Neues Beratungshilfegesetz-Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung

  • Hallo liebes Forum,
    das neue BerHG hat an meinem Gericht folgende Frage aufkommen lassen:
    Muss bei nachträglicher Beratungshilfe der Antrag beim Anwalt vor dem ersten Tätigwerden unterzeichnet werden ( wurde bei uns bisher so gehandhabt), oder genügt die Einhaltung der 4Wochenfrist (ab Beginn der 1. Tätigkeit).
    Ich hatte am Dienstag den Fall, dass Antragstellerin auf dem Formular angegeben hat, dass eine erste Beratung am 17.1 14 durch RA XY erfolgt ist und nun Antrag bei Gericht gestellt wurde ( Datum der Antragsunterzeichnung: 28.1.14).

    Wie wird das von Euch gesehen?

    Freue mich auf Antworten!

  • Der Antrag muss nach wie vor bei Beginn der Tätigkeit unterzeichnet sein. Der RA (bzw. jetzt: die Beratungsperson) muss den Antrag dann innerhalb von vier Wochen "stellen", also beim Gericht einreichen.
    So wird es zumindest bei uns (OLG-Bezirk Celle) gesehen.

  • Der Antrag muss nicht zwingend vor Beginn der Tätigkeit unterzeichnet sein, solange klar ist, dass ein Beratungshilfemandat entsteht, vgl. BVerfG, 16.01.2008 1 BvR 2392/07. Ein enger sachlich-zeitlicher Zusammenhang ist ausreichend.
    Maßgeblich für die Einhaltung der 4-Wochen-Frist ist ohnehin der Beginn der Beratungstätigkeit.
    Auch durch diese neu eingeführte Frist dürfte in Neufällen der nahe zeitliche Zusammenhang immer gegeben sein.

    Denkbar ist sogar die Konstellation, dass der RA z.B. am 3.1.14 seine Beratungstätigkeit begonnen hat und die Partei den Antrag am 23.1.14 selbst zu Protokoll des Amtsgerichts stellt.


    Ich finde, dass die Forderung, den Antrag vor Beginn der Tätigkeit unterschrieben zu haben, Förmelei ist und angesichts der Neuregelung mit der Frist der nahe zeitliche Zusammenhang grundsätzlich gegeben sein dürfte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der Antrag muss nicht zwingend vor Beginn der Tätigkeit unterzeichnet sein, solange klar ist, dass ein Beratungshilfemandat entsteht, vgl. BVerfG, 16.01.2008 1 BvR 2392/07. Ein enger sachlich-zeitlicher Zusammenhang ist ausreichend.
    Maßgeblich für die Einhaltung der 4-Wochen-Frist ist ohnehin der Beginn der Beratungstätigkeit.
    Auch durch diese neu eingeführte Frist dürfte in Neufällen der nahe zeitliche Zusammenhang immer gegeben sein.

    Sind bei Dir 4 Wochen ein enger zeitlicher Zusammenhang?
    Verdeutlichungsbeispiel: 1. Beratungsgespräch 06.01.14 - Antragsunterschrift 17.01.2014 - Eingang Gericht 10.02.14

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (31. Januar 2014 um 09:40) aus folgendem Grund: Der 5. war ein Sonntag, daher jetzt der 6. Und nein, das Beispiel spielt in einem feiertagsarmen Bundesland.

  • Der Antrag wäre wegen Versäumen der 4-Wochen-Frist zurückzuweisen.
    Wie bereits in #2 aufgeführt, ist der Antrag erst durch physischen Eingang bei Gericht "gestellt". Auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung kommt es insoweit nicht an.

    Und ja, 4 Wochen sehe ich noch als nahen zeitlichen Zusammenhang an. Der Gesetzgeber hat ziemlich genau meine Schmerzgrenze erwischt.
    Die Zeit vergeht doch so schnell.... ;)

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  • Nach meiner bisherigen Rechtsauffassung ist der Zeitraum zwischen Beratung und Antragsunterzeichnung zu lang.
    Aber darüber werden wir uns dieses Jahr wohl noch öfter unterhalten können.

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  • Der Antrag muss nicht zwingend vor Beginn der Tätigkeit unterzeichnet sein, solange klar ist, dass ein Beratungshilfemandat entsteht, vgl. BVerfG, 16.01.2008 1 BvR 2392/07. Ein enger sachlich-zeitlicher Zusammenhang ist ausreichend.


    Aus der genannten Entscheidung:
    "Im Hinblick auf die bei dieser Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG sowie des § 7 BerHG gebotene Abfolge des Beratungshilfegeschehens ist es dementsprechend vertretbar, auch die Ausfüllung und Unterzeichnung des Formulars vor der anwaltlichen Beratung zu verlangen, oder, wie es das Amtsgericht annimmt, einen engen sachlich-zeitlichen Zusammenhang genügen zu lassen."

    Somit wird die hier vorherrschende Auffassung (siehe #2) auch vom BVerfG nicht beanstandet. :D

  • Ich bin ehrlich gesagt am Zweifeln, ob es wirklich noch insgesamt die vorherrschende Auffassung ist. Zumindest kann ich mir vorstellen, dass auch die "laxere" Handhabe - da praktikabel und gut vertretbar - ebenso häufig vertreten wird wie die strengere Auslegung.

    Vertretbar ist es auf jeden Fall - ich handhabe es allerdings anders ("großzügiger"), s.o.

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  • Ich bin ja auch ein Vertreter der vorherigen Unterschrift. Aber seit dem 01.01. wird das fraglich sein. Jetzt kann der rechtsuchende ja auch den Antrag nachträglich mündlich Stellen. Daneben sieht der schriftliche Antrag auch die Vergangenheitsform vor. Ich denke statt unterschriftszeitpunkt haben wir jetzt das Problem verlagert auf den Zeitpunkt der Beratung (die der rechtsuchende angeben muss) - dieser darf in der Angabe nicht später liegen (erstberatung) als die tatsächliche Situation


    Der Antrag muss nicht zwingend vor Beginn der Tätigkeit unterzeichnet sein, solange klar ist, dass ein Beratungshilfemandat entsteht, vgl. BVerfG, 16.01.2008 1 BvR 2392/07. Ein enger sachlich-zeitlicher Zusammenhang ist ausreichend.


    Aus der genannten Entscheidung:
    "Im Hinblick auf die bei dieser Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG sowie des § 7 BerHG gebotene Abfolge des Beratungshilfegeschehens ist es dementsprechend vertretbar, auch die Ausfüllung und Unterzeichnung des Formulars vor der anwaltlichen Beratung zu verlangen, oder, wie es das Amtsgericht annimmt, einen engen sachlich-zeitlichen Zusammenhang genügen zu lassen."

    Somit wird die hier vorherrschende Auffassung (siehe #2) auch vom BVerfG nicht beanstandet. :D

  • Ich bin ja auch ein Vertreter der vorherigen Unterschrift. Aber seit dem 01.01. wird das fraglich sein. Jetzt kann der rechtsuchende ja auch den Antrag nachträglich mündlich Stellen.

    Das konnte er theoretisch schon vorher. War nur bewilligungstechnisch schwierig, da die Tatsache des Entstehens eines originären Beratungshilfemandates nur schwer bis gar nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Das gilt ja weiterhin - hinzu kommt das Problem des Beginns der Beratungstätigkeit. Eigentlich hat sich das Konstrukt nur verschlimmbessert.

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