Vergütungsende bei Aufhebung der Betreuung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:
    Wenn die Betreuung aufgehoben wird, ist m.E. nach das Ende der Vergütung, der Tag, an dem der Beschluss an den Betreuer zugestellt wird.
    Ich habe nun den Eindruck, dass die Berufsbetreuer in Kenntnis meines obigen Satzes das EB erst mehrere Tage nach dem Beschluss zurücksenden, da sie ja so noch einige Tage "rausschlagen" können.

    Wie verfahrt ihr hier bzw. kann man auch die Meinung vertreten, dass mit dem Tag des Aufhebungsbeschlusses die Betreuung und damit Vergütungsanspruch endet?

    Vielen Dank für eure Antworten.

    LG

  • Solche Probleme gab es bei uns noch nicht. Beschlüsse werden auch nicht per EP bekanntgemacht, somdern mit Aufgabe zur Post.

    Wenn es beim EB bleiben soll, würde ich das Formular dahingehend abändern, dass der Betreuer angeben muss, wann er das Schriftstück erhalten hat.

  • Wenn es beim EB bleiben soll, würde ich das Formular dahingehend abändern, dass der Betreuer angeben muss, wann er das Schriftstück erhalten hat.

    :confused: Genau das steht doch auf dem EB? Zumindest auf unseren...

    Ansonsten, bei begründetem Verdacht den Beschluss einfach per Post zustellen lassen.

  • Jedenfalls lässt sich die Meinung nicht vertreten, dass die Betreuung am Tag des Erlasses des Aufhebungsbeschlusses endet, es sei denn, es wäre die sofortige Wirksamkeit angeordnet worden.

    Wie bereits von den Vorpostern geschrieben, lassen sich solche Probleme durch Aufgabe zur Post vermeiden.

    Ansonsten kommt es - wie an anderer Stelle im Forum dargelegt - per Zustellung mittels EB nicht auf den Eingang beim Empfänger an, sondern wann dieser das Schriftstück bewusst zur Kenntnis nimmt (Tag der Unterzeichnung des EB). Der Beschluss kann also durchaus ein paar Tage im Büro des Betreuers schlummern, insbesondere natürlich auch bei Urlaub, Krankheit u. ä.

  • Wenn die Betreuung aufgehoben wird, ist m.E. nach das Ende der Vergütung, der Tag, an dem der Beschluss an den Betreuer zugestellt wird.

    Ende der Vergütung ist der Zeitpunkt, ab dem der Betreuer Kenntnis von der Aufhebung hat. Dieses Herangehensweise klärt manche Frage von allein und somit kann der Endzeitpunkt auch vor der Übersendung des Beschlusses liegen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das sehe ich nicht so. Wirksam ist ein Beschluss mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe.

    Ein Zugrundelegen der Kenntnis des Betreuers würde auch mehr Unklarheiten verursachen, da dieser Zeitpunkt nicht objektiv feststellbar ist. Man könnte sich nur auf die Angabe der Betreuer verlassen, wobei manche vielleicht zu ihren Gunsten dann lieber einen späteren Zeitpunkt als zutreffend angeben würden.

  • Ich weiß, dass es nicht ganz sauber ist, aber es hat bislang funktioniert:

    Ich stelle 1. die sofortige Wirksamkeit durch Übergabe an die Geschäftstelle fest und 2. wird der kompletten Beschluss am Tag des Erlasses des "alten" Betreuer gefaxt.

  • Ich weiß, dass es nicht ganz sauber ist, aber es hat bislang funktioniert:

    Ich stelle 1. die sofortige Wirksamkeit durch Übergabe an die Geschäftstelle fest


    Dann gibt es wegen der sofortigen Wirksamkeit keine Probleme mit dem Vergütungsende.

    Der Beschluss wird mit Übergabe an die Geschäftsstelle wirksam, das ist der letzte Tag des Vergütungsanspruches für den ehemaligen betreuer.

    Das Fax an den Betreuer am gleichen Tag ist ein guter Service des Gerichts, aber an sich nicht erforderlich.


    Bei uns wird allerdings in den wenigsten Fällen beim Betreuerwechsel die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

  • Man erlaube mir, eine andere Auffassung zu schildern.

    Verfahrensrechtlich stellt frog auf die Bekanntgabe ab.
    Und je nach gewähltem Bekanntgabemittel des § 15 FamFG kann den Betreuer schneller oder weniger schnell der Beschlussinhalt mitgeteilt werden. Notwendigkeit dazu: § 287 FamFG.

    Ob immer die Gründe für eine sofortige Wirksamkeit nach den Regelungen des Absatz 2 gegeben sind, stelle ich mal in den Raum.


    Frage (für mich) also: Verlasse ich mich auf die Szenarien der Bekanntgabe oder habe ich im Blick, dass Möglichkeiten über §§ 1908i I Satz 1, 1893, 1698a und 1698b BGB zumindest bestehen?
    Wenn er nichts wusste (und das glaubhaft darlegt) und/oder Dringliches zu erledigen war, dann hat er daraus auch einen Anspruch auf Vergütung; diesen gangbaren Weg einfach abzubügeln halte ich für grenzwertig.

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  • ... Ich habe nun den Eindruck, dass die Berufsbetreuer in Kenntnis meines obigen Satzes das EB erst mehrere Tage nach dem Beschluss zurücksenden, da sie ja so noch einige Tage "rausschlagen" können. ...

    Also wenn der Kasper regelmäßig/immer, wenn sich die Gelegenheit bietet noch ne Woche "dazuverdient" würde ich da mal anrufen und ihn auf seine Büroorganisation ansprechen, evtl. lässt sich die Angelegenheit ja so schon regeln.

    Ansonsten würde ich auch soweit es in meinen Rechtspflegerhänden liegt mit der sofortigen Wirksamkeit arbeiten, ich wär da schmerzfrei und seh die Vermeidung von Zeitraumstreitigkeiten schon als ausreichenden Grund an ;)

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