Ermittlung der Erben durch das Nachlassgericht

  • Ich glaube Geologe hatte eher die Fälle vor Augen, wo jemand kommt und sagt, es gab da auch noch die Neffen A, B und C. Kein Kontakt. Sie lebten irgendwann einmal in Y. Über elektronische EMA-Anfragen ist es vermutlich möglich, dass ich die Personen selbst ermitteln kann und keinen Nachlasspfleger brauche. Wie weit gehe ich im Einzelfall mit der Beschafftung von Urkunden und Anfragen an das EMA.

  • Ich glaube Geologe hatte eher die Fälle vor Augen, wo jemand kommt und sagt, es gab da auch noch die Neffen A, B und C. Kein Kontakt. Sie lebten irgendwann einmal in Y. Über elektronische EMA-Anfragen ist es vermutlich möglich, dass ich die Personen selbst ermitteln kann und keinen Nachlasspfleger brauche. Wie weit gehe ich im Einzelfall mit der Beschafftung von Urkunden und Anfragen an das EMA.


    EXAKT!

    Danke :o)

  • Muss das Nachlassgericht die Erben ermitteln, wenn nur Geld auf dem Girokonto (niedrige fünfstellige Höhe) vorhanden ist und Erben nicht bekannt sind (ledig, keine Kinder)?

    In meinem Bundesland gibt es keine Amtspflicht zur Ermittlung der Erben, aber ich bin mir unsicher, ob sich aus § 1964 BGB eine Pflicht ergibt?

  • Das kann eine Nachlasspflegschaft werden.
    Daher erste Ermittlungsschritte, die man m. E. als Gericht schon machen muss:
    Betreuungsakten anfordern, wenn vorhanden, Sterbeurkunde für den Dienstgebrauch vom Standesamt anfordern mit der Bitte um Mittelung naher Angehöriger, Anruf im Heim, ob dort Verwandtschaftsbesuch war....

    Wenn vom Schreibtisch aus Angehörigen ermittelbar: Mitteilung an die Bank, dass XY Erbe geworden sein dürfte.

    Wenn vom Schreibtisch aus keine Angehörigen ermittelbar: Nachlasspflegschaft. Der sichert das Konto und guckt, was sonst so war (Wohnung, Auto, Schulden etc.) und sucht (Umfang und Intensität gibt die "Masse" vor) nach den gesetzlichen Erben.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Danke für die schnelle Antwort!

    Betreuungsakte liegt bereits vor. Der Erblasser lebte lange im Heim, Grundbesitz ist bereits verkauft. Kein Auto, keine Schulden. Verwandte sind nicht bekannt. Ist da denn wirklich ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses vorhanden? Das Guthaben auf dem Konto kann ja nicht wegkommen.

  • Ich denke schon, dass du ermitteln musst (ich glaube, das wurde hier im Forum schonmal an anderer Stelle - nebenbei - thematisiert). Ich würde auch erstmal vom Standesamt die Sterbeurkunde anfordern, mit der Bitte um Angabe naher Angehöriger, soweit dort bekannt, hilfsweise um Mitteilung des Auskunftgebers.

    Wer hat denn die Bestattung in Auftrag gegeben, wenn es keine Angehörigen gibt? Das Ordnungsamt? Ggf. könnte man dort nachfragen, ob die schon bestattungspflichtige Angehörige ermittelt haben. Das hiesige Ordnungsamt ist da ziemlich gut.

  • Ich finde den Gesetzeswortlaut in § 1960 BGB ungünstig. Er beantwortet nicht die Frage, ob das Sicherungsbedürfnis auch dann besteht, wenn die Erben sonst nie etwas von ihrem Erbrecht erfahren. Der bisher in diesem Thread vertretene Ansatz wäre hingegen, dass die Sicherung reiner Selbstzweck ist und nur dem Nachlass dient (den sich dann der Staat aneignet). Das dürfte nach meinen bisherigen Beobachtungen nicht die herrschende Meinung in diesem Forum sein.

  • Bevor man das Fiskuserbrecht feststellen kann, gilt als "Faustformel", dass mindestens Anfragen an Sterberegister, Eheregister und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden müssen (KG FamRZ 2023, 1823 = ErbR 2023, 806 = ZEV 2023, 852 (LS) = BeckRS 2022, 51592; OLG Celle FamRZ 2021, 1578 = FGPrax 2021, 178 = ErbR 2021, 806 m. Anm. Lauk = openJur 2021, 20243 = NLPrax 2021, 72 m. Anm. Lauk = ZEV 2021, 511 = BeckRS 2021, 14171; Siebert NZFam 2021, 708; Emrich ErbR 2022, 32, 33; Ludyga ZEV 2023, 409, 413; Bestelmeyer Rpfleger 2024, 11, 22, Fn. 73).

    Auch eine vorherige öffentliche Aufforderung ist zwingend (OLG Braunschweig ZErb 2021, 75 = ZEV 2021, 273 (LS) = BeckRS 2020, 36391; OLG Celle FamRZ 2021, 1578 = FGPrax 2021, 178 = ErbR 2021, 806 m. Anm. Lauk = NZFam 2021, 708 m. Anm. Siebert = openJur 2021, 20243 = NLPrax 2021, 72 m. Anm. Lauk = ZEV 2021, 511 = BeckRS 2021, 14171; KG FamRZ 2023, 1823 = ErbR 2023, 806 = ZEV 2023, 852 (LS) = BeckRS 2022, 51592).

    Im Übrigen verweise ich auf folgenden Thread:

    Cromwell
    30. Dezember 2023 um 07:43

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (12. März 2024 um 07:30) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt.

  • Danke für eure Anregungen. In welchen Fällen muss ich denn in die Ermittlungen zur (möglichen) Feststellung des Fiskuserbrechts einsteigen?

    Wenn normalerweise eine Sterbefallmitteilung eingeht, auf der steht, dass keine Verwandten bekannt sind, wird mir die Mitteilung nicht einmal vorgelegt, weil wir hier keine amtswegige Erbenermittlungspflicht haben.

    In meinem Verfahren weiß ich durch das Betreuungsverfahren, dass Vermögen da ist. Ohne das Betreuungsverfahren hätte ich mir nie die Frage gestellt, ob ich die gesetzlichen Erben ermitteln muss, und das Guthaben würde auf dem Konto bleiben.

  • Der Verbleib von Guthaben in 5stelliger Höhe ist keine Dauerlösung. Soll sich das Geld auflösen oder wie soll das in Zukunft werden?

    Wenn anzunehnen ist, dass ohne eine Tätigkeit des Gerichts die Erben nicht ermittelt werden und entsprechende Nachlassmittel vorhanden sind, ist dies ein Fall des § 1960 BGB. Anordnung der Nachlasspflegschaft von Amts wegen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Außerdem wird sich die Bank irgendwann melden, da die meistens was gegen herrenlose Konten haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dass sich die Banken freiwillig melden und nach Erben anfragen, wenn es "herrenlose" Konten gibt, erlebe ich selten. Die Bank löst das Konto eher auf und bucht das Konto auf ihr großes Sammelkonto und dann erfährt nie jemand etwas von dem Geld. Ich persönlich ermittle die Erbe, wenn ich erfahre, dass der Verstorbene irgendwo ein Konto im fünfstelligen Bereich hinterlassen hat.

  • Hinterlegung des Restguthabens zugunsten der unbekannten Erben.

    .. und die Hinterlegungsstelle benachrichtigt dann das zuständige Nachlassgericht über die erfolgte Hinterlegung zugunsten der unbekannten Erben ... womit wir wieder bei der Ausgangsfrage sind ;)

  • Hinterlegung des Restguthabens zugunsten der unbekannten Erben.

    .. und die Hinterlegungsstelle benachrichtigt dann das zuständige Nachlassgericht über die erfolgte Hinterlegung zugunsten der unbekannten Erben ... womit wir wieder bei der Ausgangsfrage sind ;)

    Eigentlich meldet sich vorher die Bank. Haben die nicht nachgefragt, fehlt der Hinterlegungsgrund.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dass sich die Banken freiwillig melden und nach Erben anfragen, wenn es "herrenlose" Konten gibt, erlebe ich selten. Die Bank löst das Konto eher auf und bucht das Konto auf ihr großes Sammelkonto und dann erfährt nie jemand etwas von dem Geld.

    Behalten sich die Banken in diesen Fällen das Guthaben einfach? ?(

  • Dürfte nicht auch das Betreuungsgericht ein Interesse an der Erbenermittlung haben? Dem Berufsbetreuer steht die Schlussvergütung zu, die hier aus dem Nachlass zu zahlen sein dürfte.

    Und falls diese schon aus der Landeskasse gezahlt wurde, müsste das BetG in der Regressprüfung ein Interesse an der Erbenermittlung haben.

  • Dass sich die Banken freiwillig melden und nach Erben anfragen, wenn es "herrenlose" Konten gibt, erlebe ich selten. Die Bank löst das Konto eher auf und bucht das Konto auf ihr großes Sammelkonto und dann erfährt nie jemand etwas von dem Geld.

    Behalten sich die Banken in diesen Fällen das Guthaben einfach? ?(

    Ich hatte schon einige Fälle, in denen erst nach einigen Monaten herauskam, dass der Verstorbene Bankvermögen hatte und es auf den ersten Blick keine Erben gab. Auf Nachfrage habe ich dann von der Bank schon die Antwort erhalten, dass das Konto des Verstorbenen durch die Bank geschlossen wurde.

    Daher ordne ich lieber die Hinterlegung von Geldern an, als dass ich Gelder bei den Banken liegen lasse. In solchen Fälle sehe ich es dann als meine Pflicht an die Erben zu ermitteln oder eine Nachlasspflegschaft anzuordnen.

  • Letzteres ist auch die zutreffende Verfahrensweise.

    Denn ist ist ein altbekannter (oder auch bequemer) Irrtum, zu glauben, dass eine Hinterlegung ohne vorgängige Erbenermittlungsbemühungen zulässig ist, zumal sie im Gegensatz zum Fiskuserbrechtsfeststellungsverfahren ohne vorherige öffentliche Aufforderung und damit ohne jede Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt. Die Hinterlegung hat im Sinne der Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Erbrechtsgarantie somit noch viel einschneidendere Folgen als die Feststellung des Fiskuserbrechts.

    Zur Frage der Erbenermittlung bei beabsichtigten Hinterlegungen kann ich auf die eingehenden Ausführungen in meinem in #29 genannten Aufsatz und den verlinkten Thread verweisen.

  • Mit einer Hinterlegung kann die Bank das Guthaben nicht mehr verstoffwechseln, es ist m.M.n eine sinnvolle Form der Nachlasssicherung aber nicht das Endergebnis, wenn der Betrag 5 stellig ist. Es bleibt damit aber etwas Luft nach hinten, um nach Erben zu schauen. Das eigene Altregister bringt oft Überraschungen wenn man den Namen des Erblassers eingibt , auch die alten GB Unterlagen sind interessant und ergeben ab und an Hinweise auf die Familie. Alles was im eigenen Amt vorhanden ist kann doch ohne großen Aufwand durchgeprüft werden. Das sind alles Vorprüfungen, die wir regelmäßig machen bevor ein Nachlasspfleger bestellt wird.

    Wenn der Erblasser nicht gerade in den alten Ostgebieten geboren wurde bekomme ich über die Eltern auch schnell die Geschwister, soweit vorhanden. Und wenn sich da nichts ergibt wird es der Fiskus.

    Wer hat sich denn um die Wohnung und das sonstige Habe gekümmert? An der Stelle brauche ich regelmäßig einen Nachlasspfleger, dem ich aber die Erbenermittlung nicht übertragen muss, wenn ich Anhaltspunkte im Haus habe.

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