Weitere vollstreckbare Ausfertigung für mögliche Vollstreckung

  • Ich habe hier den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.

    Die erste ist zur Mobiliar-ZV beim GV, der schrieb, dass von einer Erledigungsdauer von mehreren Monaten auszugehen ist. :eek:

    Die wollen nun eine weitere mit der Begründung, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden muss, auch andere ZV-Maßnahmen durchzuführen. Konkrete ZV-Maßnahmen werden aber nicht angekündigt.

    Klar, bei unterschiedlichen Vollstreckungshandlungen würde er eine weitere Vollstreckbare bekommen.

    Aber hier soll nur die Möglichkeit geschaffen werden. Reicht das Rechtschutzbedürfnis für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung aus ?

    Ich bin mir da unschlüssig und hätte gerne mal eure Meinungen.

  • Warum ist die Akte beim GV? Wahrscheinlich will man die Vermögensauskunft einholen lassen um dann prüfen zu können, ob man irgendwo etwas pfänden kann.

    Ohne einen konkreten Anhaltspunkt für eine weitere Vollstreckungshandlung würde ich auf keinen Fall eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen.

    Inwieweit überhaupt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden muss, ist für mich ohnehin fraglich. Gegebenfalls kann man die Vollstreckungsunterlagen für weitere Vollstreckungshandlungen vom GV anfordern, der damit auf absehbare Zeit ohnehin nicht arbeitet.

  • Keine Ahnung, warum die da ist, es ergibt sich nicht. Der GV schreibt nur: In der Mobiliarvollstreckungssache..

  • Der Zöller schreibt zu exakt dieser Ausgangslage dass hier keine weitere Ausfertigung erteilt werden kann.

    Und ich sehe auch keinen Grund von der Meinung des Zöllers abzuweichen.

  • Ich habe hier die 27. Auflage, ich finde da Rdn 6 widersprüchlich. Ja, wenn in verschiedene Vermögenswerte vollstreckt werden soll (!), nein, wenn das für das e.V. Verfahren eingereicht ist :confused: Oder gibts da was Neues ?

  • nein, wenn das für das e.V. Verfahren eingereicht ist :confused: Oder gibts da was Neues ?

    Genau das steht auch in meiner 29. Auflage.
    Und das wäre für mich eigentlich eindeutig? :confused:
    Darum geht es ja, der Titel ist grad beim Gerichtsvollzieher (und kann dort bei bedarf zurückgefordert werden).

    In Verbindung mit dem dort angegebenen Urteil (OLG Karlsruhe, 1 W 44/77) bedeutet das für mich -falls nicht vielleicht weitere konkrete Gründe genannt werden sollten- das ich in diesem Ausgangsfall die weitere ablehnen würde.

  • Ok, ich schreib ihn mal an. Und dat Argument von DHT, dat der die ja zurückfordern kann, ist auch gut. Mal gucken, wat da kommt..

  • ME werden da die Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers eingeschränkt. Mit hat es immer gelangt, wenn 2 verschiedene Vollstreckungsorgane parallel beauftragt werden sollen.

    ZB kann aus der früheren Geschäftsverbindung (Zahlung von Rechnungen, Miete, aus dem Briefkopf) die Bankverbindung schon bekannt sein, so dass ich hier gleich einen PÜ machen kann, da ich aber sonst nichts weiß, schicke ich gleichzeitig noch den GV los. Müsste ich mit einem warten, bis das erste erledigt ist, kann dies zu Rangverlusten und tatsächlichen Einbußen führen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • ZB kann aus der früheren Geschäftsverbindung (Zahlung von Rechnungen, Miete, aus dem Briefkopf) die Bankverbindung schon bekannt sein, so dass ich hier gleich einen PÜ machen kann, da ich aber sonst nichts weiß, schicke ich gleichzeitig noch den GV los. Müsste ich mit einem warten, bis das erste erledigt ist, kann dies zu Rangverlusten und tatsächlichen Einbußen führen.

    Ja, das wären z.B. konkrete Angaben, die man ggfls. berücksichtigen kann. Aber diese fehlen hier ja noch.

  • Wenn mir konkret vorgetragen würde, dass zwei Vollstreckungshandlungen gleichzeitig erfolgen soll, hätte ich wenig Probleme. Aber hier ging es um die abstrakte Möglichkeit.

    Ich habe den jetzt mal aufgefordert, vorzutragen..

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