§ 1666, 1667 BGB: Anfangsverdacht ausreichend?

  • Hallo,

    folgender Fall:
    Vater A ist gestorben und hat zwei Kinder (von zwei verschiedenen Frauen) B und C hinterlassen, die ihn nach gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 beerben. Einziger werthaltiger Nachlassgegenstand ist ein Grundstück mit Wert 200.000 Euro, dem Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 210.000 Euro gegenüberstehen.

    Die Kindesmutter von Kind A regt den teilweisen Enzug der Vermögenssorge bzgl. der Kindesmutter von Kind B an, da diese nicht auf das Angebot eingehe, den Erbteil an Kind A zu übertragen und zwar gegen Entlassung aus den Kreditverbindlichkeiten durch den Gläubiger. Dies wird damit begründet, dass der Nachlass überschuldet sei, da der "Miteigentumsanteil" an der Immobilie nur 100.000 Euro wert sei, dem aber Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 210.000 Euro gegenübersetehen (da gesamtschuldnerische Haftung). Der (in der wirtschaftlichen Werthaltigkeit natürlich fragliche) Rückgriffsanspruch nach § 426 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB wird bewusst nicht genannt. ;)

    Meine Frage: Würdet ihr hier schon einen "Anfangsverdacht", d.h. die erforderlichen „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung" sehen?

    M.E. ist der der Nachlass unter Berücksichtigung des (nur eben ggfs. nicht durchsetzbaren) Anspruchs nach § 426 BGB unter Berücksichtigung des Vortrages nicht bzw. allenfalls ganz leicht überschuldet. Das Verfahren soll instrumentalisiert werden, um Druck auf die Kindesmutter aufzubauen.

    Um ein "Erörterungsgespräch" (vgl. BeckOK/Veit § 1666 BGB Rn. 56.3) wird man wohl trotzdem nicht rumkommen, oder? :mad:

    Bin auf eure Meinungen gespannt!:)

    Gruß
    Peter

  • Müsstest Du dann nicht auch gegen die KM von A vorgehen, da die den überschuldeten Nachlass nicht fürs Kind ausgeschlagen hat und zudem nun auch noch einen "Anteil" mit Wert von 100.000 € für rechnerisch 105.000 € für das Kind erwerben will!?!
    Daran sieht man doch schon, dass es der Mutter von A wohl kaum darum geht, Schaden von den Kindern abzuwenden.

    Ich halte die Anregung daher für blödsinnig und von ausschließlich eigenen Motiven gelenkt und würde nur einen entsprechenden Aktenvermerk fertigen und sonst nichts tun.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Anschuldigungen der einen KM taugen natürlich nicht, etwas gegen die andere zu unternehmen. Der Grundstückswert stellt sich immer erst bei Veräusserung heraus, vorher ist alles nur geschätzt und schätzen kann fehlen. Daher gibt es keinen Grund auf die KM einzuwirken geschweige denn, ihr teilweise die elterliche Sorge zu entziehen.

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