Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • Ich schreibe das mal in der Rubrik "Verwaltung", auch wenn es damit eigentlich nichts zu tun hat, da es sich auf der anderen Seite auch nicht um eine Rechtsprechungsfrage handelt.

    Insbesondere für alle, die vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, aber dort keine für eine Rentenzahlung ausreichenden Anwartschaften erworben haben, ist vielleicht von Interesse, dass man sich die gezahlten Arbeitnehmeranteile erstatten lassen kann.

    Geregelt ist dies in § 210 SGB VI.

    Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es dazu auch ein Formular:
    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/I…r%C3%A4gen.html

  • Haha. Das habe ich vor Jahren mal versucht. Erstattung erfolgt angeblich nicht vor dem 67 Lebensjahr. Denn es wäre theoretisch möglich, dass ich mal wieder versicherungspflichtig werde. Da ging sie hin, meine Rente mit dreißig.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Warum hast Du Erstattung versucht, Du könntest doch alles, was geht, zum Rechtsanwaltsversorgungswerk transferieren lassen?

    Ich werde berichten, ob und wie das funktioniert, habe das gerade beantragt. Nach dem Formular, auch wenn etwas lang, ja theoretisch ganz easy (wahrscheinlich: so lange man möglichst viele Fragen mit "Nein" beantwortet).

    Nach meinem Verständnis kann es den Einwand, man könnte ja irgendwann wieder rentenversicherungspflichtig werden, nicht mehr geben, weil mit der Erstattung alles auf Null gesetzt wird und man bei späterer neuerlicher Rentenversicherungspflicht wieder von vorne beginnt.

    Insofern kannst Du ja, wenn meine Annahme so stimmt, vielleicht nochmal versuchen, das Geld zu holen @Gegs.

  • Haha. Das habe ich vor Jahren mal versucht. Erstattung erfolgt angeblich nicht vor dem 67 Lebensjahr. Denn es wäre theoretisch möglich, dass ich mal wieder versicherungspflichtig werde. Da ging sie hin, meine Rente mit dreißig.

    Das kommt maßgeblich darauf an, ob die Wartezeit von 60 Monatsbeiträgen (= fünf Jahren) erfüllt ist. Wenn Du 60 Monatsbeiträge eingezahlt hast, ist für die Erstattung kein Raum.

    Wenn nicht, sind die Beiträge nach geltender Rechtslage zu erstatten, weil keine Leistungen aus der DRV zustehen. Das ist auch nur folgerichtig, denn ansonsten wäre das eingezahlte Geld einfach in irgendeinem Wurmloch verschwunden, ohne, dass man je davon profitieren kann.

    Und ja, die Erstattung funktioniert, wenn obige Kritierien erfüllt sind. Einzig bin ich mir nicht sicher, ob es schon funktioniert, wenn man noch Beamter auf Probe (auf Widerruf geht in keinem Fall) ist ;)

  • Vielen Dank, werde ich mal probieren.

    Lustig finde ich, dass ich und meine Frau von diesem Verein über Jahre immer wieder zur "Kontenklärung" aufgefordert hat. Und jedesmal haben wir schön brav alles "geklärt" - bis zum nächsten Mal. Dass man einen Erstattungsanspruch hat, auf das hat man wohl versehentlich nicht hingewiesen :gruebel:.

  • Die Erstattung meiner Rentenversicherungsbeiträge beschäftigt mich auch zur Zeit. Ich bin auf den § 55 Hess. BeamtenversorgungsG gestoßen. Dort insbesondere Absatz 1... Auszahlung als Beitragserstattung....

    Ich bin mir nicht sicher, wie und ob überhaupt eine Anrechnung erfolgt...

  • Ich hatte vor ein paar Jahren Erstattung unter Hinweis auf Verbeamtung auf Lebenszeit beantragt und kurzfristig und problemlos erhalten. (Nachgerechnet hatte ich allerdings nicht.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hab mir auch ganze 1.500 Euro auszahlen lassen. Zu beachten, auch wenn das sicher nur bei größeren Beträgen eine Rolle spielt ist, dass der Betrag unter Umständen bei den Versorgungsbezügen angerechnet wird. Gleiches gilt für eine eventuelle Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (für BaWü: § 108 LBeamtVGBW).

  • Ich habe heute den Bescheid über den Erstattungsbetrag erhalten.

    Es ist § 210 SGB VI so nicht zu entnehmen, aber die DRV verlangt offenbar den Nachweis, dass man Beamter auf Lebenszeit ist. Jedenfalls wurde bei mir die Vorlage der entsprechenden Urkunde gefordert.

  • Ich muss den Thread nochmal rauskramen. Ich habe mir den Antrag angesehen und stehe gerade etwas auf dem Schlauch, da ich meinen Unterlagen nicht entnehmen kann, ob ich überhaupt Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe.:oops:
    Ich habe damals direkt nach dem Schulabschluss eine Ausbildung gemacht und dann direkt nach Abschluss das Rpfl.studium begonnen - also nie voll gearbeitet.
    Im ersten Lehrjahr hatte ich 500 DM, dann 600 DM und dann glaube ich 800 DM.
    Ich habe die Lohnbescheinigungen nicht mehr, nur noch die Meldung zur Sozialversicherung. Da ist zwar angekreuzt "voller Beitrag zur RV", aber ich kann nicht erkennen, ob das mein Beitrag ist oder der des Arbeitgebers.
    Die damaligen Bemessungsgrenzen (1996 - 1999) finde ich im Internet nicht mehr.
    Kann mir jemand helfen? Bin leider verpeilt und das ganze ist schon gefühlt 100 Jahre her.

    Ich könnte auf Verdacht den Antrag stellen, aber da muss man ankreuzen, ob der Arbeitgeber die Beiträge allein getragen hat.

    Meint Ihr, ich kann das Feld einfach freilassen? Die Rentenversicherung muss das ja alles selbst vermerkt haben.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Gemäß der Übersicht unter

    http://de.wikipedia.org/wiki/Geringf%C…che_Entwicklung

    gab es für geringfügige Beschäftigung bis 03/1999 eine zeitliche Begrenzung auf 15 h / Woche und ab 04/1999 hinsichtlich der Vergütung eine betragliche Begrenzung auf 630,00 DM.

    Alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber betrifft meines Wissens nur geringfügige Beschäftigungen, so dass das hier ausscheidet.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort!
    :)Ich beantrage das mal so und dann schicke ich die Unterlagen mit - die werden ja wohl am besten wissen, wieviel Rentenbeiträge sie erhalten haben. Im schlimmsten Fall bekomme ich dann eben eine Ablehnung.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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