mal wieder: Löschung Rück-AV / Zustimmung Nacherben

  • Auch wenn man meint, zu diesem Thema sollte schon genügend geschrieben worden sein.... ich habe über die Suchfunktion leider nichts gefunden:

    Befreiter Vorerbe bewilligt die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung - müssen die Nacherben auch bewilligen?

  • Würde ich verlangen, sofern nicht eine Entgeltlichkeit offensichtlich ist. Vgl. Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 3493 u. 3494.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für die schnelle Antwort. Die Passagen im Schöner/Stöber hatte ich auch schon entdeckt. Mich würde zu dem Thema noch Rechtsprechung interessieren - ich finde dazu aber nichts, was mich wundert, da diese Konstellation ja eigentlich nicht sooo exotisch ist und die Nacherbenzustimmungen (praktisch gesehen) oft nicht einfach beizubringen sind (unbek. Nacherben, minderj. Nacherben...).

  • Die Entscheidung des OLG München vom 28.04.2011, Az.: 34 Wx 72/11,
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint
    betrifft zwar den Fall, dass der Rückauflassungsanspruch nicht mehr der Nacherbfolge unterlag, weil das Objekt mit Zustimmung des Nacherben auf den Vorerben übertragen wurde. Ihr lässt sich jedoch entnehmen, dass ansonsten zur Löschung der Vormerkung die Zustimmung aller Erben erforderlich gewesen wäre und dazu zählen nun einmal auch die Nacherben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Zustimmung ist aber nur erforderlich, wenn die (befreite) Vorerbin unentgeltlich handelt oder übersehe ich eine Problematik?

  • Das ist schon richtig. Nur musst Du mir verraten, wie sich die Entgeltlichkeit für die Aufgabe einer Rechtsposition -außer bei einer noch vom Erblasser eingegangenen Löschungsverpflichtung- nachweisen lässt. Vielleicht kommt in Deinem Fall aber die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis in Betracht ?
    s. dazu z.B. OLG Hamm, B. vom 14.01.2011 - 15 W 629/10
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20110111.html
    oder OLG Frankfurt/Main, B. v. 7.4.2008, 20 W 131/08
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…true#focuspoint
    oder bei bedingtem und auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Übereignungsanspruch BGH, B. vom 27.09.2012, V ZB 57/12
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…518&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und wenn man eine Argumentation wie das OLG München (Beschluss vom 26.03.2012, 34 Wx 199/11) zuließe?

    Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis kommt in meinem Fall leider nicht in Betracht :(.

  • Im Fall des OLG München gab es einen unvererblichen und nicht übertragbaren Anspruch, bei dem dargetan war, dass die der Vormerkung zugrunde liegende Forderung nicht mehr bestand. Offenbar kam es dem OLG München bei der Beurteilung der Frage, ob der Vormerkung noch eine Forderung unterlegt ist oder nicht, nicht darauf an, dass die Vormerkung nun einen anderen gleichgerichteten Anspruch (s. BGH, V ZB 258/11) hätte sichern können. Die Möglichkeit der Wiederaufladung der Vormerkung sieht es aber dennoch so, dass sie der Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis entgegensteht. Bei der Möglichkeit der Wiederaufladung würde ich mich aber damit schwer tun, von der Abwicklung einer reinen Buchposition zu sprechen. Entspricht denn Dein Fall demjenigen, der der Entscheidung des OLG München zugrunde lag ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Bewilligung gibt folgendes her:

    Die Mutter (jetzige Erblasserin) kann zu ihren Lebzeiten jederzeit Rückübertragung (sehr umfassend ausgestaltet) an sich oder x-beliebige Dritte verlangen.

    Dieses Recht steht jedoch nur der Mutter zu.
    (in der Urkunde wurde aber dem Vater ein Wohnungsrecht eingeräumt).

    Der Notar hat noch darüber belehrt, dass der Anspruch pfändbar sein könnte.

    So eindeutig wie der Fall in München ist meiner also nicht...

  • Der zu Lebzeiten etwa ausgeübte Anspruch ist demnach vererblich. Ob die Erblasserin zu Lebzeiten wegen etwaiger Abredewidrigkeit die Übertragung auf sich oder einen Dritten verlangt hat, kannst Du nicht wissen. Ich würde daher zur Löschung der Vormerkung die Zustimmung aller Erben verlangen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank - du fasst meinen Gedankenknoten in Worte :).

    Was ich gedanklich noch nicht fertigsortiert habe:
    In welchem Verhältnis stehen jetzt die Vererblichkeit des durch die Vormerkung gesicherten bereits geltend gemachten Anspruchs und die (Un)entgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben?

    Aber ich glaub, ich seh den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.... und sollte in die Mittagspause gehen...

  • Wenn der (ausgeübte) Anspruch vererblich ist und möglichwerweise auch vererbt wurde, dann handelt es sich bei der Löschung der AV nicht um die reine Abwicklung einer Buchposition, denn der AV liegt ja noch ein Anspruch zugrunde. Geht es jedoch nicht um die reine Abwicklung einer Buchposition, kann die Abgabe der Löschungsbewilligung mE auch nicht als entgeltliches Rechtsgeschäft angesehen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich glaub, jetzt hab ich's:

    1. der ausgeübte Anspruch (sofern er exisitert), wäre vererblich - die Vormerkung sichert diesen Anspruch - das GB ist also nicht unrichtig und die Vormerkung gewissermaßen "werthaltig"

    2. die befreite Vorerbin handelt unentgeltlich, wenn sie die Löschung der Vormerkung bewilligt, die diesen Anspruch sichert

    Und da man mir als GBA
    a) nicht nachweisen kann, ob der Anspruch existiert
    b) nicht nachweisen kann, ob entgeltlich verfügt wurde
    ist die Bewilligung der Nacherben erforderlich.

  • Also im Prinzip ganz einfach.

    Ein hiesiger Notar verwendete schon vor langen Jahren den "Baustein", dass der Anspruch auch dann mit dem Ableben des Berechtigten erlischt, wenn die Bedingung für das Entstehen des Anspruchs zu Lebzeiten des Berechtigten eingetreten war und dieser den Anspruch bereits geltend gemacht hat, der Anspruch aber noch nicht erfüllt wurde.

    Also wenn er es geahnt hätte, dass der BGH mit der angeblichen Wiederverwendbarkeit der Vormerkung irgendwann auf dumme Gedanken kommen könnte.

  • Also im Prinzip ganz einfach.

    Im Prinzip schon - aber ich habe den befreiten Vorerben (der ja eigentlich so gut wie alles darf), die Vormerkungsproblematik (Anspruch vererblich - ok - der befreite Vorerbe erbt - und dann?), die Nachweisschwierigkeiten (erst recht in 29er-Form) und die Tatsache, dass es sich um eine Löschung (... mit Eintritt des Nacherbfalls) handelt, einfach nicht auf einen Nenner gebracht...

  • Dagegen ist auch gar nichts zu sagen.

    Generell gilt: Eine Baustelle nach der anderen abarbeiten.

    Erster Schritt: Vormerkung nicht aufgrund Unrichtigkeitsnachweis löschbar, da ein evtl. bereits zu Lebzeiten entstandener Anspruch vererblich ist. Also nur Löschung auf Bewilligung der Erben.

    Zweiter Schritt: Der Erbe, der die Löschung zu bewilligen hat, ist lediglich Vorerbe. Ein Vorerbe kann - befreit oder nicht befreit - nicht ohne Zustimmung der Nacherben unentgeltlich verfügen. Demnach ist die Entgeltlichkeit nachzuweisen (samt Anhörung der Nacherben). Hier ist sie nicht nachweisbar, also Zustimmung der Nacherben.

  • Demnach ist die Entgeltlichkeit nachzuweisen (samt Anhörung der Nacherben). Hier ist sie nicht nachweisbar, also Zustimmung der Nacherben.

    Sie ist nicht nachweisbar, weil nicht klar ist, ob der Anspruch existiert?

    Und wenn mir der Empfänger gegen den sich der evtl. Rückübertragungspruch richten würde, an Eides statt versichert, dass ein solcher zu Lebzeiten nicht geltend gemacht wurde, dann würdet ihr dies als nicht ausreichenden Nachweis erachten?

  • Nein - grundsätzlich nicht - das ist mir klar. Glaubhaftmachung wäre wohl die bessere Wortwahl gewesen.

    Der Nachweis der Entgeltlichkeit wird sich jedoch regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO führen lassen. Daher lässt man ja z. B. beim entsprechenden Verfügungen des TVs auch zu, dass er entsprechende privatschriftliche Erklärungen abgibt.

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