für den Tipp. Ich habe nämlich eine Akte in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren, die ich dem OLG vorlegen muss. Ich weiß aber von anderen Rpfl.-Kollegen, dass das OLG auch einen Nichtabhilfebeschluss haben möchte, obwohl ich gar kein Abhilferecht habe in diesem Fall.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Irgendwie habe ich auch gerade einen Knoten im Kopf.

    Es wurde im vereinfachten Verfahren die Festzung von Kindesunterhalt beantragt. Antragsteller ist das Jugendamt, weil es für die drei mdj. Kinder des Unterhaltsschuldners Vorschuss gezahlt hat und weiter zahlt.

    Hab ihm den Antrag geschickt und die Einwenungen etc. pp. Es kam nichts.

    Dann habe ich am 18.02.2014 - die drei Unterhaltsbeschlüsse erlassen. Diese wurden ihm am 06.03.2014 zugetsellt.

    Am 25.03.2014 geht durch einen RA Beschwerde gegen meinen Beschluss ein. Soweit so gut (oder auch nicht).
    Nun beantragt er aber die Durchführung des streitigen Verfahrens. Igrendwie stehe ich auf dem Schlauch. Kann das auch der gegnerische RA? Und vor allem auch noch nach Erlass des Beschlusses?

    Ich wollte jetzt eigentlich -wie von Ulf so treffend formuliert- dem OLG die Akte übersenden gem. § 68 Abs. 1 FamFG.
    Er hat natürlich Leistungsunfähigkeit vorgetragen, so dass ich den Einwand beachten muss.

    Für Denkanstöße wäre ich dankbar.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich würde den Vertreter des Antragsgegners einfach mal fragen, was er will, ob die Akte zuerst ans OLG soll wegen der Beschwerde, oder ob er sie zurücknimmt und Abänderungsantrag stellt.

    Im Regelfall bringt Abänderung ja mehr, weil das OLG die Einwendung wohl als unzulässig verwerfen werden wird.

    Ich würde mir da keine Gedanken machen, sondern einfach fragen, was der Anwalt will.

  • Dankeschön! Das werde ich machen!

    Esra 7, Vers 25
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  • Nachdem der Beschluss (deutlich) vor Eingang der Beschwerde erlassen wurde, hast Du keine Kompetenzen mehr in dieser Sache.

    Du hast weder das Recht zur Abhilfe, noch schiene eine solche in Deinem Fall überhaupt angezeigt.

    Also Vorlage ans OLG!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mach ich. Habe gerade mit dem RA telefoniert.

    Vielen Dank für eure kompetenten Meinungen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dem kann man vielleicht durch einen Aktenvermerk vorbeugen:

    Gem. § 68 Abs. 1 FamFG ist eine Abhilfeentscheidung nicht angezeigt. Die Beschwerde ist daher unmittelbar dem OLG ... vorzulegen.


    Lasst ihr in derartigen Fällen eine Abschrift der Beschwerdeschrift dem anderen Beteiligten zur Kenntnis zukommen? Oder sollte das das OLG als Teil des Beschwerdeverfahrens selbst machen? :gruebel:


    Das habe ich einmal gemacht und war nach Aktenrückkehr froh, dass der Senat nicht die GSG 9 in mein Büro geschickt hat. Die haben einen richtig bösen Vermerk geschrieben, dass dies nicht mehr Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichtes sei...

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