Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis i.V.m. Antrag Erteilung n. § 802d ZPO

  • Dankeschön ugly dug! Der Beschluss ist hier auch bekannt, nur geht der aus meiner Sicht völlig an der Sache vorbei und ich weiß, dass es bei den anderen ZenVGs auch so gesehen wird.

    Das ist natürlich kein schlagkräftiges Argument - das machen die anderen auch so... Und wenn es eine AG-Entscheidung gibt (gegen die der Antragsteller leider nicht weitergegangen ist), dann ist es natürlich umso wichtiger, eine anderslautende Meinung ordentlich begründen zu können!

    Ich berufe mich auf § 802 f Abs. 5 S. 3 ZPO. Dort steht, dass der GVZ dem Schuldner auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensauskunft zu erteilen hat, dort ist keine Beschränkung durch Zeitablauf o.ä. aufgeführt. Nur weil der GVZ in seinen eigenen Unterlagen keine Abschrift mehr hat/elektronisch gespeichert hat, hindert ihn nichts daran, in das Vermögensverzeichnis Einsicht zu nehmen und dem Schuldner eine Abschrift zu erteilen. DAS kann der Schuldner nämlich nicht selbst - im Gegensatz zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, die ihm aber im Hinblick auf eine Abschrift der VA nichts nützt...

    Na gut, mal schauen, ob sich die Kanzlei nochmal bei mir meldet, wenn sie erneut bei der GVZin abgeblitzt ist...:(

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich lese aus dem § 802f Abs. 5 S. 3 ZPO aber nicht heraus, dass zwingend der Gvz die Abschrift des VV erteilen muss. Hat nicht vielmehr der Sch. einen persönlichen Anspruch auf Erteilung, mit dem er sich direkt an das zentrale VG wenden kann (§ 19 BDSG)?

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • ...hindert ihn nichts daran, in das Vermögensverzeichnis Einsicht zu nehmen und dem Schuldner eine Abschrift zu erteilen.

    Nichts hindert ihn, ausser dem Gesetz.
    Wann der GV Einsicht nehmen darf, ist an sich abschließend im § 805k ZPO geregelt ("Die Gerichtsvollzieher können... zu Vollstreckungszwecken abrufen") - also an sich Stimme ich dem GV (+ dem Urteil AG Dresden) also zu -> technisch könnte er es zwar vielleicht, aber er darf nicht.

  • Gesetzesbegründung: "Nach Satz 3 ist dem Schuldner auf Verlangen ein Ausdruck
    des Vermögensverzeichnisses zu erteilen. Der Ausdruck
    muss im Fall der Abgabe der Vermögensauskunft nach Absatz
    2 nicht sofort vor Ort erteilt werden, sondern kann dem
    Schuldner später übersandt werden. Der Ausdruck ermöglicht
    dem Schuldner die Feststellung, welche Daten bei dem
    zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E
    hinterlegt werden. Eines Auskunftsanspruchs des Schuldners
    gegen das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 802k
    Abs. 1 ZPO-E, an das sich nur Gerichtsvollzieher und Behörden
    wenden können, bedarf es deshalb nicht."

    Mich überzeugt das AG DD auch nicht. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch auf das hinterlegte ! Vermögensverzeichnis deswegen verneint, weil der Schu. einen unmittelbaren Anspruch gg. den GV hat. Der Verweis auf das BDSG geht daher fehl. Wenn der Schu. einen Anspruch hiernach hätte, bedürfte es dieser Überlegung gar nicht. Der Gesetzgeber unterscheidet auch nicht, ob und wann welche Daten beim GV gelöscht wurden.

    Das AG verneint ohne Begründung auch ein Abrufrecht des GV, weil kein Vollstreckungszweck vorliegen würde. Wieso? Weil dies nicht der Beitreibung einer Forderung dient oder? Ich gehe davon aus, dass Vollstreckungszweck alle dem GV zugewiesenen Aufgaben sind, so z.B. ob der Schu. in den letzten 3 Jahren eine Vermögensauskunft abgegeben hat und hierfür ist das Abrufrecht gerade geschaffen worden.

    Nichts anderes gilt bei der Erfüllung seiner Aufgabe dem Schu. ein VV zur Verfügung zu stellen.


    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wieso soll ausgerechnet der Schuldner nicht dürfen? Der Schuldner hat als Partei ein Akteneinsichtsrecht und auf Verlangen sind ihm auch kostenpflichtige Abschriften einzelner Schriftstücke zu erteilen (§ 299 ZPO, vgl. auch § 42 Abs. 1 Satz 2 GVO). Da gehört auch das VV dazu (umgekehrt: wie sollte man begründen, dass das VV nicht dazu gehört?). Am einfachsten geht das wohl direkt noch im Termin, aber auch danach kann es nicht "ausgeschlossen" werden. Das gilt - da finde ich den Orientierungssatz der Entscheidung des AG Dresden zu Ziffer 2 doch überzeugend - so lange das VV nicht gelöscht ist. Danach hindert den GVZ schlicht die Tatsache, dass es das VV nicht mehr gibt. Das Gesetz hindert den GVZ bestimmt nicht an der Erteilung einer Abschrift des VV an den Schuldner.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

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