ver. Unterhaltsverfahren - Einwendungen per FAX

  • Was für andere Rechtsmittel gilt, sollte auch dann gelten, wenn für Einwendungen ein Vordruck zu verwenden ist, der dann in der Tat auch vollständig ausgefüllt und unterschrieben auf das Faxgerät gelegt wird. Die Frage wird dann wieder sein, was man macht, wenn alles nur 1x eingeht und eine Abschrift für den Antragsteller fehlt.
    Man sollte die ganze Diskussion aber nicht so weit ausufern lassen wie bei den Vordrucken zu Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, wo am Ende sogar nicht Richter eines Landgerichts entscheiden müssen, ob es noch den Formularerfordernissen entspricht, wenn der Druck auf Vor- und Rückseite der Blätter erfolgt.

  • Tja, meint Vordruck den Inhalt eines Drucks auf einem Papier oder das Papier als Gegenstand selbst :)?

    Bei anderen Rechtbehelfen gibt es ja keinen Vordruck....

    ...außer bei Mahnsachen, da hab ich aber bis jetzt auch nur Orginalvordrucke in den Akten gesehen.

  • Ein vernünftig denkender Mensch sollte da - aus den von Andy.K genannten Gründen - wohl nicht lange drüber nachdenken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn ich die Begriffe "Vordruckzwang" und "FAX" in eine große Suchmaschine eingebe, bekomme ich diverse Verweise darauf, dass ein FAX (im Mahnverfahren) nicht ausreichend ist.

    Der Antragsgegner hätte folglich keine wirksamen Einwendungen erhoben und dem Antrag wäre stattzugeben, soweit der Gegner nicht nachbessert.


    Ich halte unseren Beruf nur für bedingt pragmatismusgeeignet...

  • Das mag ja sein. Zum Glück zwingt uns doch aber niemand, Entscheidungen zu folgen, die wir für falsch und/oder am Willen des Gesetzgebers vorbei getroffen erachten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gut, das mag so und auch für manche bedauerlich sein.
    Dennoch steht einem sachlich unabhängigen Rechtspfleger das Recht auf eine vernünftige Bewertung und eigene Rechtsauffassung zu, auch wenn da mal die Richter des einen oder anderen Gerichts, welches nicht gerade das eigene Obergericht ist, anders entschieden haben mögen.

    Edit: Ulf war nur einen Moment schneller.

  • Ich denke auch, dass man dem ohnehin schon bestehenden Ruf des Erbsenzählers nicht auch noch Vorschub leisten und da wo es nicht absolut ausgeschlossen ist, auch mal Fünfe gerade sein lassen sollte...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ein Ersatz für (jedes) Originalformular ist zulässig, wenn es Wortlaut des VordruckVO und Sinn und Zweck entspricht. Hierbei sind z.B. zu berücksichtigen, Farbe wg. Hinweis/Warnfunktion, einheitliche und einfache Bearbeitung (Durchschreibesatz), Übersichtlichkeit und Erkennbarkeit, maschinelle Bearbeitungsmöglichkeit, Abschriften für Beteiligte etc..

    Das ist zu prüfen und deswegen sind Faxe im Mahnverfahren nicht anerkannt, vgl. AG Hünfeld, 8 B 123212/95, OLG Stuttgart, 10 U 153/99, LG Stuttgart, 2 T 109/87.

    Überleg dir das, dann kommst zum richtigen Ergbenis für dich. Spielraum ist genug.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das ist natürlich ein ganz großer Wurf, wenn man um die 20 Jahre alte Fundstellen aus der Frühzeit des Telefaxens als Beleg für den Vordruckzwang verwendet. ;) Im Musielak werden bei den Erläuterungen zum Vordruckzwang im Mahnverfahren noch heute nahezu ausschließlich Abhandlungen und Entscheidungen dieses Kalibers angeführt. Wobei es ganz amüsant zu lesen ist, wie z.B. 1992 in einem Aufsatz in der NJW beschrieben wurde, was man sich unter Telefax vorzustellen hat.


    Es geht nicht um die Frage, ob Rpfl.-Tätigkeit für Pragmatismus geeignet ist oder nicht, sondern um eine zeitgemäße Auslegung des Begriffs Vordruckzwang (in Verbindung mit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel).


    Beim neuen PfÜB-Formular haben bekanntlich schon Vertreter der Ansicht Schiffbruch erlitten, dass man eine um x % zu große oder zu kleine Abbildung gegenüber der Version aus dem BGBl. monieren kann.


    Im vereinfachten Unterhaltsverfahren dient der Vordruck dazu, dass die Angaben des Antragsgegners auf möglichst einfache Weise geprüft werden können. Inwiefern das durch eine Telefax-Übermittlung beeinträchtigt werden soll, vermag ich nicht zu erkennen.


  • Im vereinfachten Unterhaltsverfahren dient der Vordruck dazu, dass die Angaben des Antragsgegners auf möglichst einfache Weise geprüft werden können. Inwiefern das durch eine Telefax-Übermittlung beeinträchtigt werden soll, vermag ich nicht zu erkennen.

    Ungern zwar; aber auch hier:daumenrau.

  • Das ist natürlich ein ganz großer Wurf, wenn man um die 20 Jahre alte Fundstellen aus der Frühzeit des Telefaxens als Beleg für den Vordruckzwang verwendet. ;) Im Musielak werden bei den Erläuterungen zum Vordruckzwang im Mahnverfahren noch heute nahezu ausschließlich Abhandlungen und Entscheidungen dieses Kalibers angeführt. Wobei es ganz amüsant zu lesen ist, wie z.B. 1992 in einem Aufsatz in der NJW beschrieben wurde, was man sich unter Telefax vorzustellen hat.
    ...

    Wer ist da bitte gemeint? Hättest mal lieber ne alte Mahnakte in die Hand genommen, statt dich lustig zu machen, dann wüsstest du, dass die Entscheidungen auch mit heutigen Faxgeräten nicht anders hätten ausfallen können.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich war vor langer Zeit auch mal im Mahnverfahren tätig und kenne die alten Vordrucksätze mit verschieden farbigen Blättern. Ich kenne aber auch die heutigen Antragsformulare, die es in den Schreibwarenläden gibt, und natürlich auch die im maschinellen Verfahren ergangenen Mahn- und Vollstreckungsbescheide. Zudem beantragt ein Großteil der Gläubiger heute einen Mahnbescheid online, füllt ihn zumindest online aus, druckt dies dann auf einem s/w-Drucker aus (mit dem enthaltenen Strichcode) und schickt ihn dann unterschrieben weg, wenn er selbst elektronisch nicht unterschreiben kann. "Durchdrucke" und sogar Abdrucke spielen in diesen Fällen heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Die Entwicklung geht weiter mit schrittweiser Einführung elektronischer Posteingänge und einer elektronischen Akte. Das wird gerade von Sachsen ganz besonders forciert, auch wenn es uns manchmal lieber wäre, dass erst mal die bestehenden Probleme (z.B. mit ForumStar) geklärt würden, zumal offenbar Personal auch nur in unzureichendem Maße vorgehalten wird.

    In der Tat ist das heute alles nicht mehr vergleichbar mit dem, was vor 15 oder 20 Jahren war.
    Selbst das OLG Stuttgart schreibt in seiner !! noch 2000 (1999) ergangenen Entscheidung noch immer "Es fehlen dann die Durchschläge zur Zustellung an den Mahnbescheidsschuldner" - mit anderen Worten: So etwas kann man heute zur Begründung nicht mehr anführen! Das passt überhaupt nicht mehr.

    Es ist durchaus nicht schlimm, wenn man seinen eigenen Kopf mal denken lässt (Achtung: Dies ist hier an niemanden persönlich gerichtet! - Nicht dass es wieder Ärger gibt.). Das sage ich auch immer den Anwärtern. Man braucht nicht für alle erdenklichen eigenen Entscheidungen Gerichtsentscheidungen, insbesondere aus anderen Bezirken, man kann sich auch mal selbst mit dem Gesetz und ggf. diversen Veränderungen befassen und eine eigene Entscheidung dann auch verantworten. Wenn man das gut begründet, geht das durchaus auch ohne Zitieren von Gerichtsentscheidungen. Bei manchen (Anwärtern) geht das nämlich mitunter soweit, dass sie schon völlig hilflos werden, wenn sie mal zu einem eigenen Problem keine Gerichtsentscheidung finden.

  • dass die Entscheidungen auch mit heutigen Faxgeräten nicht anders hätten ausfallen können.

    Zwei der Entscheidungen betreffen die Frage der Durchschreibbarkeit, eine die vorgegebene Farbgestaltung. Ein Zusammenhang zum Faxen eines Vordrucksatzes ohne Durchschriften und vorgegebene Farben ist nicht erkennbar.

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