Ich hätte bezüglich Ergänzungspflegschaften drei Fragen:
Gebt Ihr den Ergänzungspflegern, die "nur" für die Vertretung (der noch nicht 14 Jahre alten Kinder) im Verfahren um die familiengerichtliche Genehmigung bestellt werden, eine Bestallungsurkunde?
Soweit ich das bis jetzt verstanden habe, ist die Übergabe der Bestallungsurkunde kein Erfordernis für die Wirksame Bestallung, sondern nur der Ausweis dafür. Nachdem es aber des Ausweises in meinen eigenen Verfahren nur mir gegenüber bedarf, der ich über die Bestallung oder Nichtbestallung vermutlich am besten Bescheid weiß, frage ich mich, welchen Sinn die Bestallungsurkunde in diesen Fällen überhaupt ergibt.
Verlangt Ihr von den Ergänzungspflegern Berichte?
Der Logik nach tritt der Ergänzungspfleger an des Kindes Stelle, müsste sich also kundig machen, ob das Rechtsgeschäft dem Willen des Kindes entsprechen dürfte und inwieweit es für dieses vor- und nachteilhaft ist. Nachdem ich im Verfahren das Kind anhöre, müsste ich an seiner Statt den Pfleger anhören bzw. würde ich statt der Anhörung eben einen Bericht anfordern, den er nach §§ 1915 I, 1840 ohnehin liefern sollte, einmal vor der Genehmigung und einmal vielleicht noch zum Abschluss des Verfahrens?
Welcher Stundensatz kann als üblich angenommen werden?
Eine Kostenübernahmeerklärung durch einen Dritten oder ein vermögendes Kind unterstellt, richtet sich die Vergütung der berufmäßigen Ergänzungspfleger (hier durchweg Rechtsanwälte) nach meinen bisherigen Recherchen nach § 1915 BGB und direkt gegen das Kind oder eben gegen den Dritten. In diesen Fällen gelange ich ja nicht zu den §§ 1836 I BGB, 3 VBVG. Welchen Stundensatz kann man da als durchschnittlich annehmen?