VKH aufheben auf eigenen (!) Antrag

  • Ungewöhnlicher Fall:
    Antragstellervertreter beantragt für seinen Mandanten die Aufhebung der VKH, da er "eigene Mittel gefunden hat zu zahlen".
    Das Aufhebungsverfahre wird ja v.A.w. eingeleitet. Das heißt doch, ich müsste streng genommen eine Überprüfung einleiten und der bedürftigen Partei vor Aufhebung rechtliches Gehör gewähren.
    Aber das macht doch in so einem Fall keinen Sinn. Würdet Ihr ohne weiteres aufheben?

  • Ungewöhnlicher Fall:
    Antragstellervertreter beantragt für seinen Mandanten die Aufhebung der VKH, da er "eigene Mittel gefunden hat zu zahlen".
    Das Aufhebungsverfahre wird ja v.A.w. eingeleitet. Das heißt doch, ich müsste streng genommen eine Überprüfung einleiten und der bedürftigen Partei vor Aufhebung rechtliches Gehör gewähren.
    Aber das macht doch in so einem Fall keinen Sinn. Würdet Ihr ohne weiteres aufheben?


    Wann wurde VKH bantragt, wann VKH bewilligt? Auf welcher Grundlage beantragt der RA die Aufhebung der PKH?

    Ohne Anhörung kann ohnehin nicht aufgehoben werden. Es bietet sich daher an auch gleich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzufordern.

  • Wieso willst Du denn der PKH-Partei rechtl. Gehör gewähren, wenn diese anwaltlich vertreten ist ?
    Der "Antrag" wird ja nicht gegen , sondern für die ( eigene ) Partei gestellt.

  • Soweit die Partei Vermögen bereits bei Antragstellung verheimlicht hatte, kannst du gemäß §124 Abs. 1 ZPO aufheben. Wenn deren RA das vorträgt, würde ich wohl nicht anhören.
    Allerdings den Aufhebungsbeschluss nicht nur dem RA sondern auch der Partei zustellen.

    Soweit später Vermögenswerte hinzugekommen sind, geht nur noch § 120a ZPO ==> einmaliger Betrag anordnen.

  • Ich denke, hier liegt einfach ein Missverständnis vor. Die Partei will die weitere Überprüfung nicht mehr. Sie kann bezahlen und will die Sache erledigt haben. Das habe ich hier manchmal. Das ist aber kein Grund für die Aufhebung der PKH sondern da wird die Einmalzahlung des offenen Betrages angeornet. Ich würde mal beim RA nachfragen und das mit ihm klären.

  • Wie beldel. Abschließende Kosten feststellen, wurde weitere Vergütung beantragt, ggf. aufklären bzw. wenn noch nicht, Erklärung, dass keine weit. Ansprüche gg. die Staka geltend gemacht werden.

    Einmalbetrag anordnen, Begründung, die Partei ist nach ihrer eigenen Erklärung bereit und in der Lage zur Einmalzahlung. Fertig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Dito !:daumenrau
    Die Aufhebungsgründe sind in § 124 ZPO schließlich abschließend aufgezählt.

    Aber nicht vergessen , auch die Differenzvergütung zur Wahlanwaltsvergütung mit einzuziehen.;)

  • Es wird sinnvoll sein, einmal beim Anwalt nachzufragen, ob dort nicht schon alles bezahlt wurde. Dann genügt doch dessen Mitteilung, dass auf die Geltendmachung von Gebühren verzichtet wird und Ihr spart Euch den ganzen Aufwand mit Einmalzahlun etc. und Umweg über die Staatskasse.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Die Erklärung des Rechtsanwaltes, dass die PKH-Partei "eigene Mittel gefunden hat zu zahlen" würde mir für eine Aufhebung oder eine Einmalzahlung in keinem Falle reichen.

    Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgt immer von der Partei selbst. Diese und nicht der RA hat die Richtigkeit der Angaben durch die eigene Unterschrift zu versichern.

    Folglich kann ich auch nur auf die persönliche Erklärung der Partei, dass Sie nunmehr vermögend ist, die Einmalzahlung anordnen.

    Edit:
    § 120a ZPO findet nur für die Verfahren mit PKH-Antrag nach dem 1.1.2014 Anwendung.

  • es ist, wie beldel es sagt.
    Aufheben, wie beantragt, kommt m.E. nicht in Frage, da hierzu eine Grundlage fehlt. Also mit RA Rücksprache, ggf. Einmalzahlung

  • Hier gehts nicht um eine Aufhebung ( entgegen der Theradüberschrift ), sondern um eine Abänderung durch Anordnung einer Einmalzahlung

    Wenn der RA für den Mandanten erklärt, er habe nunmehr genügend eigenes Vermögen, höre ich die Partei selbst nicht mehr an.

  • Ich bin früher auch mal der Auffassung gefolgt, die ich irgendwo gelesen hatte, dass man einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch (nach Bewilligung) zurücknehmen kann. Dann sollte man § 269 III ZPO analog anwenden mit dem Ergebnis, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Antragsrücknahme wirkungslos/gegenstandslos geworden ist und vom Ergebnis her der Betroffene so zu behandeln ist, als hätte man ihm nie PKH bewilligt. Man kann das natürlich auch in einem deklaratorischen Beschluss noch feststellen, wenn es der Anwalt gern möchte.

  • Ich bin früher auch mal der Auffassung gefolgt, die ich irgendwo gelesen hatte, dass man einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch (nach Bewilligung) zurücknehmen kann. Dann sollte man § 269 III ZPO analog anwenden mit dem Ergebnis, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Antragsrücknahme wirkungslos/gegenstandslos geworden ist und vom Ergebnis her der Betroffene so zu behandeln ist, als hätte man ihm nie PKH bewilligt. Man kann das natürlich auch in einem deklaratorischen Beschluss noch feststellen, wenn es der Anwalt gern möchte.

    Das ist ein interessanter Gesichtspunkt.

    Die h.M. nimmt an, dass § 269 Abs. 3 ZPO nicht auf Prozesskostenhilfeanträge anzuwenden ist, da diese Vorschrift ein Prozessrechtsverhältnis voraussetzt. So führt z.B. das OLG Braunschweig FamRZ 2005, 1263 aus:

    "§ 269 ZPO ist auf den Prozesskostenhilfeantrag nicht entsprechend anzuwenden. Zwar gilt die Regelung des § 269 ZPO auch für Anträge, dies jedoch nur, soweit eine mündliche Verhandlung zulässig ist. Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ergehen jedoch gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die nach § 118 Abs. 1 ZPO mögliche mündliche Erörterung ist keine mündliche Verhandlung. Das für die Anwendung von § 269 ZPO erforderliche Prozessrechtsverhältnis ist nicht gegeben, solange lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist. Für eine Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners fehlt deshalb eine Rechtsgrundlage."

    Allerdings bezieht sich sämtliche mir bekannte Rechtsprechung nur auf die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, die ja ohnehin durch § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

    Ich denke, dass es der PKH Partei zumindest möglich ist, auf sämtliche Rechte aus dem Prozesskostenhilfebeschluss zu verzichten, zu denen auch die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehört.

    Hast du eine Fundstelle zu der analogen Anwendbarkeit von § 269 Abs. 3 ZPO analog?

    Gruß
    Peter

  • Mit einer Fundstelle kann ich leider nicht dienen; soweit ich mich daran erinnere, habe wir das bei einer Fortbildung (mündlich) mal so diskutiert. Ich werde das mal wieder aufwärmen, wenn wir im Frühjahr zu PKH eine neue Fortbildung haben.

  • Hallo - zu diesem Thema hätte ich eine Frage:
    In meinem Fall wurde erst vor ein paar Monaten PKH bewilligt. Das Verfahren läuft noch und es ist noch nicht absehbar, wie hoch die Gerichtskosten und die Anwaltsvergütung ausfallen wird.
    Der Ast. hat mitgeteilt, dass er einen neuen Job hat und mehr Geld verdient. Bei der Berechnung kam ich auf eine anzuordnende Rate iHv 1.800 €. Ich wollte also zwei bis drei Raten einziehen und dann vorläufig einstellen und am Ende schauen, ob ich noch was nachfordere oder zurückzahle.
    Der Ast.-Vertr. nahm daraufhin den PKH-Antrag zurück. Ich teilte ihm mit, dass dies nicht mehr möglich ist, da PKH ja bereits bewilligt wurde.
    Jetzt stellt er einen Antrag auf Aufhebung der PKH. Dazu begründet er, seine Partei habe kein Interesse mehr daran das Verfahren auf Verfahrenskostenhilfebasis durchzuführen und dass für diesen Fall ja eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe vorgesehen sei.

    Wie seht ihr das?


  • Jetzt stellt er einen Antrag auf Aufhebung der PKH. Dazu begründet er, seine Partei habe kein Interesse mehr daran das Verfahren auf Verfahrenskostenhilfebasis durchzuführen und dass für diesen Fall ja eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe vorgesehen sei.
    Wie seht ihr das?

    Ich hatte mal einen ähnlichen Fall und habe mich damit beschäftigt. Ergebnis war, daß strittig ist, ob die PKH auf eigenen Antrag der Partei wieder aufgehoben werden kann oder nicht.

    ABER: Jedenfalls ist der Rechtspfleger nicht dafür zuständig, da kann sich der Richter Gedanken machen, welcher Ansicht er folgt, § 20 Nr. 4 Buchst. c) RPflG

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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