Verfahrenspfleger bei Vermietung ?

  • hallo,

    der Sohn - Betreuer der Mutter - will in das Haus seiner Mutter ziehen. Mutter ist im Heim. Zum Abschluss eines Mietvertrages ist ein Ergänzungsbetreuer bestellt worden. Nun habe ich die Mutter versucht im Altenheim dazu anzuhören; da sie aber vollkommen dement ist, konnte sie dem Gespräch nicht folgen.

    Würdet ihr jetzt noch einen Verfahrenspfleger bestellen oder gibt es irgendeine Brücke, davon absehen zu können ?

  • Wieso sollte man denn bei einem Fall des § 1907 III letzte Alternative BGB von der Bestellung eines Verfahrenspflegers absehen können ?
    Würde in dem Fall von einer Erforderlichkeit zur Wahrung der Interessen der Betroffenen mittels VP gem. § 276 I FamFG ausgehen.
    Die Aufgabe des VP ist unter anderem zu prüfen, ob das Gericht nicht zu Unrecht von einer Unfähigkeit des Betreuten ausgeht, seinen Willen zu äußern vgl. BGH NJW 2009, 2814 ff.
    Insbesondere bei abgebrochenen/nicht möglichen Anhörungen ( nach Aktenlage z.B. ) erscheint mir es mehr als notwendig, einen VP für den o.g. Genehmigungstatbestand zu bestellen.

    Versteh also leider nicht , warum die Praxis sich teilweise um die Bestellung eines VP insbes. in den Fällen des § 1907 I u. III BGB drücken will.

    BTW :
    Was hast du denn für komische Arbeitszeiten ?:eek:
    Heimarbeit oder Vertrauensarbeitszeit vielleicht ?

  • Ich denke eher doch...
    Schließlich wird im Genehmigungsverfahren das Handeln des Ergänzungsbetreuers überprüft.
    Der kann gar keine zusätzlichen Verfahrensrechte für den Betreuten wahrnehmen.

    Im übrigen bestätigt Deine Einstellung leider die allzu oft laxe Handhabung der Verfahrensrechte des Betreuten im Genehmigungsverfahren.

    In Bayern wird für jeden F... im Vergütungsfestsetzungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt.
    Aber wenns um die Vermietung des eigenen Hauses geht nicht ?
    Sorry , ich hab hierfür kein Verständnis.....

  • Diese seltsame Praxis der Verfahrenspflegerbestellung bei Vergütungsbeschlüssen, ist mir fremd und betrifft wohl nur einzelne Gerichte.

    Wenn ein Sachverhalt offen zutage liegt und Miethöhe, Kaution, etc. ortsüblich sind dies für jedermann nachprüfbar ist, und die Vermietung ohnehin geboten ist, dann darf man sich sehr wohl konkret Gedanken machen, ob hier wirklich ein Verfahrenspfleger erforderlich ist.

  • Ich freu mich schon auf die Ausführungen der Beschwerdeinstanz mit dem Thema "rechtliches Gehör".

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!