• Auch das OLG Stuttgart hält nunmehr in einem -noch unveröffentlichten Beschluss- die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Nachlasspflegschaftsverfahren (Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers) für zulässig und ausreichend.

    ""Den Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht ausreichend sei, um die Rechte der unbekannten Erben zu wahren, da er nicht deren gesetzlicher Vertreter ist, weswegen es der Bestellung eines Ergänzungsnachlasspflegers bedürfe, kann nicht gefolgt werden."

    "Die Verfahrenspflegschaft in Nachlasssachen ist gesetzlich nur mittelbar geregelt (§§ 340 Nr. 1, 276 FamFG)."

    "Weil die Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses bzw. dessen Zustellung an die unbekannten Erben faktisch nicht möglich ist, müssen diese an eine beschwerdebefugte Person erfolgen, die nicht identisch mit den antragsgellenden Nachlasspfleger ist. Der Beschluss ist somit an den Verfahrenspfleger zuzustellen. ... Auch wenn der Verfahrenspfleger kein gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben ist -anders als der Nachlasspfleger-, ist er dennoch befugt, die Interessen des unbekannten Erben wahrzunehmen, § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG. Insoweit ist er beschwerdebefugt, kann auf Rechtsmittel vernichten oder eine eingelegte Beschwerde zurücknehmen. Hierzu bedarf es keines Ergänzungsnachlasspflegers (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, ...)."

    "Die Bestellung eines Verfahrenspflegers wird insoweit als zweckmäßiger erachtet. Keinesfalls kann nach dessen Bestellung zusätzlich oder statt seiner die eines Ergänzungsnachlasspflegers in Betracht kommen, ..."

  • Na Gott sei Dank, ist das jetzt endlich mal auch von einem OLG aus dem Ländle entschieden, damit die Gerichte dort was haben, woran sie sich heften können und dieses unsägliche "rumgeeiere" bei manchen NLG und Aufsatzschreibern in der BWNotZ aufhört....dass aber oft keinerlei Pfleger bestellt wird, sondern Beschlüsse "einfach so" gemacht werden, steht dabei auf einem anderen Blatt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ...und die Veröffentlichung des Beschlusses veranlassen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Na Gott sei Dank, ist das jetzt endlich mal auch von einem OLG aus dem Ländle entschieden, damit die Gerichte dort was haben, woran sie sich heften können und dieses unsägliche "rumgeeiere" bei manchen NLG und Aufsatzschreibern in der BWNotZ aufhört....dass aber oft keinerlei Pfleger bestellt wird, sondern Beschlüsse "einfach so" gemacht werden, steht dabei auf einem anderen Blatt.

    Wenn es nicht zu viel Mühe macht, sollte man hier die vollständige Entscheidungsbegründung einstellen.

    ...und die Veröffentlichung des Beschlusses veranlassen...

    :daumenrau Dafür bin ich auch! SEHR!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Na Gott sei Dank, ist das jetzt endlich mal auch von einem OLG aus dem Ländle entschieden, damit die Gerichte dort was haben, woran sie sich heften können und dieses unsägliche "rumgeeiere" bei manchen NLG und Aufsatzschreibern in der BWNotZ aufhört....dass aber oft keinerlei Pfleger bestellt wird, sondern Beschlüsse "einfach so" gemacht werden, steht dabei auf einem anderen Blatt.

    Das OLG Stuttgart hält einen Verfahrenspfleger (für zwingend erforderlich und ausreichend).

    Ich denke, das sollten im OLG-Bezirk Stuttgart alle künftig beachten.

  • ich hänge mich mal hier dran.

    ich habe in einer nlp einen verfahrenspfleger (vp) bestellt wegen der Vergütung des nlp`s.
    der vp hat sich auch dazu bereit erklärt.
    nun nach ca. 4-5 Wochen sagt der vp: "nlp hat eine sehr hohe Vergütung angemeldet. um das ganze zu prüfen müsste ich sehr tief einsteigen- habe aber keine zeit. bitte bestellen sie einen anderen vp".
    so die kurzform.
    kann man einfach so umbestellen oder müssten schlüssige gründe vorgetragen werden (denke mal "plötzlich keine zeit" scheidet als grund aus, oder?)
    die zeit drängt wohl auch, da in den nachlass vollstreckt werden soll.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Entlass ihn doch. Was nützt es, an einem unwilligen Verfahrenspfleger festzuhalten.

    Konsequenz: er wird nie wieder bestellt.

  • Auch das OLG Stuttgart hält nunmehr in einem -noch unveröffentlichten Beschluss- die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Nachlasspflegschaftsverfahren (Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers) für zulässig und ausreichend.

    ""Den Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht ausreichend sei, um die Rechte der unbekannten Erben zu wahren, da er nicht deren gesetzlicher Vertreter ist, weswegen es der Bestellung eines Ergänzungsnachlasspflegers bedürfe, kann nicht gefolgt werden."

    "Die Verfahrenspflegschaft in Nachlasssachen ist gesetzlich nur mittelbar geregelt (§§ 340 Nr. 1, 276 FamFG)."

    "Weil die Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses bzw. dessen Zustellung an die unbekannten Erben faktisch nicht möglich ist, müssen diese an eine beschwerdebefugte Person erfolgen, die nicht identisch mit den antragsgellenden Nachlasspfleger ist. Der Beschluss ist somit an den Verfahrenspfleger zuzustellen. ... Auch wenn der Verfahrenspfleger kein gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben ist -anders als der Nachlasspfleger-, ist er dennoch befugt, die Interessen des unbekannten Erben wahrzunehmen, § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG. Insoweit ist er beschwerdebefugt, kann auf Rechtsmittel vernichten oder eine eingelegte Beschwerde zurücknehmen. Hierzu bedarf es keines Ergänzungsnachlasspflegers (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, ...)."

    "Die Bestellung eines Verfahrenspflegers wird insoweit als zweckmäßiger erachtet. Keinesfalls kann nach dessen Bestellung zusätzlich oder statt seiner die eines Ergänzungsnachlasspflegers in Betracht kommen, ..."

    ...und die Veröffentlichung des Beschlusses veranlassen...


    Leider finde ich die Entscheidung noch immer nirgends. Weiß jemand mehr darüber?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Leider finde ich die Entscheidung noch immer nirgends. Weiß jemand mehr darüber?

    Das Aktenzeichen des OLG ist doch bekannt.
    Dann lass Dir die Entscheidung doch durch die Geschäftsstelle schicken.

    M.E. ist jedoch die Entscheidung inhaltlich falsch.
    Verfahrenspflegschaft und Nachlassverfahren passt -auch wenn ein Nachlassverfahren ein besonderes Betreuungsverfahren ist- nicht zusammen.

    Mir fehlt im Nachlassverfahren der stets verfahrensfähige Beteiligte "Betroffener", dem zur Wahrung seiner Rechte ein Verfahrenspfleger bei Seite zu stellen ist. Denn der stets verfahrensfähige Beteiligte "Betroffener" kann halt trotz Verfahrensfähigkeit seine Rechte nicht selbst wahrnehmen und braucht der Unterstützung des Verfahrenspflegers.

    Im Nachlassverfahren ist die mit den "unbekannten Erben" nicht so. Sie sind nicht stets verfahrensfähig und brauchen deshalb keinen Verfahrenspfleger. Hier muss entweder ein weiterer "Teil-" Nachlasspfleger oder ein Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) bestellt werden.

    Das "Problem" sind halt die Kosten der Vergütung des Pflegers (unterschiedliche Stundensätze).
    Und der weitere Nachlasspfleger bzw. der Pfleger für unbekannte Beteiligte müssen "per Handschlag an Eides statt" verpflichtet werden (so ebenfalls OLG Stuttgart in einer älteren Entscheidung).

  • Leider finde ich die Entscheidung noch immer nirgends. Weiß jemand mehr darüber?

    Das Aktenzeichen des OLG ist doch bekannt.
    Dann lass Dir die Entscheidung doch durch die Geschäftsstelle schicken.

    M.E. ist jedoch die Entscheidung inhaltlich falsch.
    Verfahrenspflegschaft und Nachlassverfahren passt -auch wenn ein Nachlassverfahren ein besonderes Betreuungsverfahren ist- nicht zusammen.

    Mir fehlt im Nachlassverfahren der stets verfahrensfähige Beteiligte "Betroffener", dem zur Wahrung seiner Rechte ein Verfahrenspfleger bei Seite zu stellen ist. Denn der stets verfahrensfähige Beteiligte "Betroffener" kann halt trotz Verfahrensfähigkeit seine Rechte nicht selbst wahrnehmen und braucht der Unterstützung des Verfahrenspflegers.

    Im Nachlassverfahren ist die mit den "unbekannten Erben" nicht so. Sie sind nicht stets verfahrensfähig und brauchen deshalb keinen Verfahrenspfleger. Hier muss entweder ein weiterer "Teil-" Nachlasspfleger oder ein Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) bestellt werden.

    Das "Problem" sind halt die Kosten der Vergütung des Pflegers (unterschiedliche Stundensätze).
    Und der weitere Nachlasspfleger bzw. der Pfleger für unbekannte Beteiligte müssen "per Handschlag an Eides statt" verpflichtet werden (so ebenfalls OLG Stuttgart in einer älteren Entscheidung).

    Ja, danke. Es hätte ja sein können, dass sie jemand hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!