Hallo,
folgender Fall:
Vater A ist gestorben und hat zwei Kinder (von zwei verschiedenen Frauen) B und C hinterlassen, die ihn nach gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 beerben. Einziger werthaltiger Nachlassgegenstand ist ein Grundstück mit Wert 200.000 Euro, dem Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 210.000 Euro gegenüberstehen.
Die Kindesmutter von Kind A regt den teilweisen Enzug der Vermögenssorge bzgl. der Kindesmutter von Kind B an, da diese nicht auf das Angebot eingehe, den Erbteil an Kind A zu übertragen und zwar gegen Entlassung aus den Kreditverbindlichkeiten durch den Gläubiger. Dies wird damit begründet, dass der Nachlass überschuldet sei, da der "Miteigentumsanteil" an der Immobilie nur 100.000 Euro wert sei, dem aber Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 210.000 Euro gegenübersetehen (da gesamtschuldnerische Haftung). Der (in der wirtschaftlichen Werthaltigkeit natürlich fragliche) Rückgriffsanspruch nach § 426 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB wird bewusst nicht genannt.
Meine Frage: Würdet ihr hier schon einen "Anfangsverdacht", d.h. die erforderlichen „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung" sehen?
M.E. ist der der Nachlass unter Berücksichtigung des (nur eben ggfs. nicht durchsetzbaren) Anspruchs nach § 426 BGB unter Berücksichtigung des Vortrages nicht bzw. allenfalls ganz leicht überschuldet. Das Verfahren soll instrumentalisiert werden, um Druck auf die Kindesmutter aufzubauen.
Um ein "Erörterungsgespräch" (vgl. BeckOK/Veit § 1666 BGB Rn. 56.3) wird man wohl trotzdem nicht rumkommen, oder?
Bin auf eure Meinungen gespannt!:)
Gruß
Peter