Erbverzichtsvertrag im Vergleich - Genehmigung erforderlich?

  • Das stimmt soo einfach nicht.
    Auch "unzutreffende" Rechtsansichten dürfen vertreten werden.

    Hier ist ein Negativbescheid in Beschlussform angezeigt und auch ausreichend um eine eventuelle Haftung, die im Raum stehen könnte abzuwenden, § 839 Abs. 3 BGB.

  • Das stimmt soo einfach nicht.
    Auch "unzutreffende" Rechtsansichten dürfen vertreten werden.

    Hier ist ein Negativbescheid in Beschlussform angezeigt und auch ausreichend um eine eventuelle Haftung, die im Raum stehen könnte abzuwenden, § 839 Abs. 3 BGB.


    Die Behauptung, das Wort "Erblasser" in § 2347 bezeichne den Verzichtenden, ist keine "unzutreffende Rechtsansicht", sondern ein mindestens grob fahrlässiger Lesefehler.

    Da hilft auch kein Beschluss um § 839 Abs. 3 BGB herbeizuführen, denn die Ansicht, ein Rechtsmittel sei dem Betroffenen immer zuzumuten, ist genauso unrichtig.

    Abgesehen davon ist es von geradezu verwerflicher Gesinnung, erst einen (wissentlich!) falschen Beschluß zu erlassen um dann später die Beteiligten hochnäsig zu belehren, sie hätten halt zum OLG gehen müssen. Wie gut, dass ich keinen Rechtspfleger persönlich kenne, der so vorgeht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das stimmt soo einfach nicht.
    Auch "unzutreffende" Rechtsansichten dürfen vertreten werden.

    Hier ist ein Negativbescheid in Beschlussform angezeigt und auch ausreichend um eine eventuelle Haftung, die im Raum stehen könnte abzuwenden, § 839 Abs. 3 BGB.

    Ich gehe mal davon aus, dass Du aus Sicht des Betreuungsgerichts meinst. Da ist hier leider gar nichts mehr angezeigt, da der Betreute nun mal eben verstorben ist. Aus Sicht des Betreuungsgerichts ist da nichts mehr zu retten.

  • Als Nachlassgericht kann man nur zum Ergebnis kommen, dass kein Erbverzicht vorliegt. Ob der Fehler beim Prozessgericht oder Betreuungsgericht lag, spielt für das NG keine Rolle.

  • Ich habe einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag, in welchem der Betreuer für den Betroffenen handelt. Der Sohn des Betroffenen verzichtet gegenüber dem Betroffenen auf seinen Erb- und Pflichtteil gegen Zahlung einer Summe X. Betreuer (anderer Sohn) ist Vorsorgebevollmächtigter und hat den Aufgabenkreis "Abschluss eines Erbpflichtteilsverzichtsvertrages"
    Ich bin zu dem Entschluss gekommen, dass ich nicht genehmigen werde.
    Jetzt habe ich mir aber den § 2347 Abs. 2 BGB noch einmal genauer angeschaut und auch diese Diskussion und bin unsicher, ob ich die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen prüfen muss. Wenn der Betroffene nämlich noch (beschränkt) geschäftsfähig wäre, hätte er ja selbst unterschreiben und auftreten müssen. Dann würde ich zu keinem Genehmigungstatbestand mehr kommen oder?

    Nun ist aber der Betreuer für den Betroffenen aufgetreten. Es gibt ein Gutachten in welchem der Gutachter folgendes darlegt: "Der Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden und nach den gewonnen Erkenntnissen zu handeln."

    Sollte ich jetzt die Geschäftsfähigkeit doch noch thematisieren oder dazu ein Gutachten einholen? Oder reicht eventuell sogar das vorliegende Gutachten, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Betroffene geschäftsunfähig ist?
    Hätte der Richter nicht bereits bei der Betreuerbestellung prüfen müssen, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, weil ansonsten eine Betreuerbestellung hätte vermieden werden können?

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