Verfahrenspfleger

  • Nachlasspflegschaften sind gemäss § 340 FamFG betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen.
    Demnach kommst Du sehr wohl zur Anwendung von § 276 FamFG
    (vrgl. auch Dt. Rechtspfleger 2009, Heft 8, Seite 439)

    Du kommst aber auch anders zum Verfahenspfleger indem Du einen Interessenkonflikt bejahst bei Antragstellung durch Nachlasspfleger im Genehmigungsverfahren.

    Mich wundert, dass Kollegen seit 2009 (Einführung FamFG) doch immer noch nach ihren eigenen gebastelten Vorschriften arbeiten.
    Hab erst gestern hier gesehen, dass ein Kollege die sofortige Wirksamkeit einer Genehmigung angeordnet hat.


  • Mich wundert, dass Kollegen seit 2009 (Einführung FamFG) doch immer noch nach ihren eigenen gebastelten Vorschriften arbeiten.
    Hab erst gestern hier gesehen, dass ein Kollege die sofortige Wirksamkeit einer Genehmigung angeordnet hat.

    Dein Kollege ist wohl nicht ganz bei Trost.

    Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 350; Keidel/Holtz § 40 Rn. 49; Bestelmeyer Rpfleger 2012, 666, 675). Genauso wenig ist es zulässig, bei einer nach dem Gesetz bereits mit ihrer Bekanntgabe wirksamen Entscheidung auszusprechen, dass sie erst mit Rechtskraft wirksam werde (OLG Celle Rpfleger 2013, 615 = FamRZ 2013, 2001).

    Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers vgl. Bestelmeyer a. a. O. mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.

    Ich bin wirklich bemüht, in den im Zweijahresturnus im Rpfleger erscheinenden erbrechtlichen Übersichtsaufsätzen zu aktuelle praxisrelevanten Fragen Stellung zu nehmen. Aber das hilft natürlich alles nichts, wenn die Aufsätze nicht gelesen werden.

  • Zitat

    Dein Kollege ist wohl nicht ganz bei Trost.

    Klar geht das nich.
    Ich tippe aber auf ein durch falsche Beschlußvorlage oder Kopierfehler produzierten Fehler.
    Das sollte nicht passieren kann im Eifer des Gefechts aber schon mal so sein. :eek:
    Außerdem ist es auch nicht so schlimm da der falsche Vermerk ja nur dekleratorische Wirkung hat - siehe BT-Drucksache 16/6308 S. 196.
    henry

  • und noch folgende Frage: Woraus ergibt sich, dass Nachlasspflegschaften zu den Betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen gehören? Aus Nr. 1. oder 2. oder 3. ???

  • was genau soll jetzt der Verfahrenspfleger besser können als Du selbst?

    Ich fürchte, die Rechtsentwicklung ist etwas an Dir vorbeigegangen.

    Mit der gleichen Begründung könnte man auch auf die Bestellung von Pflegern nach § 1913 BGB zum Zwecke der Anhörung von unbekannten Nacherben im Grundbuchverfahren, auf die Bestellung von Ergänzungspflegern im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren und auf die Bestellung von Verfahrenspflegern im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren verzichten.

    Dass solche "Vertreter" erforderlich sind, ist nun wirklich schon ein alter Hut und auch schon vielfach - vom OLG Hamm auch für die Nachlasspflegschaft - obergerichtlich entschieden.

    Die Nachlasspflegschaft fällt unter § 340 Nr. 1 FamFG ("Pflegschaft mit Ausnahme ...").

  • Ich kann Jahreszeiten grds. schon verstehen, schließlich ist das FamFG in der Frage entweder redaktionell nicht sauber aufgebaut oder schlicht widersprüchlich. Heißt es doch in § 342 I Nr. 2, welche Pflegschaften Nachlasssachen sind.

    Aber sei's drum, spätestens seit der Entscheidung des OLG im Jahre 2010 dürfte klar sein, warum man den Verfahrenspfleger zu bestellen hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Alterfalter (5. Februar 2014 um 09:04) aus folgendem Grund: Interpunktionsfehler

  • Ich kann Jahreszeiten grds. schon verstehen,...

    ich nicht.
    Denn wie hat Jahreszeiten denn die Rchtskraft der Vergütungsbeschlüsse, Genehmigungen zu Kaufverträgen etc. herbeigeführt ?
    Eine ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers erteilte "Rechtskraftbescheinigung" ist in solchen Fällen, in denen die Erben zum Zeitpunkt eines Genehmigungsverfahrens noch nicht ermittelt waren, eine reine Farce.
    Wenn dann die Grundbuchämter auf einen solchen Rechtskraftvermerk in derartigen Fällen (ohne Verfahrenspflegerbeteiligung) bestehen, der quasi nichts, aber auch rein gar nichts aussagt, könnte man Ihnen ebenso gut einen smily darauf setzen.

  • Manchmal verselbständigen sich die Dinge, wenn man sie nicht hinterfragt: also was genau kann der Verfahrenspfleger (der für Unbekannte bestellt wird) besser als Du?

  • Manchmal verselbständigen sich die Dinge, wenn man sie nicht hinterfragt: also was genau kann der Verfahrenspfleger (der für Unbekannte bestellt wird) besser als Du?

    Er kann die Interessen der unbekannten Erben vertreten und damit deren rechtliches Gehör wahren, denn der Nachlasspfleger ist insoweit an der Vertretung gehindert und das Gericht ebenfalls.

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist "heilig" und würde bei einem Verfahren ohne Verfahrenspfleger (oder Ergänzungsnachlasspfleger, wenn man der h.M. nicht folgen will), mit Füßen getreten.

    Und genau weil sich bei der früheren Verfahrensweise die Dinge manchmal verselbständigt haben, wurden sie hinterfragt und im FamFG neu geregelt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich bleibe dabei, eine richtig klare gesetzliche Regelung sieht anders aus.

    Betreuungssachen - und damit die Bestimmungen des § 276 FamFG - sind nunmal in einem anderen Buch des FamFG als die Nachlasssachen geregelt. Die gesamte Textgestaltung des § 276 - bis auf Absatz 1 Satz 1 - ist auch auf Betreuungssachen zugeschnitten. Nur über die allgemeinen Bestimmungen kommt man dahin, dass wohl eine Regelungslücke vorliegt, die man über den Verfahrenspfleger schließt.

    Ist wohl aus irgendeinem Grund im Gesetzgebungsverfahren nicht so gut gelaufen ... Aber dafür gibt es ja die Rechtsprechung - insofern hat Cromwell mit seiner Meinung durchaus recht.

    Zu der Frage, wie man in den Fällen, in denen ein materiell Betroffener nicht formell beteiligt wurde, zur Rechtskraft kommen kann, hat sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung übrigens auch geäußert.

  • @ Jahreszeiten: Es geht nicht darum, dass der Verfahrespfleger etwas besser kann. Er ist halt nötig, um formellrechtlichen Vorschriften zu genügen. Sieht man auch daran, dass ein Verfahrenspfleger keine materiell-rechtlichen Einwendungen erheben kann (BGH Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 474/11). Vor diesem Hintergrund wirkt die Anhörung des Verfahrenspflegers wie ein Feigenblatt.

  • Ich bleibe dabei, eine richtig klare gesetzliche Regelung sieht anders aus.

    Betreuungssachen - und damit die Bestimmungen des § 276 FamFG - sind nunmal in einem anderen Buch des FamFG als die Nachlasssachen geregelt. Die gesamte Textgestaltung des § 276 - bis auf Absatz 1 Satz 1 - ist auch auf Betreuungssachen zugeschnitten. Nur über die allgemeinen Bestimmungen kommt man dahin, dass wohl eine Regelungslücke vorliegt, die man über den Verfahrenspfleger schließt.

    Ist wohl aus irgendeinem Grund im Gesetzgebungsverfahren nicht so gut gelaufen ... Aber dafür gibt es ja die Rechtsprechung - insofern hat Cromwell mit seiner Meinung durchaus recht.

    Zu der Frage, wie man in den Fällen, in denen ein materiell Betroffener nicht formell beteiligt wurde, zur Rechtskraft kommen kann, hat sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung übrigens auch geäußert.

    Ob diese Einschätzung des OLG Hamm zutreffend ist, wird sich erst noch zeigen müssen, weil nunmehr wiederum das - vom BVerfG seinerzeit verworfene - Ergebnis eintritt, dass eine gerichtliche Genehmigung ohne Beteiligung des von ihr Betroffenen bestandskräftig und unabänderlich werden kann.

    Im Übrigen ist die Frage nach dem Verfahrenspfleger ein Streit um des Kaisers Bart. Denn wenn man die Meinung vertritt, dass ein Verfahrenspfleger im nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht bestellt werden kann, ist die hieraus folgende Konsequenz nicht die gänzliche Nichtbeteiligung der unbekannten Erben, sondern - analog zur Rechtslage im familiengerichtlichen Verfahren - die Bestellung eines Ergänzungsnachlasspflegers nach § 1909 BGB!

  • Nach m.A. ist die Problematik weder klar, noch eindeutig geregelt, ich spare mir Wiederholungen, anschaulich Leipold, ZEV 2011, 192-193.

    ...
    Im Übrigen ist die Frage nach dem Verfahrenspfleger ein Streit um des Kaisers Bart. Denn wenn man die Meinung vertritt, dass ein Verfahrenspfleger im nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht bestellt werden kann, ist die hieraus folgende Konsequenz ...

    die Frage, kann durch die Bestellung des gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrenspflegers, statt des notwendigen E-pfl. überhaupt die RK herbeigeführt werden, zumal beide unterschiedliche Aufgaben haben. Also ein nicht nur akademischer Streit oder ist das Ergebnis so klar?

    Das Prob. am Verf.pfl. ist auch, dass dieser nur bei nicht ! minderj. Personen eingesetzt werden kann, § 340 Nr. 1 FamFG. Wenn die Erben unbekannt sind, weiß man das aber nicht, folglich muss ein Vertreter eingesetzt werden, der für alle mgl. Erben auftreten kann.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • was genau soll jetzt der Verfahrenspfleger besser können als Du selbst?

    Die Frage kann doch nur ironisch und nicht ernsthaft gestellt worden sein:gruebel:

    Auch wenn er es nicht besser kann als ich, ist er nun mal vom Gesetz her vorgeschrieben, weil andernfalls Genehmigungen gar keine Rechtskraft erlangen und damit nicht wirksam werden können.

  • was genau soll jetzt der Verfahrenspfleger besser können als Du selbst?

    Die Frage kann doch nur ironisch und nicht ernsthaft gestellt worden sein:gruebel:

    Auch wenn er es nicht besser kann als ich, ist er nun mal vom Gesetz her vorgeschrieben, weil andernfalls Genehmigungen gar keine Rechtskraft erlangen und damit nicht wirksam werden können.

    wahrscheinlich werden dort die Genehmigungen öffentlich zugstellt.


    Wobder:
    dann nenn ihn halt Verfahrensbeistand- und pfleger für die unbekannen Erben.

  • Nach m.A. ist die Problematik weder klar, noch eindeutig geregelt, ich spare mir Wiederholungen, anschaulich Leipold, ZEV 2011, 192-193.

    ...
    Im Übrigen ist die Frage nach dem Verfahrenspfleger ein Streit um des Kaisers Bart. Denn wenn man die Meinung vertritt, dass ein Verfahrenspfleger im nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht bestellt werden kann, ist die hieraus folgende Konsequenz ...

    die Frage, kann durch die Bestellung des gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrenspflegers, statt des notwendigen E-pfl. überhaupt die RK herbeigeführt werden, zumal beide unterschiedliche Aufgaben haben. Also ein nicht nur akademischer Streit oder ist das Ergebnis so klar?

    Das Prob. am Verf.pfl. ist auch, dass dieser nur bei nicht ! minderj. Personen eingesetzt werden kann, § 340 Nr. 1 FamFG. Wenn die Erben unbekannt sind, weiß man das aber nicht, folglich muss ein Vertreter eingesetzt werden, der für alle mgl. Erben auftreten kann.

    Die zitierte Entscheidungsanmerkung von Leipold (zu OLG Hamm) vermag ich nicht nachzuvollziehen. Leipold fällt wieder in den Rechtszustand vor der Entscheidung des BVerfG zurück, indem die Ansicht vertritt, dass die unbekannten Erben durch den Nachlasspfleger vertreten werden und die unbekannten Erben daher in keiner Weise von einem Dritten im Genehmigungsverfahren repräsentiert werden müssen.

    So sehr ich Herrn Leipold und seine Kommentierung im MüKo ansonsten schätze: Aber dies kann nicht allen Ernstes vertreten werden.

    Der Verfahrenspfleger in Nachlassangelegenheiten ist nicht auf die Wahrnehmung der Interessen volljähriger unbekannter Erben beschränkt, nur weil er im Betreuungsrecht - was in der Natur der Dinge liegt - durchweg volljährige Personen repräsentiert. Die entsprechende (!) Anwendung der Regeln über die Verfahrenspflegschaft führt vielmehr dazu, dass er die Gesamtheit der unbekannten Erben repräsentieren kann, ganz gleich, ob diese volljährig oder minderjährig sind.

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