Verfahrenspfleger - Vergütung des Betreuers

  • Guten Morgen,

    hier gleich meine nächste Frage :oops:

    Im Falle eines vermögenden Betreuten, der nicht anhörungsfähig ist, wird ein Verfahrenspfleger für das Vergütungsverfahren bestellt.

    Meine Frage lautet, bestellt ihr den Verfahrenspfleger für jeden Vergütungsantrag neu oder nur einmalig zu Beginn?

    Nach § 276 Abs. 5 FamFG endet das Amt des Verfahrenspflegers, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Für mich heißt dass, ich muss den Verfahrenspfleger bei jedem neuen Vergütungsantrag neu bestellen, da mit der Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses das Amt des Verf.P. endet.

    Meine Kollegen bestellen den Verfahrenspfleger einmalig und senden die weiteren Vergützungsanträge dann ohne vorherige Neubestellung zur Prüfung hin. Da ich ja neu bin, will ich nicht alles alt Hergebrachte sofot in Frage stellen, aber nur weil es immer so gemacht wurde, heißt es ja nicht, dass es richtig sein muss.

    Bevor ich aber hier gegen wirklich schon sehr erfahrene Rechtspfleger vorgehe und für Unstimmigkeit sorge, möchte ich mir da nur 100% sicher sein.

    Vielleicht hat sich ja das was geändert, nur fündig bin ich leider bisher nicht
    geworden.

    Lieben Dank schon mal.

  • Ich bestelle für jeden Antrag neu (aus den von Dir schön benannten Gründen).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da ich bei vermögenden Betreuten nur ganz ausnahmsweise einen VP bestelle ,kann ich nur allgemein antworten mit dem Standardsatz: Kommt drauf an .

    Wenn Du natürlich den VP für jeden Vergütungsantrag neu bestellst , ist sein Amt mit Rechtskraft der betreffenden Festsetzung beendet.
    Wenn Du aber pfiffigerweise den VP "für alle ( künftigen ) Vergütungsfestsetzungsverfahren auf Antrag des Betreuers XY " bestellst , dann erst mit Rechtskraftdes letzten Festsetzungsantrages überhaupt.;)

    Dreimal darfst Du raten , was geschickter ist.

  • Ich setz auf das "Kommt drauf an." vom Steinkauz noch einen drauf.

    Was sagt denn der Bestellungsbeschluss aus? Ist da vielleicht gesagt, für welchen Zeitraum, wie viele Anträge o. sonstiges der VP bestellt wird?
    Das wäre ja dann auch ein "Ende" im Sinne des § 276 Absatz 5 FamFG, oder?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Bei uns kam das Thema gerade wieder auf. Hier wird die Meinung vertreten, dass für jeden einzelnen Vergütungsantrag erneut der Verfahrenspfleger durch Beschluss bestellt werden müsse. Ich persönlich finde die Lösung, dass dann der Verfahrenspfleger "für alle (künftigen) Vergütungsfestsetzungsverfahren auf Antrag des Betreuers XY" (wie oben vorgeschlagen) bestellt wird, am praktikabelsten (sofern man sich auf den Standpunkt stellt, dass für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ein VP erforderlich ist). Ich halte das auch mit § 276 Abs. 5 FamFG vereinbar.

    Gibt es hier jemanden, der das anders sieht? Ich habe gerade nach aktueller Rechtsprechung oder Kommentierung gesucht, habe aber nichts gefunden, was grundsätzlich gegen diese Vorgehensweise sprechen würde.

  • Bei uns kam das Thema gerade wieder auf. Hier wird die Meinung vertreten, dass für jeden einzelnen Vergütungsantrag erneut der Verfahrenspfleger durch Beschluss bestellt werden müsse. Ich persönlich finde die Lösung, dass dann der Verfahrenspfleger "für alle (künftigen) Vergütungsfestsetzungsverfahren auf Antrag des Betreuers XY" (wie oben vorgeschlagen) bestellt wird, am praktikabelsten (sofern man sich auf den Standpunkt stellt, dass für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ein VP erforderlich ist). Ich halte das auch mit § 276 Abs. 5 FamFG vereinbar.

    Gibt es hier jemanden, der das anders sieht? Ich habe gerade nach aktueller Rechtsprechung oder Kommentierung gesucht, habe aber nichts gefunden, was grundsätzlich gegen diese Vorgehensweise sprechen würde.

    Gegenfrage: Bestellst Du auch einen Verfahrenspfleger für das ganze Betreuungsverfahren (d.h. bis zum Ende), was heißt für alle künftigen Genehmigungsverfahren?

  • Bei uns kam das Thema gerade wieder auf. Hier wird die Meinung vertreten, dass für jeden einzelnen Vergütungsantrag erneut der Verfahrenspfleger durch Beschluss bestellt werden müsse. Ich persönlich finde die Lösung, dass dann der Verfahrenspfleger "für alle (künftigen) Vergütungsfestsetzungsverfahren auf Antrag des Betreuers XY" (wie oben vorgeschlagen) bestellt wird, am praktikabelsten (sofern man sich auf den Standpunkt stellt, dass für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ein VP erforderlich ist). Ich halte das auch mit § 276 Abs. 5 FamFG vereinbar.

    Gibt es hier jemanden, der das anders sieht? Ich habe gerade nach aktueller Rechtsprechung oder Kommentierung gesucht, habe aber nichts gefunden, was grundsätzlich gegen diese Vorgehensweise sprechen würde.

    Gegenfrage: Bestellst Du auch einen Verfahrenspfleger für das ganze Betreuungsverfahren (d.h. bis zum Ende), was heißt für alle künftigen Genehmigungsverfahren?

    Eher nicht. Aber Genehmigungsverfahren kommen ja auch nicht regelmäßig wiederkehrend vor, während die Vergütung in einem regelmäßigen Zyklus beantragt werden wird.

    Ich persönlich halte es daher auch für praktikabel einen Verfahrenspfleger für alle Vergütungsverfahren zu bestellen.
    Der Beschluss muss natürlich hergeben, dass die Bestellung auch für künftige Verfahren erfolgt. Dann tritt die Folge des §276 V FamFG auch nicht ein. Wenn der Verfahrenspfleger nicht mehr gebraucht wird, dann kann man den Beschluss ja aufheben.

  • Aber Genehmigungsverfahren kommen ja auch nicht regelmäßig wiederkehrend vor, während die Vergütung in einem regelmäßigen Zyklus beantragt werden wird.

    Da bin ich aber anderer Ansicht. Bei mir gibt es Betreuungsverfahren, da muss ich regelmäßig Genehmigungen nach §§ 1908i, 1812 BGB erteilen. Und bisher kam ich noch nicht auf den Gedanken, einen Verfahrenspfleger "für dieses und alle weiteren Genehmigungsverfahren (nach §§ 1908i, 1812 BGB)" zu bestellen.

    Deshalb bestelle ich auch in Vergütungsfestsetzungsverfahren jeweils einen neuen (wenn auch den alten) Verfahrenspfleger.

  • Ich halte es übrigens wie Steinkauz. Da es in Vergütungsverfahren kaum auf den persönlichen Wunsch d. Betroffenen ankommt, erübrigt sich in den allermeisten Fällen die Bestellung. Anhörungen können ggf. dann schriftlich erfolgen oder gem. § 34 FamFG unterleiben.

    Wenn im Aunahmefall zulässige Einwendungen in Betracht kommen, würde ich dann einen bestellen.

  • Dem kann ich mich nur anschließen. Niemals würde ich für andere Genehmigungsverfahren so verfahren. Bei den wiederkehrenden, eindeutigen Vergütungsanträgen schon.

    Vielen Dank für Eure bisherigen Meinungen!

  • Eine Frage an jene, die keinen Verfahrenspfleger bestellen:
    An wen stellt Ihr den Vergütungsbeschluss denn zu? An den nicht anhörungsfähigen (nicht geschäftsfähigen) Betroffenen?

    An den stets verfahrensfähigen Betroffenen ;)

  • Und wann darf der Betreuer dann Geld entnehmen?

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  • Und wann darf der Betreuer dann Geld entnehmen?


    wie sonst auch: nach Zugang des Festsetzungsbeschlusses beim Betreuer

    Müsste man nicht noch rein formaljuristisch die Rechtskraft abwarten? Sicher Kleinlich, aber nur mal so gefragt.

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  • Und wann darf der Betreuer dann Geld entnehmen?


    wie sonst auch: nach Zugang des Festsetzungsbeschlusses beim Betreuer

    Müsste man nicht noch rein formaljuristisch die Rechtskraft abwarten? Sicher Kleinlich, aber nur mal so gefragt.


    Nein, die Rechtskraft muss nicht abgewartet werden. Lediglich Genehmigungsbeschlüsse zu einem Rechtsgeschäft werden erst mit Rechtskraft wirksam.

  • Und wann darf der Betreuer dann Geld entnehmen?


    wie sonst auch: nach Zugang des Festsetzungsbeschlusses beim Betreuer


    Müsste man nicht noch rein formaljuristisch die Rechtskraft abwarten? Sicher Kleinlich, aber nur mal so gefragt.

    Formaljurisitisch müsste der Betreuer das schon, denn nur dann kann er sicher sein, dass ihm die Kohle auch zusteht.
    Aber Manly wird schon wissen, ob bei seiner Verfahrensweise überhaupt jemals Rechtskraft eintreten kann...

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