Testament ohne letztwillige Verfügung

  • Hallo. Hab mal eine Frage an die Nachlassrechtspfleger unter Euch:
    Wenn in einem Testament nur folgender Satz drin steht:
    "Ich, Herr * wünsche mir, von Herrn Pfarrer * beerdigt zu werden.
    Ort, Datum, Unterschrift... "
    wird dieses Testament dann ganz normal eröffnet und den gesetzlichen Erben mitgeteilt?

  • Auch die Bestimmung einer Bestattungsart kann als Anordnung Inhalt einer letztwilligen Verfügung sein. Daher ist auch das zu eröffnen (auch wenn es sinnlos, weil idR zu spät ist).

  • Keine Erbeinsetzung, keine Enterbung, kein Vermächtnis, keine Teilungsanordnung, keine Auflage und keine Testamentsvollstreckung.

    Also keine letztwillige Verfügung, sondern lediglich ein überflüssigerweise in Testamentsform gekleideter Wunsch.

    Demnach keine Eröffnung.

  • Keine Erbeinsetzung, keine Enterbung, kein Vermächtnis, keine Teilungsanordnung, keine Auflage und keine Testamentsvollstreckung.

    Also keine letztwillige Verfügung, sondern lediglich ein überflüssigerweise in Testamentsform gekleideter Wunsch.

    Demnach keine Eröffnung.

    Danke, ich habe schon wieder befürchtet, dass ich alles falsch mache.

  • Keine Erbeinsetzung, keine Enterbung, kein Vermächtnis, keine Teilungsanordnung, keine Auflage und keine Testamentsvollstreckung.

    Also keine letztwillige Verfügung, sondern lediglich ein überflüssigerweise in Testamentsform gekleideter Wunsch.

    Demnach keine Eröffnung.

    Sieht zB Palandt anders unter Hinweis auf eine Veröffentlichung in der NJW, hab ich aber jetzt nicht hier.

  • Keine Erbeinsetzung, keine Enterbung, kein Vermächtnis, keine Teilungsanordnung, keine Auflage und keine Testamentsvollstreckung.

    Also keine letztwillige Verfügung, sondern lediglich ein überflüssigerweise in Testamentsform gekleideter Wunsch.

    Demnach keine Eröffnung.


    Es gibt haufenweise Anordnungen neben den o.g., die Inhalt eines Testaments sein können, teilweise sogar müssen, z.B. § 1638 Abs. 3 BGB, vgl. Palandt, Einleit. § 1922 Rdn. 10, 11, § 1937 Rdn. 9, u.a. auch die Bestattungsfrage.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Richtig, aber hier ist jeweils im Gesetz angeordnet, dass die betreffenden Anordnungen durch letztwillige Verfügung erfolgen müssen.

    Für Bestattungsfragen vermag ich dies nicht zu erkennen. Natürlich können solche Fragen auch in einem Testament geregelt werden. Dies setzt aber voraus, dass das betreffende Schriftstück mindestens eine einzige letztwillige Verfügung enthält. Sonst ist es halt kein Testament.

    Und so verhält es sich auch mit allen anderen Erklärungen und Wünschen des Erblassers:

    Testament:
    Ich erteilte A über meinen Tod hinaus Vollmacht, ...

    Das ist eine Vollmacht, aber kein Testament, mag es der Erblasser nennen wie er will.

  • Richtig, aber hier ist jeweils im Gesetz angeordnet, dass die betreffenden Anordnungen durch letztwillige Verfügung erfolgen müssen...

    Ob es sich um ein Testament handelt oder nicht, richtet sich nie danach, welche Voraussetzungen und Folgen der Gesetzgeber hieran gebunden hat.

    Entweder führt die Erklärung/ Anordnung dazu, dass das Schriftstück zum Testament wird oder nicht, egal was daraus dann wird.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • "Ich, Herr * wünsche mir, von Herrn Pfarrer * beerdigt zu werden.
    Ort, Datum, Unterschrift... "

    Da diese Formulierung weder eine Erbeinsetzung (in jeglicher Form) noch eine Teilungsanordnung noch Testamentsvollstreckerernennung noch Vermächtnis darstellt, denke ich, dass es keine letztwillige Verfügung ist und daher auch nicht zu eröffnen wäre.

    Der Grad ist sicher schmal, denn wenn zu obigem Schriftstück z.B. noch der Zusatz "ich möchte immer zum Sterbetag eine Blume auf´s Grab gelegt bekommen" stehen würde, könnte man es ggf. als Auflage (§ 2192 ff BGB) ansehen und dann würde ich eröffnen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ...
    Entweder führt die Erklärung/ Anordnung dazu, dass das Schriftstück zum Testament wird oder nicht, egal was daraus dann wird.

    Aber die Tatsache allein, dass ein Schriftstück als Testament bezeichnet wird, macht es noch nicht zum Testament.

    Ich denke, hierüber sind wir uns alle (evtl. bis auf Papenmeier) einig.

  • Ja klar, daher möchte ich kurz erklären/ergänzen , wie ich es gemeint habe. Der Testator kann im Rahmen der Testierfreiheit verschiedene Anordnungen treffen und zwar nicht nur in Bezug auf den Nachlass selbst, sondern auch familienrechtliche oder andere AOen mit erbrechtl. Auswirkung, vgl. Palandt, a.a.O.. Diese werden Inhalt ! des Testaments, müssen folglich dazu führen, dass das Schriftstück, wenn es im übrigen der Testamentsform entspricht, selbiges zum Testament werden lassen, denn nur dann werden sie Inhalt. Alle anderen AO, z.B. mein letzter Wille, dass A und B sollen mind. 10 Kinder bekommen, werden nicht Inhalt, sondern sind nur im Testament enthalten, wenn im übrigen inhaltlich zulässige AOen vorliegen. D.H. Trifft der EL in seinem Test. die alleinige Bestimmung nach § 1638 III BGB, sonst nichts, muss auch das ein Test. darstellen. Dies kann Inhalt eines Test. sein. Auch dann, wenn Gesetzgeber für diese oder andere AOen nicht (mehr) die Testamentsform vorschreibt, muss es ein Test. bleiben, weil es eine nach der Testierfreiheit zulässig AO ist, es somit nicht auf Folgen dieser AOen ankommt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich häng eine Frage unter obiger Überschrift hier dran, weil ich nichts passenderes gefunden habe.
    Gemeinschaftliches handschriftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und folgendem Text liegt vor:
    "Im Vertrauen auf unser fast 50 jähriges gutes Zusammensein ist es unser gemeinsamer Wille, daß der zuletzt versterbende Teil unser Vermögen regelt. Dabei soll jener bevorzugt werden, der uns im Leben besonders unterstützt hat. Der aus der .....Linie stammende Geldbetrag von 25,000 DM soll dem Vermächtnis meiner Eltern zufolge unserem Neffen BB zufallen."

    Verfasst 1998, 1. Erbfall 2004, im Nachlass sind jetzt ca. 200.000,--EUR.
    Einziger bekannter Anghöriger ist Neffe B B, der auch einen ES-Antrag als Alleinerbe stellen will.

    Ich geh mal davon aus, dass er kein weiteres TES abgibt.

    Ich hatte so ein TES noch nicht aber habe irgend wann mal eine Entscheidung gelesen, dass eine Erbeinsetzung in der Art wie : Erbe ist, wer uns unterstützt und gepflegt hat" nichtig ist.
    Ich finde es nicht mehr.

    Kann mir bitte jemand einen Hinweis geben?

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