mal wieder: Löschung Rück-AV / Zustimmung Nacherben

  • Der Senat ist nur dieser Meinung, weil er das eigentliche rechtliche Problem nicht erkannt hat und im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Gleichstellung von Eigen- und Vorerbenverfügung einem rechtlichen Irrtum unterlegen ist.

    Es ist nicht ungewöhnlich, dass jemand einem rechtlichen Irrtum unterliegt. Ich war aber seit jeher ein Anhänger der These, dass man dann jedenfalls alles dafür tun sollte, dass der Betreffende in dem besagten rechtlichen Irrtum nicht auch noch in Zukunft verharrt. Dem liegt die Anregung zugrunde, dem Senat die vorliegende Diskussion zur Kenntnis zu geben. Was der Senat dann damit anstellt, bleibt natürlich ihm überlassen.

  • Ich habe es folgender Fallabwandlung zu tun:

    A verkauft Grundstück an B. Zugunsten von B wurde bereits eine Vormerkung eingetragen.

    A hat das Grundstück von seinem Vater V vor ca. 10 Jahren per Übergabevertrag erhalten. Zugunsten von V wurde in Abt. II eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. In der zugrunde liegenden Bewilligung wird ausgeführt, dass der Rückübertragungsanspruch vererblich ist.

    Die Rück-AV soll jetzt gelöscht werden, da das Grundstück an den Käufer lastenfrei übergehen soll. Löschungsantrag bzgl. der Rück-AV von A ist enthalten.

    Die Löschung der Rück-AV wird bewilligt von M. M ist Ehefrau von V und Mutter des Verkäufers A. Zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung werden vorgelegt Eröffnungsprotokoll + gemeinschaftliches Testament von M und V in der erforderlichen Form. Im Testament heißt es:

    "Wir (= M + V) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der überlebende Ehegatte ist befreiter Vorerbe, er kann über den Nachlass zu Lebzeiten als auch von Todes wegen frei verfügen. Erbe des Zuletztversterbenden ist unser Sohn A (= Verkäufer). Der überlebende Ehegatte ist jedoch befugt, anstelle unseres Sohnes dessen Nachkommen zu Schlusserben zu bestimmen. Ersatzerbe unseres Sohnes sind die gesetzlichen Erben von M."

    In meinem Fall ist der Verkäufer also der im Testament benannte Nacherbe. Ich frage mich, ob ich aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen löschen kann/ Ob die Mitwirkung von Vorerbe und dem einen namentlich benannten Nacherben ausreicht?

    Wäre dankbar für Meinungen.

    Gruß und schönes Wochenende

    Alissa

  • Es geht also nicht um einen zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen und durch Erbfolge auf die Vorerbin übergegangenen Rückübertragungsanspruch, sondern um einen solchen, der erst durch die jetzige Veräußerung für die Vorerbin M entsteht. Würde die Vorerbin diesen Anspruch gegenüber dem Veräußerer A geltend machen, müsste die Rückübertragung auf sie erfolgen. Als befreite Vorerbin könnte sie dann jedoch selbst das Grundstück an den Dritten B vollentgeltlich (oder mit Zustimmung des Nacherben A; Zustimmung der Ersatznacherben ist nicht erforderlich, BGHZ 40, 115) übertragen. Den Ersatznacherben muss kein rechtliches Gehör gewährt werden https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…896#post1101896
    Im Übrigen wären auch unentgeltliche Verfügungen zugunsten des einzigen Nacherben regelmäßig wirksam (Avenarius im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2113 RN 90). Also muss die Vorerbin M auch befugt sein, aus Anlass der Veräußerung durch A an B die Löschung der Rück-AV zu bewilligen. Im Grunde genommen ist das die Situation, die im Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.03.2014, 8 W 74/14, angesprochen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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