Kauf mit Schenkung eines Kaufpreisteils

  • Die Mdj. kauft ein eine Wohnung nebst 1/2 Anteil an einem Duplexparker für 300.000 Euro. Ihre Großmutter schenkt ihr zweckgebunden für den Kauf 200.000 Euro, der Rest wird finanziert und soll über Mieteinnahmen angezahlt werden.

    Bezüglich des gesamten Objekts wird ein Übertragungsanspruch für bestimmte Fälle (Zwangsvollstreckung, abredewidrige Verfügung, Insolvenz usw.) vereinbart. Das stört mich weniger als die Folgen:

    "5.2. Folgen
    Mit Übertragung muss die Schenkerin die im Rang vor ihrer Vormerkung eingetragenen oder mit ihrer Zustimmung bestellten Belastungen samt den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen schuldbefreiend übernehmen. Von allen übrigen Belastungen ist das Vertragsobjekt auf Kosten der Beschenkten freizustellen.
    Es ist in dem Zustand zu übergeben, in dem es sich bei Entstehen der Übereignungspflicht befindet. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen außer bei Vorsatz und Arglist nicht.
    Die Schenkerin muss der Beschenkten bzw. deren Erben alle von dieser auf das Vertragsobjekt gemachten Verwendungen erstatten, soweit sie sich noch werterhöhend auswirken und nicht bei vorstehender Schuldübernahme berücksichtigt sind. Dies umfasst auch eine mit Veräußererzustimmung erfolgte wesentliche Veränderung von Bauwerken. Die Schenkerin muss der Beschenkten bzw. deren Erben ferner etwaiges zum Kauf des Vertragsobjekts nachgewiesenes verwendetes Eigenkapital sowie die Tilgung eines etwaigen finanzierten Kaufpreisteils zinslos erstatten.
    Mit Vollzug der Übereignung werden etwaige erbrechtliche Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen unwirksam und leben Rechte und Ansprüche wieder auf, aufweiche die Beschenkte im heutigen Vertrag verzichtet hat. Ebenso der Pflichtteilsergänzungsverzicht der Mutter."

    Mich stört, dass im Extremfall der Erwerber 100.000 Euro über die Mieteinnahmen oder sonstwie in eigener wirtschaftlicher Regie einbringt, aber beim Forderungsfall nicht wiederbekommt, obwohl die Großmutter nur 2/3 des Wertes gestellt hat.

    Ist das genehmigungsfähig?

    Die Mutter des Kindes bekommt ein eigenes Übertragungs-Forderungsrecht, das inhaltlich genauso ausgestaltet ist wie das der Großmutter.

    Im Hinblick auf diese Übertragungsverpflichtungen soll die Mutter der Mdj. unwiderruflich bevollmächtigt werden, alles mögliche mit dem Vertragsobjekt zu machen. Ausgenommen sind letztlich nur Darlehensverträge, Veräußerungen, Belastungen und Insichgeschäfte. Untervollmachten sind nicht erwähnt. Im Innenverhältnis gibt es noch weitere Einschränkungen.

    Mich stört das Wort "unwiderruflich". Vorläufig gibt es ja noch familiengerichtliche Genehmigungen für Härtefälle. Aber ich meine, ab dem 18. Lebensjahr sollte das Kind doch selbst entscheiden, ob es die Vollmacht aufrecht erhalten will oder nicht. Bin ich hier zu vorsichtig?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ausgenommen sind letztlich nur Darlehensverträge, Veräußerungen, Belastungen und Insichgeschäfte. Untervollmachten sind nicht erwähnt.

    Im Hinblick auf die zitierten Ausnahmen würde ich nicht von einer Knebelung des Kindes ab 18 J. sprechen, welche zu einer erheblichen Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes des Kindes führen würde.
    Von der Vollmacht wären m.E. hauptsächlich noch die Führung des "laufenden Geschäftsbetriebs" für das Grundstück und eine evtl. Vermietung erfasst .
    Aber gerade diese ist ja nach dem SV sowieso beabsichtigt.

    Im Zweifel bei den notwendigen Anhörungen nachfragen , wie denn die Vollmacht gemeint sein soll.

  • Ich finde merkwürdig, dass das Kind wirtschaftlich betrachtet nur 2/3 geschenkt bekommt, unter bestimmten Bedingungen aber zur "Rückübertragung" von 100 % - ohne Gegenleistung - verpflichtet sein soll. Das halte ich nicht für gen.fähig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich finde merkwürdig, dass das Kind wirtschaftlich betrachtet nur 2/3 geschenkt bekommt, unter bestimmten Bedingungen aber zur "Rückübertragung" von 100 % - ohne Gegenleistung - verpflichtet sein soll. Das halte ich nicht für gen.fähig.

    Mal krass gesagt: Wenn der Fall in zwei Monaten eintritt und die Großmutter dann alle Zahlungsverpflichtungen an der Backe hat, ist es mir egal. Wenn der Fall aber erst in zehn Jahren eintritt und dann das Kind - wenn auch über den Umweg "Mieteinnahmen" - schon 50.000 Euro abgezahlt hat, ist es mir nicht mehr egal. Zudem ergibt es wenig Sinn, unter solchen Umständen zu 1/3 mit der Großmutter oder Mutter im Grundbuch zu bleiben, egal bei welcher Konstellation: Entweder ist die Beziehung unter den Miteigentümern dann vergiftet, oder das Grundstück kommt eh unter den Hammer. Daher würde ich auch weniger an der Übertragungsverpflichtung als mehr an den Folgen (Gegenleistung) schrauben, oder?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!