Die Mdj. kauft ein eine Wohnung nebst 1/2 Anteil an einem Duplexparker für 300.000 Euro. Ihre Großmutter schenkt ihr zweckgebunden für den Kauf 200.000 Euro, der Rest wird finanziert und soll über Mieteinnahmen angezahlt werden.
Bezüglich des gesamten Objekts wird ein Übertragungsanspruch für bestimmte Fälle (Zwangsvollstreckung, abredewidrige Verfügung, Insolvenz usw.) vereinbart. Das stört mich weniger als die Folgen:
"5.2. Folgen
Mit Übertragung muss die Schenkerin die im Rang vor ihrer Vormerkung eingetragenen oder mit ihrer Zustimmung bestellten Belastungen samt den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen schuldbefreiend übernehmen. Von allen übrigen Belastungen ist das Vertragsobjekt auf Kosten der Beschenkten freizustellen.
Es ist in dem Zustand zu übergeben, in dem es sich bei Entstehen der Übereignungspflicht befindet. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen außer bei Vorsatz und Arglist nicht.
Die Schenkerin muss der Beschenkten bzw. deren Erben alle von dieser auf das Vertragsobjekt gemachten Verwendungen erstatten, soweit sie sich noch werterhöhend auswirken und nicht bei vorstehender Schuldübernahme berücksichtigt sind. Dies umfasst auch eine mit Veräußererzustimmung erfolgte wesentliche Veränderung von Bauwerken. Die Schenkerin muss der Beschenkten bzw. deren Erben ferner etwaiges zum Kauf des Vertragsobjekts nachgewiesenes verwendetes Eigenkapital sowie die Tilgung eines etwaigen finanzierten Kaufpreisteils zinslos erstatten.
Mit Vollzug der Übereignung werden etwaige erbrechtliche Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen unwirksam und leben Rechte und Ansprüche wieder auf, aufweiche die Beschenkte im heutigen Vertrag verzichtet hat. Ebenso der Pflichtteilsergänzungsverzicht der Mutter."
Mich stört, dass im Extremfall der Erwerber 100.000 Euro über die Mieteinnahmen oder sonstwie in eigener wirtschaftlicher Regie einbringt, aber beim Forderungsfall nicht wiederbekommt, obwohl die Großmutter nur 2/3 des Wertes gestellt hat.
Ist das genehmigungsfähig?
Die Mutter des Kindes bekommt ein eigenes Übertragungs-Forderungsrecht, das inhaltlich genauso ausgestaltet ist wie das der Großmutter.
Im Hinblick auf diese Übertragungsverpflichtungen soll die Mutter der Mdj. unwiderruflich bevollmächtigt werden, alles mögliche mit dem Vertragsobjekt zu machen. Ausgenommen sind letztlich nur Darlehensverträge, Veräußerungen, Belastungen und Insichgeschäfte. Untervollmachten sind nicht erwähnt. Im Innenverhältnis gibt es noch weitere Einschränkungen.
Mich stört das Wort "unwiderruflich". Vorläufig gibt es ja noch familiengerichtliche Genehmigungen für Härtefälle. Aber ich meine, ab dem 18. Lebensjahr sollte das Kind doch selbst entscheiden, ob es die Vollmacht aufrecht erhalten will oder nicht. Bin ich hier zu vorsichtig?