Hilfestellung des Jugendamtes für Berufsvormund ?

  • hallo,

    ein Berufsvormund wendet sich verzweifelt an das Familiengericht , da das 14-jährige Mädchen, welches wegen Verwahrlosung nicht mehr im Haushalt der Eltern leben kann, sich weder in einem Heim noch in einer Pflegefamilie unterbringen lässt. Es haut einfach ab und hält sich bei alkoholisierten Männern auf und geht nicht zur Schule.

    Der Vormund fragt an, welche Hilfestellung er eventuell durch das Jugendamt noch bekommen, bzw. einfordern könnte .

  • Das Thema hatten wir schon einmal
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ighlight=lilith

    Hilfe muss angenommen werden. Aufzwingen geht nicht, einkassieren und einsperren auch nicht. Jugendamt kann höchstens zur Zahlung verpflichtet werden, wenn Kind untergebracht ist. Zwangsmaßnahmen kann es keine anwenden.
    Wie bekommt man also eine 14-jährige in den Griff???
    Wenn es mit Überzeugung nicht geht, geht es nur, wenn sie straffällig wird. Unterbringung ist auch nur möglich, wenn sie sonst keinen Unterschlupf findet und ihr somit nichts anderes übrig bleibt, als dorthin zu gehen, wo man es ihr anbietet.
    Aber 14-jährigen haben jede Menge Leute, wo sich unterschlüpfen können. Die Türen dort könnte man höchstens schließen, indem man diesen Leuten mitteilt, dass sie sich straffällig machen, wenn sie ohne Pflegeerlaubnis ein Kind aufnehmen.
    Von der 8-Wochen-Frist muss man ja nichts erzählen. ;)

  • Hallo Schulleck,

    Dein Berufsvormund hat zwar nach Hilfen durch das Jugendamt gefragt, da die Frage sich aber ans Familiengericht richtet, sind auch eventuelle gerichtliche Hilfen zu betrachten:

    1. In § 1666 BGB heißt es u.a.: .....so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind."
    Die Rückmeldung an den Familienrichter lautet also: Die vom Gericht getroffenen Maßnahmen reichten zur Gefahrenabwehr nicht aus. Wenn das Gericht zu der Feststellung kommt, dass mehr nicht geht, ist dadurch zumindest der Vormund ein wenig entlastet.
    Ich habe wiederholt erlebt, dass richterliche Anhörungen des Mündels über geeignete Maßnahmen eine Wende vorbereitet haben. Im ersten Verfahren steht häufig das (Fehl)Verhalten der Eltern im Vordergrund. Bei einer Neuauflage richtet sich der Fokus auf das Kind.

    2. Wenn der Vormund bei obdachlosen Mündeln keinen Erziehungsbeistand für die aufsuchende Arbeit hat, muss er sich selber ständig auf den Weg machen und Kontakt zum Mündel suchen. Als Rechtspfleger könntest Du den Vormund auffordern, beim JA seinen Anspruch auf Beistand durchzusetzen. Dein Interesse könntest Du mit einem zu befürchtenden Entlassungsantrag begründen.
    Zur Begriffsklärung: Der Erziehungsbeistand ist nach §§ 27, 30 SGB VIII ein Anspruch des Sorgeberechtigten. Meist handelt es sich um Sozialpädagogen, die bei einem Träger angestellt sind und ein wöchentliches Stundenkontingent für aufsuchende Arbeit finanziert bekommen. Bei uns sind es pauschal 4 Stunden wöchentlich bei Jugendlichen im Elternhaus und 12 Stunden wtl. bei Obdachlosen im ersten Quartal. Die Stunde wird derzeit mit 58 € vergütet. Für das JA ist es also deutlich billiger, wenn der Berufsvormund die Arbeit macht und obendrein noch die alleinige Fallverantwortung hat.

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