Dankeschön ugly dug! Der Beschluss ist hier auch bekannt, nur geht der aus meiner Sicht völlig an der Sache vorbei und ich weiß, dass es bei den anderen ZenVGs auch so gesehen wird.
Das ist natürlich kein schlagkräftiges Argument - das machen die anderen auch so... Und wenn es eine AG-Entscheidung gibt (gegen die der Antragsteller leider nicht weitergegangen ist), dann ist es natürlich umso wichtiger, eine anderslautende Meinung ordentlich begründen zu können!
Ich berufe mich auf § 802 f Abs. 5 S. 3 ZPO. Dort steht, dass der GVZ dem Schuldner auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensauskunft zu erteilen hat, dort ist keine Beschränkung durch Zeitablauf o.ä. aufgeführt. Nur weil der GVZ in seinen eigenen Unterlagen keine Abschrift mehr hat/elektronisch gespeichert hat, hindert ihn nichts daran, in das Vermögensverzeichnis Einsicht zu nehmen und dem Schuldner eine Abschrift zu erteilen. DAS kann der Schuldner nämlich nicht selbst - im Gegensatz zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, die ihm aber im Hinblick auf eine Abschrift der VA nichts nützt...
Na gut, mal schauen, ob sich die Kanzlei nochmal bei mir meldet, wenn sie erneut bei der GVZin abgeblitzt ist...:(