E verkauft in getrennten Urkunden Teilfläche 1 an A und Teilfläche 2 an B. Es wird jeweils die Notarangestellte N bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären usw.
Sodann bewilligen A eine Grundschuld an unvermessener Teilfläche 1 und B an unvermessener Teilfläche B (wiederum in getrennten Urkunden) - jeweils zugunsten des E - und bevollmächtigen N zur Identitätserklärung.
Es erfolgt Vermessung und Teilfläche 1 wird 1/1, Teilfläche 2 wird 1/2.
N erklärt in einer Urkunde nun die Auflassung an A, lässt aber versehentlich das falsche Flurstück 1/2 auf. Zugleich enthält diese Urkunde die Identitätserklärung bzgl. der von A bestellten Grundschuld.
Ferner erklärt N in anderer Urkunde die Auflassung des falschen Flurstücks 1/1 an B und gibt wiederum eine fehlerhafte Identitätserklärung bzgl. der von B bestellten Grundschuld ab.
Unglaublich aber wahr:
Mir fällt der Fehler nicht auf und ich trage A als Eigentümer des Flurstücks 1/2 sowie die von ihm bestellte Grundschuld an diesem Flurstück ein. Natürlich trage ich entsprechend B als Eigentümer des Flurstücks 1/1 und dort dessen Grundschuld ein.
Jetzige Lage ist also, dass sowohl die Eigentümer als auch die Grundpfandrechte für E jeweils im falschen Blatt eingetragen sind. Der Fehler ist jetzt dem Notar aufgefallen und soll natürlich - möglichst einfach und kostengünstig - berichtigt werden.
Ich frage mich, ob die Ausführungen in den Kommentaren und dem HRP zur falsa demonstratio auf meinen Fall passen?
Liegt eine Falschbezeichnung auch vor, wenn die bevollmächtigte N Flurstück 1/1 aufgelassen hat und auch auflassen wollte, dieser Erklärung aber eine Verwechslung zugrunde lag?
Oder kommt man über eine mangelnde Vertretungsmacht zur GB-Berichtigung?
Oder ist tatsächlich eine Rückauflassung jeweils an E und sodann Auflassung der richtigen Flurstücke bzw. Tausch-Auflassung zwischen A und B notwendig?
Wie würde eine Berichtigung - auch hinsichtlich der Grundschulden - laufen können?