familiengerichtliche Genehmigung Überlassung Erbbaurecht

  • Der Vater überlässt unentgeltlich an den 5jährigen Filius einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, Vater und Sohn werden alleinige Miteigentümer. Im Rahmen dieses Übelassungsvertrages werden ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Soweit so gut.

    Nun das für mich Neue. Der Vater, der ja derzeit noch Alleineigentümer des Grundstücks ist, lässt derzeit für sich selbst ein Erbbaurecht eintragen, dass heisst, der an den Sohn zu überlassende Miteigentumsanteil wird, neben ein paar Grundschulden und den neu zu bestellenden Rechten, mit einem Erbbaurecht für den Vater sowie einem Vorkaufsrecht für den jeweiligen Erbbauberechtigten belastet sein.

    Ich gehe davon aus, dass zunächst ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Wie sieht es aus mit der familiengerichtlichen Genehmigung?

  • Entschuldigt bitte aber ich muss hier nochmal nachhaken. Vielleicht war meine Beschreibung auch nicht ganz klar. Der Minderjährige bekommt von seinem Vater einen x/100 Miteigentumsanteil unentgeltlich überlassen, also geschenkt.

    Das Grundstück wird wie folgt belastet sein: In Abt. II Erbbaurecht für den Vater selbst, Vorkaufsrecht für den Erbbauberechtigten, in Abt. III diverse Grundschulden und eine Eigentümerbriefgrundschuld.

    Im Rahmen der Überlassung behält sich der Vater weitere Rechte vor:

    Nießbrauch mit dem Recht, die Ausübung Dritten zu überlassen und zu vermieten, insbesondere das Grundstück dem Erbbauberechtigten zur Nutzung zu überlassen. Der Nießbraucher trägt auch alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten und Lasten.

    Rückauflassungsvormerkung, jedoch sind im 'Rahmen der möglichen Rückübertragung die Vorschriften des Bereicherungsrechts anzuwenden.

    Inwieweit kommen da wie von Euch vorgeschlagen der 1821 nr. 1 oder 1822 Nr. 10 zu tragen. Letzteres vermutlich aus den Verpflichtungen die der Minderjährige aufgrund des bestehenden Erbbaurechts übernimmt?

  • Das Kind verpflichtet sich, das überlassene ErbbauR zurück zu übertragen. Das ist einer Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstücks gleichzusetzen, so dass zumindest § 1821 Abs. 1 Nr. 4 mit Nr. 1 BGB greift.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Alleine der Eintritt in den schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrag ist doch schon rechtlich nachteilig, so dass es auf alle übrigen Fragen für die Pflegerbestellung und Genehmigungspflicht gar nicht mehr ankommt (auch nicht auf die Beschränkung des Rückübereignungsanspruchs auf bereicherungsrechtliche Grundsätze).

  • kann Steinkauz noch etwas weiterhelfen (sofern er sich den vorigen Kommentatoren nicht anschließt), immerhin hast du ja die angesprochenen Paragraphen vorgeschlagen?? Danke schon mal.:blumen::blumen:

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