Bestimmbarkeit des Berechtigten einer bpD

  • Hallo zusammen,

    habe ff. Problem:
    Berechtige einer bpD soll ein bestimmter Personenkreis sein, nämlich "die Bewohner, die Gäste und das Pflegepersonal des auf dem GRundstück xy befindlichen Alten- und Pflegeheims". Erwähnt ist der derzeitige Betreiber des Heimes. Zu dessen Gunsten soll die Dienstbarkeit aber nicht eingetragen werden. Vielmehr soll Berechtigter der genannte Personenkreis sein, auch wenn der Betreiber wechseln sollte.
    Mit der Bestimmbarkeit des angegebenen Dienstbarkeitsberechtigten habe ich so meine Probleme.

    Wie seht ihr das?

  • Hallo zusammen,

    habe ff. Problem:
    Berechtige einer bpD soll ein bestimmter Personenkreis sein, nämlich "die Bewohner, die Gäste und das Pflegepersonal des auf dem GRundstück xy befindlichen Alten- und Pflegeheims". Erwähnt ist der derzeitige Betreiber des Heimes. Zu dessen Gunsten soll die Dienstbarkeit aber nicht eingetragen werden. Vielmehr soll Berechtigter der genannte Personenkreis sein, auch wenn der Betreiber wechseln sollte.
    Mit der Bestimmbarkeit des angegebenen Dienstbarkeitsberechtigten habe ich so meine Probleme.

    Wie seht ihr das?


    Immer die Gegenfrage stellen:
    "Wer müßte eine Löschungsbewilligung unterzeichnen, wenn das Recht eingetragen würde?" Spätestens wegen der "Gäste" ist der Personenkreis nicht mehr bestimmbar.

    [hier werden für derartige Rechte idR Grunddienstbarkeiten 'deren Ausübung Dritten, insbesondere (...), überlassen werden kann' eingetragen]

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es gibt Dienstbarkeiten für bestimmte Personen.

    Es gibt Dienstbarkeiten für jeweilige Eigentümer von Grundstücken.

    Dienstbarkeiten zugunsten von jeweiligen Bewohnern, jeweiligen Gästen oder des jeweiligen Pflegepersonals sind nach dem Numerus clausus des Sachenrechts nicht vorgesehen.

    Zurückweisen, fertig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier ist eine bpD für die Bewohner des Hauses Nr. ... eingetragen worden - am 12.11.1900.
    Ich soll sie jetzt löschen, aufgrund der Bewilligung des (vermutlich inzwischen ehemaligen) Bewohners bzw. (ehemaligen) Eigentümers bzw. zukünftigen (jetzigen) Eigentümers - die Auflassung an eine Immobilien GmbH ist inzwischen eingetragen, wer aktuell der Bewohner ist, weiß ich nicht.
    :gruebel: EMA? Eidesstattliche Versicherung (vom aktuellen Eigentümer?)? …

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


    Einmal editiert, zuletzt von Alias (30. März 2020 um 09:59)

  • Die Bewilligung datiert vom 09.11.1900 - also nach dem Inkrafttreten. Ich kann sie leider im Moment nicht suchen, da ich dank Corona im Home Office bin.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    1. Es sind "die jeweiligen Einwohner des Hauses" gemeint -> inhaltlich unzulässig und zu löschen.
    2. Es sind "die Einwohner des Hauses im Zeitpunkt der Abgabe der Bewilligung" (oder meinetwegen auch "im Zeitpunkt der Eintragung") gemeint: das Recht ist nach § 5 GBBerG erloschen (denn seit Eintragung sind mehr als 110 Jahre vergangen, so dass alle theoretisch in Betracht kommenden Berechtigten mindestens 110 Jahre alt sind) und kann von Amts wegen gelöscht werden.

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  • Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    1. Es sind "die jeweiligen Einwohner des Hauses" gemeint -> inhaltlich unzulässig und zu löschen.
    2. Es sind "die Einwohner des Hauses im Zeitpunkt der Abgabe der Bewilligung" (oder meinetwegen auch "im Zeitpunkt der Eintragung") gemeint: das Recht ist nach § 5 GBBerG erloschen (denn seit Eintragung sind mehr als 110 Jahre vergangen, so dass alle theoretisch in Betracht kommenden Berechtigten mindestens 110 Jahre alt sind) und kann von Amts wegen gelöscht werden.

    Also auf jeden Fall löschen :cool: - ich werde morgen im Dienst trotzdem noch nach der Bewilligungsurkunde suchen …

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich wäre etwas vorsichtiger. Zunächst würde ich mal nachprüfen, ob das Recht nicht falsch übertragen worden ist (Lesefehler). Denn Rechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Häusern oder Anwesen gibt es durchaus, und sie sind m. E. ohne weiteres als Grunddienstbarkeiten zu verstehen. Bei einer Eintragung "für die jeweiligen Einwohner" wäre immer noch zu überlegen, ob das nicht entsprechend auszulegen ist. Ich würde auch auf jeden Fall die Bewilligungsurkunde anschauen (ggf. über das Staatsarchiv), was sich darauf ergibt. - In so einem Fall wird über die Vermessungsverwaltung zu klären sein, welches Anwesen das 1900 war und in welchen heutigen Grundstücken die damalige Fläche heute enthalten ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Suche in der Registratur hat ergeben, dass ganz ursprünglicheingetragen war „Recht der Wasserentnahme … für die Bewohner des Hauses“ –nicht für die jeweiligen Bewohner (ja, wir haben die ganzen alten Grundbüchernoch). Die Bewilligungsurkunde war nicht aufzufinden.
    Das Anwesen selbst hat sich (fast) nicht verändert.

    Wo finde ich etwas dazu: "

    Denn Rechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Häusern oder Anwesen gibt es durchaus, und sie sind m. E. ohne weiteres als Grunddienstbarkeiten zu verstehen." ?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


    6 Mal editiert, zuletzt von Alias (31. März 2020 um 12:20)

  • Bei uns stehen in den alten Grundbüchern die genauen Urkundsdaten (Notar, GRNr.), so dass wir eine Urkundskopie beim Staatsarchiv anfordern können.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bei uns stehen in den alten Grundbüchern die genauen Urkundsdaten (Notar, GRNr.), so dass wir eine Urkundskopie beim Staatsarchiv anfordern können.

    Zu Bewilligungsurkunden aus 1900 :eek:? Das habe ich höchst selten, wenn überhaupt, weil das meistens vom Ratschreiber der Gemeinde beurkundet wurde oder einer ähnlichen Amtsperson. Originale Unterlagen aus dieser Zeit (wenn sie nicht ohnehin dem Grundbuchamt zum Vollzug gegeben wurden) sind hier praktisch nicht auffindbar.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ratschreiber mit Grundbuchfunktion gab es 1900 noch nicht. Lediglich Gerichtsschreiber, also die „Vorläufer“ der Rechtspfleger. Urkunden von 1900, aus denen sich „die genauen Urkundsdaten (Notar, GRGNr)“ ergeben, sind mir auch nicht bekannt. Die Sucherei lässt sich auch ersparen, wenn die Löschungsbewilligung des derzeitigen Grundstückseigentümers beigebracht wird. Die Art der Eintragung (Wasserentnahmerecht) und der Umstand, dass kein Gemeinschaftsverhältnis angegeben wurde, deutet mE darauf hin, dass es sich nicht um ein personengebundenes Recht, also eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handelt, die aufgrund Fristablauf nach § 5 GBBerG gelöscht werden könnte. Da zum Zeitpunkt der Eintragung bereits das BGB galt, gehe ich auch nicht davon aus, dass der damalige Grundbuchrichter nicht wusste, dass Grunddienstbarkeiten nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks begründet werden konnten. Also dürfte es sich um ein vor Inkrafttreten des BGB bereits entstandenes Recht handeln, das anhand der Berichtigungsbewilligung vom 09.11.1900 zur Eintragung gebracht wurde.

    Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…172#post1184172
    ausgeführt, kannte das frühere Recht Grundgerechtigkeiten, die mit dem Besitz eines Grundstücks zu dessen vorteilhafteren und bequemeren Benutzung verknüpft waren. Ein Wasserentnahmerecht zugunsten der Bewohner eines bestimmten Hauses würde ich einem Recht, das dem „jedesmaligen Besitzer“ eines Grundstückes eingeräumt ist (s. RG, Urteil vom 28. Oktober 1882, V 514/82 = RGZ 8, 207-214) gleichsetzen wollen. Für dieses Recht gelten nach Art. 184 Satz 2 EGBGB seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die für eine Grunddienstbarkeit die Vorschriften der §§ 1020 bis 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

    Also ist die Löschungsbewilligung des derzeitigen Eigentümers des Grundstücks beizubringen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Löschungsbewilligung des aktuellen Eigentümers liegt vor - ebenso wie die des vorherigen Eigentümers (der vermutlich letzter/aktueller Bewohner war/ist) - wie bereits eingangs geschrieben.

    Tatsächlich gehen die genauen Urkundsdaten (kgl. bayr. Notariat … II, GRNr.) aus der ursprünglichen Eintragung hervor - nur konnte ich die Urkunde nicht finden; auch nicht aufgrund eines Hinweises auf ein Protokoll vom … in den alten Sammlungen. Auf die Idee, die Urkunde könnte im Staatsarchiv sein, bin ich nicht gekommen :oops: - da werde ich jetzt nachfragen.

    Zwischenzeitlich habe ich um die Vorlage einereidesstattlichen Versicherung des Eigentümers gebeten

    , wer aktuell Bewohner des Hauses ist,

    ggf. auch um eine Versicherung, dass das Anwesen (daabbruchreif) nicht mehr bewohnt ist.

    Inzwischen habe ich auch noch eine Akte auf dem Tisch, worin Grunddienstbarkeiten zugunsten des Freistaates Bayern und seiner Rechtsnachfolger eingetragen sind:gruebel:. Aufgrund (nicht auffindbarem) Protokoll von 1904 … da darf ich aber "nur" umschreiben … - und werde den Text jetzt so übernehmen …


    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Abgesehen davon, dass eine eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren mangels gesetzlicher Anordnung im Regelfalle nicht strafbewehrt und damit meiner Meinung nach wertlos ist, stimmt m. E. auch ihr Inhalt nicht. Entweder Du interpretierst den Eintrag als Eintrag für den jeweiligen Eigentümer - dann brauchst Du keine e.V., denn die sind grundbuchersichtlich - oder als Eintrag für die jeweiligen Einwohner - dann dürfte der Eintrag, wie Tom schon schrieb, inhaltlich unzulässig und nach Anhörung der Scheinberechtigten zu löschen sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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