Daß die Gesellschafter in der Sekunde zwischen Beurkundung 1 und Beurkundung 2 gewechselt haben können, erscheint mir doch sehr lebensfremd.
Vollmacht an GbR keine Vollmacht an Gesellschafter
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Eine URNr. weiter selbst nach der "strengen" Auffassung kein Problem, weil die GbR hier explizit im Erwerbsvertrag gegründet wurde (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 184).
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Gibt der SV das so her? Die AV ist ja schon eingetragen. Wenn es die Folgeurkunde vom gleichen Beurkundungstag ist, dann ist es kein Problem.
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Gibt der SV das so her? Die AV ist ja schon eingetragen. Wenn es die Folgeurkunde vom gleichen Beurkundungstag ist, dann ist es kein Problem.
Ja, denn:
1. Urkunde KV es wird eine GbR in dieser Urkunde begründet bestehend aus 2 Gesellschaftern,
2. Urkunde GS (Folgeurkunde) ... -
Ich habe einen Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung der AV vorliegen und überlege, ob ich beides eintrage oder bzgl. der schon eingetragenen Finanzierungsgrundschuld noch eine Genehmigung des Veräußerers nachfordere.
Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: Erwerber ist eine GbR, bestehend aus A, B C, D, die im KV gegründet wird. Die Finanzierungsvollmacht ist "dem Erwerber" erteilt. Der letzte Teil des KV enthält auch Regelungen zur GbR, u.a. heißt es dort "Die Gesellschaft bevollmächtigt je zwei Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung der GbR".
Mehrere Monate nach Beurkundung des KV wird durch A und C handelnd für die weiteren Gesellschafter der GbR, diese wiederum handelnd für den noch eingetragenen Eigentümer eine Grundschuld bestellt. Wegen der Vertretungsberechtigung wird auf die im KV erteilten Vollmachten verwiesen.Ich hätte die Grundschuld nach dem, was ich hier so gelesen habe, nicht eingetragen bzw. nur nach Genehmigung durch den Veräußerer.
Aber sie ist nun ja schon eingetragen und ich bin unschlüssig, ob ich nach dem Motto Augen-zu-und-durch verfahren soll, oder nicht.Ich würde mich über ein paar Meinungen/Einschätzungen von euch freuen.
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