Anweisung von Dolmetscherkosten

  • Hallöchen,

    mache noch nicht so sehr lange Strafsachen und bin gerade etwas überfordert:

    Habe 2 Rechnungen eines Dolmetschers vorliegen. Der Angeklagte ist in U-Haft. Beigefügt ist jeweils eine "Bescheinigung über die aus Anlaß der Besuchsüberwachung eines Untersuchungsgefangenen ausgeübte Dolmetschertätigkeit", mit dem Vermerk "für RA XXX" und mit Stempel der JVA drauf.

    Ich weiß ehrlich gesagt überhaupt nicht, wo ich das einsortieren soll. Auf welcher Grundlage muss ich die Kosten festsetzen? Und wieso bin ich als Rechtspfleger hierfür zuständig? Und was muss ich da prüfen? :confused:

    Habe mal ein bisschen rumgefragt. Kollegen waren sich recht einig, dass der Rechtspfleger hierfür irgendwie zuständig ist, aber wieso konnte mir niemand sagen. Hat hier jemand eine Idee?

    Der RA, der auf der bescheinigung vermerkt ist, ist übrigens Pflichtverteidiger (falls das eine Rolle spielen sollte).

    Vielen Dank schonmal & schönen Feierabend ;)

    LG, Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Der Angeklagte hat Anspruch auf eine faires Verfahren und dazu gehört auch, daß er sich mit seinem Anwalt in seiner Muttersprache unterhalten kann. Die Prüfung der Dolmetscherkosten erfolgt anhand der Vorgaben des JVEG, die Festsetzung erfolgt dann durch den Rechtspfleger, da diese Kosten ja in gewisser Weise "Rechtsanwaltskosten" sind, bzw. von diesem veranlasst wurden.

  • Okay, das ist ja schonmal was. Aber irgendeine konkrete gesetzliche Grundlage oder zumindest irgendeine Verwaltungsvorschrift gibt es da nicht? Komisch...

    Die Idee, das über Auslagen des Pflichtverteidigers herzuleiten hatte ich auch schon, aber dann müsste ja der RA den Antrag stellen, oder? Und dann würde das ja bestimmt haushaltsstellenmäßig anders laufen ;)

    Auf jeden Fall schonmal vielen Dank!

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Du solltest schauen, was dazu in der Kommentierung zum JVEG steht. Ausdrücklich geregelt ist in § 4 JVEG nur die förmliche Festsetzung, jedoch nicht die formlose Anweisung. Das hat nichts mit Kosten-/Vergütungsfestsetzung i.S.d. RVG zu tun.

    Da ich nicht mit Strafsachen befasst bin, entzieht sich meiner Kenntnis, ob vorher die Erforderlichkeit des Dolmetschers festgestellt wird o.ä, aber die "Heranziehung" i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG erfolgt durch denjenigen, der funktionell zuständig ist, jemand in irgendeiner Weise zu beauftragen oder eine Tätigkeit für erforderlich zu befinden.

  • Das nehme ich dann mal gern zum Anlass, ein wenig Eigenwerbung zu machen, und zwar für Burhoff (Hrsg.); RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012 - demnächst/in Kürze in 4. Aufl. Ohne geht es in Strafsachen gar nicht :):):):D:D:D:D:):):). Ich verweise dann auf Teil A, Erstattung von Dolmetscherkosten, En. 426 ff. Ich zitiere aus den Ausführungen von Herrn Volpert:

    "450 Hat der Verteidiger einen Dolmetscher hinzugezogen, um sich mit dem ausländischen Beschuldigten verständigen zu können, erlangt der Dolmetscher hierdurch mangels Zuziehung durch das Gericht i.S.v. § 1 JVEG keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse (OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 719 = RVGreport 2011, 358; LG Düsseldorf, 13.01.2011 – 11 KLs - 60 Js 495/10 - 43/10, JurionRS 2011, 11029; AG Düsseldorf, 04.05.2006 – 151 Gs 7320/05, n.v., bei Zuziehung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger; Meyer/Höver/Bach, JVEG, § 1 Rn. 1.18; Mock, RVGreport 2006, 335).

    451 Der Dolmetscher kann sein Honorar daher grds. nur beim Verteidiger bzw. beim Beschuldigten geltend machen. Diese können die Erstattung der entstandenen Aufwendungen für den Dolmetscher gem. § 46 Abs. 2 bzw. gem. § 464b StPO aus der Staatskasse verlangen (vgl. dazu Rn. 431 ff.). ...."

  • "450 Hat der Verteidiger einen Dolmetscher hinzugezogen, um sich mit dem ausländischen Beschuldigten verständigen zu können, erlangt der Dolmetscher hierdurch mangels Zuziehung durch das Gericht i.S.v. § 1 JVEG keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse (OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 719 = RVGreport 2011, 358; LG Düsseldorf, 13.01.2011 – 11 KLs - 60 Js 495/10 - 43/10, JurionRS 2011, 11029; AG Düsseldorf, 04.05.2006 – 151 Gs 7320/05, n.v., bei Zuziehung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger; Meyer/Höver/Bach, JVEG, § 1 Rn. 1.18; Mock, RVGreport 2006, 335).

    451 Der Dolmetscher kann sein Honorar daher grds. nur beim Verteidiger bzw. beim Beschuldigten geltend machen. Diese können die Erstattung der entstandenen Aufwendungen für den Dolmetscher gem. § 46 Abs. 2 bzw. gem. § 464b StPO aus der Staatskasse verlangen (vgl. dazu Rn. 431 ff.). ...."

    :daumenrau Und aus diesem Grund findest du auch keinerlei gesetzlichen Regelungen darüber, dass und wie der Rechtspfleger diese Dolmetscherkosten erstatten soll. Es ist der Rechtsanwalt, der den Dolmetscher bezahlen muss, weil er ihn nämlich beauftragt hat. Danach kann er die Dolmetscherrechnung im Rahmen seiner Pflichtverteidigervergütungsabrechnung als eigene Auslagen geltend machen. Das wird durch die Rechtsanwälte gern negiert, weil sie keine Lust haben, für den Dolmetscher in Vorkasse zu gehen.

  • Oft ist in diesen Fällen auch bereits im Beiordnungsbeschluss der Vermerk enthalten, dass der Pflichtverteidiger einen Dolmetscher hinzuziehen darf.

    In dem oben geposteten Fall meine ich aber hierdurch

    Beigefügt ist jeweils eine "Bescheinigung über die aus Anlaß der Besuchsüberwachung eines Untersuchungsgefangenen ausgeübte Dolmetschertätigkeit", mit dem Vermerk "für RA XXX" und mit Stempel der JVA drauf.

    zu erkennen, dass der Dolmetscher nicht hinzugezogen wurde, damit sich Mandant und Verteidiger verständigen können. Es sieht vielmehr danach aus, dass beide dieselbe Fremdsprache sprachen, und der Dolmetscher zur Überwachung der Gespräche vor Ort war. In dem Fall hat m.E. der Pflichtverteidiger mit den Kosten nix zu tun.

  • ok, das Recht ist für die Hellen :). Aber dann stellt sich doch erst Recht die Frage, ob das was für den Rechtspfleger ist. wie weiß ich auch nicht :confused:

  • Okay, da bin ich zumindest ein wenig schlauer :)

    Ja, diese Geschichte mit der Besuchsüberwachung hat mich auch irritiert. Aber dadurch, dass ausdrücklich dabei stand "für RA XXX", gehe ich davon aus, dass die JVA einfach irgendein Formular genommen hat, dass so einigermaßen passte und gerade griffbereit war, und dass der Dolmetscher tatsächlich für den RA übersetzt hat.
    Und wenn der Dolmetscher tatsächlich für die Überwachung des Besuchs dabei gewesen sein sollte, dann hätte ihn ja wohl irgendjemand hierzu beauftragen müssen. Und da das Gericht die Überwachung der Besuche etc. per Beschluss der StA übertragen hat, hätte ich wohl selbst dann nichts damit zu tun. :cool: Ganz abgesehen davon, dass ich in der Akte keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe.

    Habe ihm jetzt erstmal geschrieben, dass ich keine Grundlage für einen Anspruch seinerseits gegen die Staatskasse sehe und vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei einem Auftrag durch den Pflichtverteidiger auch mit diesem abzurechnen ist. Mal sehen, ob da noch was kommt.

    Bis hierher auf jeden Fall schonmal vielen Dank! :daumenrau

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Hallo,

    wir handhaben die Erstattung von Dolmetscherkosten hier wie folgt:

    Ich gehe zunächst mit Tinamaria konform, dass es sich bei den Dolmetscherkosten um Auslgen des Pflichtverteidigers handelt, der diese im Rahmen von § 46 I RVG erstattet bekommt.
    Normalerweise würde dann der RA in Vorkasse treten und sich den verauslagten Betrag im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung erstatten lassen. Dafür ist dann der Rpfl. zuständig.

    An unserem Gericht wird es so gehandhabt, dass der Dolmetscher die Rechnungen direkt einreicht und der RA erklärt, dass die Erstattung seiner Auslagen (die es ja eigentlich sind) direkt an den Dolmetscher erfolgen soll.
    Dadurch erspart sich der RA die Überweisung an den Dolmetscher und wir die Erstattung an den RA, wir haben dann nur eine Übeweisung direkt an den Dolmetscher.
    Es handelt sich dabei quasi um einen Auslagenerstattungs-Antrag des RA mit der Angabe, den Erstattungsanspruch auf das Konto des Dolmetschers zu bezahlen (Zuständigkeit: Rpfl.!)

    Vielleicht hilft Dir das weiter?

  • An unserem Gericht wird es so gehandhabt, dass der Dolmetscher die Rechnungen direkt einreicht und der RA erklärt, dass die Erstattung seiner Auslagen (die es ja eigentlich sind) direkt an den Dolmetscher erfolgen soll.
    Dadurch erspart sich der RA die Überweisung an den Dolmetscher und wir die Erstattung an den RA, wir haben dann nur eine Übeweisung direkt an den Dolmetscher.

    Ob man im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung die Dolmetscherkosten dem Verteidiger erstattet oder stattdessen an den Dolmetscher zahlt, dürfte arbeitsmäßig auf das Gleiche rauskommen, oder?

    Es handelt sich dabei quasi um einen Auslagenerstattungs-Antrag des RA mit der Angabe, den Erstattungsanspruch auf das Konto des Dolmetschers zu bezahlen (Zuständigkeit: Rpfl.!)

    Vielleicht hilft Dir das weiter?


    Für richtig halte ich diese Praxis nicht (siehe die zutreffende von Tinamaria zitierte Kommentierung).

  • Guten Morgen, ich würde mich hier gern mal ranhängen:

    Bei mir macht ein Wahlverteidiger Dolmetscherkosten für zwei Mandantengespräche in Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins geltend.
    Der Angeklagte ist verurteilt worden und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    Über Art 6 Abs. 3 e EMRK sind die Dolmetscherkosten aber von der Staatskasse zu tragen, insbesondere da keine abweichende Entscheidung gemäß § 464c StPO getroffen wurde.

    Ich hatte bisher nur Dolmetscherkosten im Rahmen von Pflichtverteidigungen zu erstatten (§§ 46, 55 RVG) und daher gestern ein bisschen gesucht bzgl. a) Rpfl.-Zuständigkeit und b) Grundlage (neben EMRK) bzw. Verfahrensweise.
    Aus einigen Entscheidungen (z. B. OLG Thüringen, 16.2.12, 1 Ws 580/11) ist ersichtlich, dass zunächst das mit der Sache befasste Gericht (bei mir also der Strafrichter) die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich feststellen muss.
    Der Rpfl. soll dann für die Erstattung zuständig sein.

    Ich habe gestern darüber schon mit einem Kollegen von einem anderen Hamburger Gericht gesprochen, der so eine "Grundsatzentscheidung" bisher nicht gesehen hat.
    Mich würde daher interessieren, ob bei anderen Gerichten zunächst der Richter/der Vors. der Kammer die Erstattungsfähigkeit feststellt und gern auch, woraus sich die Zuständigkeit des Rpflegers ergibt.

    Es soll wohl auch einen Aufsatz in der JurBüro 2014, 339 -341 zu diesem Thema geben, an den komme ich aber leider nicht ran (weder unser juris, noch unser beck-online gestattet den Zugriff).

    Elbin

  • Ich habe mich mit dem Thema noch nicht beschäftigen müssen, deswegen kann ich dir keine fundierte Antwort liefern. Ich weiß nur, dass Dolmetscherkosten hier der Kostenbeamte = mittlere Dienst macht.

  • Die Entscheidung über die Erstattung ist zunächst durch den zuständigen Vorsitzenden bzw. das Gericht zu treffen, so auch http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ws 500/06.

    Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers ist an sich gar nicht gegeben (außer bei Festlegung im Geschäftsverteilungsplan). Der Richter entscheidet, dass zu erstatten ist und die Serviceeinheit kann auszahlen (wie bei vom Gericht hinzugezogenen Dolmetschern). Es erfolgt kein Festsetzungsverfahren nach der StPO, auf welcher Grundlage auch? :gruebel:

  • Es ist der Beamte der Anweisungsstelle des Gerichts (zumeist Anweisungsbeamter genannt):

    Zunächst einmal der Hinweis auf eine Entscheidung des 2. Senats des BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01 - zitiert nach juris mit Anmerkung von Mock in RVGreport 2006, 334-336, der sagt, dass es ausreicht, wenn innerhalb des Verfahrens die Notwendigkeit der Heranziehung eines Dolmetschers gerichtlich festgestellt wird. Soweit dies vorliegt, ist der Sprung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG gemacht, sodass die Geltendmachung der Dolmetscherkosten durch den Dolmetscher selbst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 JVEG gegenüber dem Anweisungsbeamten erfolgt - NIEMALS jedoch gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und noch viel weniger gegenüber dem Rechtspfleger (!).

  • Hier wurde/wird wohl die Auffassung vertreten, dass, wenn der Dolmetscher vom Anwalt beauftragt wurde, die Auszahlung aus dem „Verteidiger- Haushaltstöpfchen“ (Auslagen in Rechtssachen) erfolgt, weil grundsätzlich der RA als Auftraggeber dem Dolmetscher gegenüber zahlungspflichtig ist. Da aus diesem Topf sonst Pflichtverteidiger vergütet werden und dafür der UdG des gehobenen Dienstes zuständig ist, vermute ich, dass ich wohl in dieser Funktion (also nicht als Rpfl.!) die Auszahlung machen soll.
    Die Kostenbeamten weisen (aus einem anderen Töpfchen) nur Dolmetscherkosten an, wenn diese durch das Gericht beauftragt wurden.

  • Es ist der Beamte der Anweisungsstelle des Gerichts (zumeist Anweisungsbeamter genannt):

    Zunächst einmal der Hinweis auf eine Entscheidung des 2. Senats des BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01 - zitiert nach juris mit Anmerkung von Mock in RVGreport 2006, 334-336, der sagt, dass es ausreicht, wenn innerhalb des Verfahrens die Notwendigkeit der Heranziehung eines Dolmetschers gerichtlich festgestellt wird. Soweit dies vorliegt, ist der Sprung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG gemacht, sodass die Geltendmachung der Dolmetscherkosten durch den Dolmetscher selbst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 JVEG gegenüber dem Anweisungsbeamten erfolgt - NIEMALS jedoch gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und noch viel weniger gegenüber dem Rechtspfleger (!).


    Da es bei uns die entsprechenden Anweisungen durch die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen, hatte ich diese genannt. Aber du hast recht, vom Anweisungsbeamten zu sprechen, wäre zutreffend.

    Übrigens verfügt der Dolmetscher nach der überwiegenden Rechtsprechung und Kommentierung mangels Heranziehung durch das Gericht über keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse (Volpert in Burhoff, RVG, Teil A, Erstattung vonDolmetscherkosten, Ziff. 426 ff.; OLG Düsseldorf, NStZ2011, 719 = RVGreport 2011, 358; LG Düsseldorf, 13.01.2011 – 11 KLs - 60 Js495/10 - 43/10, JurionRS 2011, 11029; AG Düsseldorf, 04.05.2006 – 151 Gs7320/05, n.v., bei Zuziehung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger;Meyer/Höver/Bach, JVEG, § 1 Rn. 1.18; Mock, RVGreport 2006, 335).

    Die Rechnung kann er nur an seinen Auftraggeber, also den Verteidiger, stellen.

  • Es gibt ein Anschreiben der Anwaltes (auf dem auch von der UHA Tag und Dauer des Gesprächs bestätigt wurden) in dem dieser bittet, die anliegende Rechnung des Dolmetschers zu begleichen und zwar direkt an diesen.
    Also einen Antrag des Verteidigers habe ich.
    Nun brauche ich also noch die Entscheidung "meines" Richters zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit und kann ich dann ggf. mit dem UdG des mittleren Dienstes (einen "Anweisungsbeamten" oder so haben wir hier nicht) kloppen, wer von uns beiden die Auszahlung macht.

    Die Dolmetscher bekommen wohl über diesen Weg auch mehr, nämlich 70,- bzw. 75,- € pro Stunde (§ 9 III JVEG), weil sie mangels Beauftragung durch das Gericht nicht an Rahmenvereinbarungen gebunden sind.

    Erst einmal vielen Dank!

    Elbin

  • Da es bei uns die entsprechenden Anweisungen durch die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen, hatte ich diese genannt. Aber du hast recht, vom Anweisungsbeamten zu sprechen, wäre zutreffend.

    Ich gebe zu bedenken, dass der explizit zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch nur dann zuständig sein kann, wenn er auch im Gesetz explizit genannt wird. Beispiel gefällig: § 189 Abs. 2 SGG, § 73 Abs. 5 SGG; in der ZPO - § 159 ZPO, § 169 Abs. 3, § 315 Abs. 3 ZPO, § 724 Abs. 2 ZPO, - im RVG § 55 RVG. in der GBO - § 12c GBO, § 56 Abs. 2 GBO, § 104 Abs. 2 GBO, in der StPO - § 31 StPO, § 168 StPO, § 275 Abs. 4 StPO.

    Warum ist die Unterscheidung so wichtig: Die Entscheidung eines UdG ist Gerichtsakt und kann ausschließlich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angegriffen werden, mithin ist die getroffene Entscheidung des UdG weisungsfrei nur an Recht und Gesetz gebunden.

    Die Feststellung von Entschädigung oder Vergütung nach dem JVEG ist lediglich Justizverwaltungsakt, wofür ein durch Geschäftsordnungsplan bestimmter Beamte zuständig ist. Dieser ist nicht weisungsfrei. Sein Feststellungsakt ist zunächst bindend und kann nur durch Antrag (kein Rechtsbehelf!) eines Beteiligten auf gerichtliche Festsetzung insgesamt aufgehoben werden.



    Übrigens verfügt der Dolmetscher nach der überwiegenden Rechtsprechung und Kommentierung mangels Heranziehung durch das Gericht über keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse (Volpert in Burhoff, RVG, Teil A, Erstattung vonDolmetscherkosten, Ziff. 426 ff.; OLG Düsseldorf, NStZ2011, 719 = RVGreport 2011, 358; LG Düsseldorf, 13.01.2011 – 11 KLs - 60 Js495/10 - 43/10, JurionRS 2011, 11029; AG Düsseldorf, 04.05.2006 – 151 Gs7320/05, n.v., bei Zuziehung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger;Meyer/Höver/Bach, JVEG, § 1 Rn. 1.18; Mock, RVGreport 2006, 335).

    Die Rechnung kann er nur an seinen Auftraggeber, also den Verteidiger, stellen.

    Meine Antwort war zunächst auf die vom Wahlverteidiger herangezogenen Dolmetscher bezogen.

    Dass der vom Pflichtverteidiger zugezogene Dolmetscher nur einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Heranziehenden, also dem Pflichtverteidiger selbst hat, versteht sich bereits aus der Formulierung von selbst. Allerdings mache ich eine Einschränkung dahingehend, wenn bereits das Gericht die Notwendigkeit eines Dolmetschers erkannt hat und diesen selbst heranzieht. Dann nämlich halte ich die Abrechnung über das JVEG durch Geltendmachung des Anspruches des Dolmetschers direkt gegenüber dem Anweisungsbeamten genauso für gangbar.

    Also im Ausgangsfall von Elbin: Wahlverteidiger - Dolmetscher - Heranziehung durch das Gericht --> Abrechnung nur durch Dolmetscher gegenüber Anweisungsstelle nach dem JVEG --> Feststellungsakt der Vergütung durch Anweisungsbeamten der Anweisungsstelle des Gerichts (die nicht immer zugleich das heranziehende Gericht sein muss, sondern auch zentralisiert vorhanden sein kann)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!