Falscher Zuschlagsbeschluss

  • Hallo,

    ich habe gerade eine Akte vorgelegt bekommen. Die UB ist da und das GB-Ersuchen sollte fertig gemacht werden. Dabei fiel mir auf, dass der Zuschlagsbeschluss falsch ist. Laut diesem haben wir keine bestehen bleibenden Rechte, in Abt. II bleibt jedoch eine Grunddienstbarkeit bestehen. Laut Zuschlagsbeschluss müsste ich um Löschung des Rechtes ersuchen. Dies wäre aber unrichtig. Der Zuschlagsbeschluss ist rechtskräftig, der Erlös verteilt, wobei der Zuschlagsbeschluss dem Rechtsinhaber (Berechtigter Abt. II) nicht zugestellt worden ist. Aus welchen Gründen auch immer :eek: Wie bekomme ich denn jetzt einen richtigten Zuschlagsbeschluss bzw. ein richtiges Ersuchen hin. :confused:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ist der Zuschlagsbeschluss falsch? Oder die Versteigerungsbedingungen "falsch" und der Zuschlagsbeschluss richtig?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ist der Zuschlagsbeschluss falsch? Oder die Versteigerungsbedingungen "falsch" und der Zuschlagsbeschluss richtig?


    Selbst wenn die Versteigerungsbedingungen richtig beschlossen und verkündet wurden und der Zuschlagsbeschluss trotzdem Falsches verkündete, ist der Zuschlagsbeschluss nun halt in der Welt.
    Aber wieso sollte er rechtskräftig sein, wenn er noch nicht einmal allen Beteiligten zugestellt wurde?

  • Der Zuschlagsbeschluss ist falsch.
    Rechtskräftig gemacht wurde er, weil der Rechtspfleger nicht verfügt hat, dass der Berechtigte den Beschluss erhalten soll. Gst. hat erledigt, was verfügt wurde und hat die NFA durchgeführt als alle Zustellungsnachweise da waren.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ist der Zuschlagsbeschluss falsch --> Berichtigung nach § 319 ZPO. Rechtskraft liegt sowieso nicht vor, wenn nicht allen zugestellt wurde.

    Waren die Versteigerungsbedingungen (sprich geringstes Gebot/bestehebleibende Rechte) falsch, ist der Zuschlag richtig, § 91 I. Also keine Berichtigung. Da eine Zustellung fehlt, und das auch noch der Berechtigte des untergegangenen Rechts ist, kann dieser Zuschlagsbeschwerde einlegen.

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  • Der Zuschlagsbeschluss ist falsch.
    Rechtskräftig gemacht wurde er, weil der Rechtspfleger nicht verfügt hat, dass der Berechtigte den Beschluss erhalten soll. Gst. hat erledigt, was verfügt wurde und hat die NFA durchgeführt als alle Zustellungsnachweise da waren.

    Noch einmal: Was heißt: "Der Zuschlagsbeschluss ist falsch."? Heißt das, er weicht von den bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen ab?
    Eine Berichtigung nach § 319 ZPO halte ich bei einem falsch verkündeten Beschluss für nicht möglich. Allenfalls kann einer entsprechenden Zuschlagsbeschwerde abgeholfen werden.

    Und selbst wenn die Rechtskraft bescheinigt ist, ist dieser Beschluss deswegen doch noch lange nicht rechtskräftig. § 705 ZPO sagt Dir, wann die formelle Rechtskraft eintritt.
    § 98 ZVG, § 96 ZVG; § 569 Abs. 2 ZPO führen Dich dahin, festzustellen, ob die Beschwerdefrist gegenüber dem Inhaber der Dienstbarkeit bereits zu laufen begonnen hat.

  • Ah ja. Stimmt, rechtskräftig ist er ja Gott sei Dank noch nicht! Danke :)
    Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Versteigerungsbedingungen schon falsch waren, d.h. im Termin wurde gesagt, dass wir keine bestehen bleibenden Rechte haben. So wurde es verkündet und so steht es auch im Zuschlagsbeschluss. Der Super-GAU eben. :( Nachdem was im Termin gesagt wurde, ist der Zuschlagsbeschluss "richtig". Also werde ich den Beschluss an die Berechtigte zustellen und eine Beschwerde abwarten, der ich selbstverständlich abhelfen werde. Ich frage mich nur, was der Ersteher davon halten wird.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Der Zuschlagsbeschluss ist falsch.
    Rechtskräftig gemacht wurde er, weil der Rechtspfleger nicht verfügt hat, dass der Berechtigte den Beschluss erhalten soll. Gst. hat erledigt, was verfügt wurde und hat die NFA durchgeführt als alle Zustellungsnachweise da waren.

    Noch einmal: Was heißt: "Der Zuschlagsbeschluss ist falsch."? Heißt das, er weicht von den bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen ab?
    Eine Berichtigung nach § 319 ZPO halte ich bei einem falsch verkündeten Beschluss für nicht möglich. Allenfalls kann einer entsprechenden Zuschlagsbeschwerde abgeholfen werden.

    Und selbst wenn die Rechtskraft bescheinigt ist, ist dieser Beschluss deswegen doch noch lange nicht rechtskräftig. § 705 ZPO sagt Dir, wann die formelle Rechtskraft eintritt.
    § 98 ZVG, § 96 ZVG; § 569 Abs. 2 ZPO führen Dich dahin, festzustellen, ob die Beschwerdefrist gegenüber dem Inhaber der Dienstbarkeit bereits zu laufen begonnen hat.

    Was ist der Unterschied zwischen verkündeten und zugestellten Beschlüssen? Was würdest du machen, wenn (sehr (!!) hypothetisch) der Ersteher oder das Meistgebot "vergessen" wurde zu verkünden?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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  • Was ist der Unterschied zwischen verkündeten und zugestellten Beschlüssen? Was würdest du machen, wenn (sehr (!!) hypothetisch) der Ersteher oder das Meistgebot "vergessen" wurde zu verkünden?


    1. Bei Beschlussverkündung kann mir kein Schreibfehler unterlaufen. - Gut, das war jetzt schwach. Also: Grundsätzlich ist auch ein Zuschlagsbeschluss berichtigungsfähig nach § 319 ZPO.

    2. Dennoch bleibe ich dabei: Ein Zuschlag zu den "falschen" Versteigerungsbedingungen ist nicht "offenbar", also evident unrichtig. Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder aus Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt, Zöller/Vollkommer, ZPO, § 319 Rn. 5.
    Stöber umschreibt es so: "Es muss sich um eine echte Berichtigung handeln. Der Zuschlag darf nicht sachlich ergänzt werden. Es darf nicht im WEge der Auslegung aus dem Protokoll etwas in ihn hineingetragen werden, was sich nicht aus ihm ergibt ... Eine im Versteigerungstermin festgesetzte, im Zuschlagsbeschluss aber nicht enthaltene Versteigerungsbedingung darf nicht aus dem Protokoll verwertet werden. Auch ein unrichtiger Zuschlagsbeschluss schafft Recht." Quelle: ZVG, 20.Aufl., § 82 Rn. 4.2 und 4.3.

  • Nein, der war gut :) Und gucke mal da, der gute Herr Stöber. Danke für die Angabe der Fundstelle. Demnach ist der erlassene Beschluss ja dann doch irgendwie ganz toll richtig. Oh man :D

    Für mich gibt es da grds. auch keinen Unterschied- bis vor ein paar Monaten ein Zuschlagsbeschluss verkündet worden ist (da war nur der Ersteher da). Dem Gläubiger und den weiteren Beteiligten (und dem Ersteher natürlich auch) ist er anschließend zugestellt worden, nur mit dem Fauxpass, dass da etwas anderes drin stand, als verkündet worden war. Da hatten wir dann nämlich auch plötzlich kein bestehen bleibendes Recht mehr. Das aber nur am Rande.
    Berichtigen kann ich in diesem Fall ja nicht. War ja kein Schreibfehler, sondern falsche Versteigerungsbedingungen. Es sei denn, man legt das mal sehr großzügig aus udn sagt, dass das Protokoll gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt werden müsste, dass der Rechtspfleger ja eigentlich sagen wollte, dass das Recht bestehen bleibt. Okay, das ist sehr weit hergeholt. Berichtigung klappt da leider nicht, dann werde ich wohl auf die Beschwerde warten. Falls die sich nicht beschweren sollten wird der Beschluss ja rechtskräftig und dann ersuche ich um Löschung des Rechts, richtig?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • "Stöber umschreibt es so: "Es muss sich um eine echte Berichtigung handeln. Der Zuschlag darf nicht sachlich ergänzt werden. Es darf nicht im WEge der Auslegung aus dem Protokoll etwas in ihn hineingetragen werden, was sich nicht aus ihm ergibt ... Eine im Versteigerungstermin festgesetzte, im Zuschlagsbeschluss aber nicht enthaltene Versteigerungsbedingung darf nicht aus dem Protokoll verwertet werden. Auch ein unrichtiger Zuschlagsbeschluss schafft Recht." Quelle: ZVG, 20.Aufl., § 82 Rn. 4.2 und 4.3."

    Das passt hier aber nicht ganz, oder? Im Versteigerungstermin und damit im Protokoll war die Versteigerungsbedingung ja auch schon falsch. Oder lese ich das nicht richtig?:gruebel:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ich denke, eine irgendwie geartete Berichtigung kommt nicht in Betracht. Der Zuschlagsbeschluss muss nunmehr dem Berechtigten zugestellt werden. Legt er Beschwerde ein, liegt eine Abhilfe wohl nahe. Legt er keine Beschwerde ein, ist gemäß Zuschlagsbeschluss um die Löschung des Rechts zu ersuchen.

    Ist wenigstens die Terminsbetimmung an den Berechtigten zugestellt worden?

  • ganz so einfach dürfte es mit der Abhilfe nicht sein; der Zuschlagbeschluss entspricht den festgestellten Versteigerungsbedingungen; der Zuschlagsentscheidung können nur die im Protokoll festgestellten Vorgänge zugrunde gelegt werden; eine Protokollberichtigung känme nur dann in Betracht, wenn das Bestehenbleiben entgegen der Prokollierung Versteigerungsbedingung gewesen wäre.

  • ganz so einfach dürfte es mit der Abhilfe nicht sein; der Zuschlagbeschluss entspricht den festgestellten Versteigerungsbedingungen; der Zuschlagsentscheidung können nur die im Protokoll festgestellten Vorgänge zugrunde gelegt werden; eine Protokollberichtigung känme nur dann in Betracht, wenn das Bestehenbleiben entgegen der Prokollierung Versteigerungsbedingung gewesen wäre.

    Doch, es ist einfach: Der Zuschlag ist aufzuheben, weil entgegen § 83 Nr. 1 ZVG der Zuschlag nicht versagt worden ist. Das Geringste Gebot ist gesetzwidrig festgestellt worden.

  • Nein, nicht mal das. Der Berechtigte wurde im gesamten Verfahren überhaupt nicht beteiligt :eek: Für mich nicht nachvollziehbar, aber ich muss das Verfahren ja jetzt irgendwie zu Ende führen, nachdem ich es dankenswerterweise übernommen habe. Das Problem mit der Nichtabhilfe sehe ich nicht. Fehler des Gerichts- keine Frage! Das dürfte ja sonst hafttungsrechtliche Fragen aufwerfen, oder? Denn, wenn ich nicht abhelfe, weil mein Zuschlagsbeschluss den Versteigerunsgbedingungen entspricht (die nunmal falsch sind), geht das Recht unter. Der Berechtigte verliert sein Recht und das kann ja nicht der Sinn der Sache sein.
    Der Zuschlagsbeschluss ist zu berichtigen bzw. neu zu fassen. § 83 Abs. 1 ZVG von Amts wegen, oder?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ähm, ich phantasiere jetzt mal und bitte alle schlauen Leute, meine Idee sehr kritisch unter die Lupe zu nehmen, ehe ich hier wen ins Messer laufen lasse.

    Nach der erst gestern wieder in anderem Zusammenhang rausgekramten BGH-Entscheidung, Beschl. v. 15. 12. 2011 − V ZB 124/11, ist doch eine Abhilfeentscheidung einen Zuschlagsbeschluss betreffend zu verkünden. Will heißen, wenn Zuschlagsbeschwerde kommt, dann muss ein gesonderter Verkündungstermin für die Abhilfeentscheidung anberaumt werden.

    Wäre es denn möglich, dass in jenem Termin Ersteher und Beschwerdeführer erscheinen, beide zu Protokoll eine Liegenbelassungserklärung beurkunden lassen und der Beschwerdeführer anschließend seine Zuschlagsbeschwerde zurücknimmt? Dem Ersteher dürfte es mehr um seinen Zuschlag gehen, dem Beschwerdeführer um den Fortbestand seines Rechts. Ist also das Gericht insoweit zur Beurkundung berechtigt?

  • Nach der Aufhebung- wie ist denn der weitere Verfahrensgang? :gruebel: So etwas ist mir bisher nämlich erspart geblieben!

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Nach der Aufhebung- wie ist denn der weitere Verfahrensgang? :gruebel: So etwas ist mir bisher nämlich erspart geblieben!

    Der erteilte Zuschlag wird aufgehoben. Der Zuschlag wird versagt wegen Verstoßes nach § 83 Nr. 1 ZVG.
    Folge ist mit Rechtskraft die Verfahrenseinstellung, § 86 ZVG. Gläubiger kann (und wird) sogleich Fortsetzungsantrag stellen. Dann wird neuer Termin bestimmt.
    Eventuelle Staatshaftungsansprüche der Beteiligten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht sind vor dem Prozessgericht auszufechten.

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