Beiordnung VKH Vormundsbestimmung

  • Was meint ihr: Ist eine Beiorndung eines RA erforderlich nach §121 ZPO, wenn die Urgroßmutter beantragt, Vormund des noch nicht geborenen Mündels zu werden, weil die Mutter noch nicht volljährig ist? Ob die Großmutter des Mündels einverstanden ist mit der Vormundschaft ist nicht bekannt.
    Teoretisch hätte die Urgroßmuttere den Antrag ja auch auf der RAST stellen können :gruebel:

    Der Antrag auf Vormundschaft wurde unter der Bedingung der Bewilligung von VKH gestellt.
    Danke.
    henry

  • Sie hätte auch zum Jugendamt gehen können oder einfach selbst einen Dreizeiler aufsetzen (das sollte drin sein, wenn man sich als Vormund für geeignet hält). Ich würde die Beiordnung ablehnen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich sehe da nicht wirklich Raum für eine anwaltliche Beiordnung.

    Der Antrag kann in der Tat auf der RASt gestellt werden und bietet keine rechtlichen Schwierigkeiten, die eine anwaltliche Beauftragung notwendig erscheinen lassen (ohne jetzt den genauen Sachverhalt zu kennen).

    Wenn ich mich entscheide Vormund zu werden, weiß ich immerhin, dass es so etwas gibt und werde mich zwangsläufig mit dem Thema auseinandergesetzt haben. Dies gilt hier in besonderem Maße, da da die UGM offensichtlich weiß, dass es bei Minderjährigen automatisch eine Amtsvormundschaft gibt. Sie wird also mit dem JA vermutlich schon in Kontakt stehen. Dieses kann sie, wie oben bereits geschrieben, dann auch ausreichend beraten.

  • Dafür habe ich noch nie VKH gesehen. Würde ich auch nicht geben. Es geht ja hier nicht darum, irgendwelche Rechte durchzusetzen. Wer Vormund werden will, sollte schon in der Lage sein, diesen Wunsch ohne anwaltlichen Beistand zu äußern.

  • ... zumal der Beschluss über die Vormundschaft nicht auf Antrag, sondern gemäß § 1774 Satz 1 BGB von Amts wegen erlassen wird; der "Antrag" kann daher allenfalls als Anregung verstanden werden - siehe hierzu auch (und zum nicht existierenden Beschwerderecht: BGH, Beschluss vom 26.6.2013, XII ZB 31/13.
    Und zu einer "Anregung" dürfte jeder, der sich selbst als Vormund in der Lage sieht, wohl noch in der Lage sein müssen.

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