Antrag auf Erteilung vollstr. Teilausfertigung

  • Hallo zusammen,

    ich glaube, ich stehe mir grad selber im Weg, evtl. kann mir kurz jemand auf die Sprünge helfen:

    Es kommt hier immer mal wieder vor, dass Beschlüsse aus dem vereinfachten Unterhaltsverfahren auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. Üblicherweise benutzen die antragstellenden Behörden einen Vordruck, in welchem dann "Antrag auf Erteilung einer vollstr. Teilausfertigung" und "Umschreibung des Unterhaltstitels" angekreuzt ist.
    Soweit, so gut.

    Jetzt liegt mir ein Antrag einer UVK vor, die nur "Antrag auf Erteilung einer vollstr. Teilausfertigung" stellt. Öhm ja. Und nu? Hat sie vergessen, die Umschreibung zu beantragen?
    Bzw. was mach ich jetzt alles? Unterlagen/ Nachweise liegen so vor, wie ich es kenne.

    Vielen Dank!
    yacarta

  • Ruf doch mal den Sachbearbeiter der UVK an. Da dürfte wohl vergessen worden sein, das 2. Kreuzchen zu setzen...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Oder aber du legst den Antrag aus, denn eine vollstreckbare Teilausfertigung für den Rechtsnachfolger kann es nur geben, wenn insoweit eine Titelumschreibung stattfindet. Gerade wenn die "üblichen Nachweise" vorliegen, es sich also dem Gesamtbild nach nur um einen 727er-Antrag handeln KANN, ist diese Auslegung geboten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo, ich habe genau den selben Fall vorliegen. Ich bin erst seit kurzem für das vereinfachte Unhaltsfestsetzungsverfahren zuständig und habe den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung dem Antragsgegner zur Stellungsnahme geschrickt. Meine Gst. meinte nun zu mir, dass sie das bereits seit zehn Jharen macht und der zust. Rechtspfleger vor mir den Antragsgegner nie angehört hat. Nur bei Anträgen auf Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung ist der Antragsgegner anzuhören. Ich bin nun etwas verunsichert.


    Wie läuft das bei euch?

  • Ich höre an und halte das auch für erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meiner Meinung nach ist auch der Gläubiger zu hören. Letztlich ist es ein Eingriff in seine titulierten Ansprüche.

    Steht im Hinblick auf den Wortlaut von § 730 ZPO zielmlich auf wackligen Füßen, Deine Meinung.
    Vom Ursprungsgläubiger steht da nämlich null und niente.
    Es sollte bekannt sein , dass Verfahrensrecht einer Analogie grs. nicht zugänglich ist.

  • Meiner Meinung nach ist auch der Gläubiger zu hören. Letztlich ist es ein Eingriff in seine titulierten Ansprüche.

    Steht im Hinblick auf den Wortlaut von § 730 ZPO zielmlich auf wackligen Füßen, Deine Meinung.
    Vom Ursprungsgläubiger steht da nämlich null und niente.
    Es sollte bekannt sein , dass Verfahrensrecht einer Analogie grs. nicht zugänglich ist.

    "Die Anhörung des Schuldners steht gem. § 730 ZPO im Ermessen des Rechtspflegers, die Anhörung des bisherigen Gläubigers bestimmt sich nach den zu Art. 103 I GG entwickelten Grundsätzen." (BGH NJOZ 2005, 3307 [3309])

    So i.Ü. auch Zöller/Stöber § 730 ZPO Rn. 1; Musielak/Lackmann § 730 ZPO Rn. 2; Lackmann, Festschrift für Musielak, 2004, Seite 291; Münzberg Rpfleger 1991, 161 [163].

    Gruß
    Peter

  • Gläubigeranhörung mache ich trotzdem nicht.....
    Bei "meinen" vollstreckbaren Teilausfertigungen wird eigentlich immer die erste vollstreckbare Ausfertigung des Ursprungsgläubigers mit vorgelegt, um die Umschreibung darauf zu vermerken
    Daher gehe ich davon , dass der Neugläubiger dem Altgläubiger das mit der Umschreibung bereits verklickert hat.
    Zumindest kenne ich das von meinem Jugendamt/meiner UV-Kasse so.

  • Meiner Ansicht nach ging es bei der Frage in #4 ja auch um die Anhörung des Antragsgegners, und das ist nicht der (Ursprungs-)Gläubiger, sondern der Unterhaltsschuldner.
    Und für den Unterhaltsschuldner gilt nun mal § 730 ZPO.
    Den Ursprungs-Gläubiger höre ich natürlich auch nicht an, aber das war ja hier gar nicht die Frage.

  • Ich höre auch an... auch wenn angeblich der Art. 103 GG nicht für uns gilt (wer sich sowas ausgedacht hat... naja...), herrschen auch vorm Rpfl die Grundsätze des fairen Verfahrens. Und egal, wie man das Kind jetzt nennt (Art. 103 oder faires Verfahren): Ich muss nicht anhören, kann aber und mach datt auch.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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