Vormundschaft bei (unwirksamer) mehrfacher Vaterschaftsanerkennung mit SO-Erklärung

  • Sachen gibt es:

    Ich erhalte heute einen Antrages des JAes, ihm eine Bescheinigung der gesetzlichen Amtsvormundschaft zu erteilen.
    Dabei wird folgendes dargelegt:

    Die Kindesmutter ist 16 Jahre alt. Vor der Geburt des Kindes wurde beim JA eine Vaterschaftsanerkennung beurkundet, Vater ist ein in Deutschland "geduldeten" Pakistaner mit Namen A und Nachnamen B, Geburtsdatum X. Die minderjährige Mutter hat dem in der Urkunde zugestimmt. Von einer Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin (Großmutter) kann ich schon mal gar nichts finden.
    3 Monate später (nach Geburt des Kindes) erschienen die Großmutter, die Mutter und ein pakistanischer Kindesvater mit der gleichen Adresse, aber mit dem Namen D und Nachnamen E und dem Geburtsdaum Y (D, E und Y völlig verschieden von A, B und X) und lassen eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden und zugleich eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht. Eigentlich sind es nur Erklärungen der Kindesmutter und des angeblichen Vaters, die Großmutter hat aber mit unterschrieben, mag man das als Zustimmungserklärung ansehen oder auch nicht.

    Ich habe heute erst mal dem JA die Bescheinigung als Amtsvormund erteilt mit der Bitte, schnellstmöglich diese Vaterschaftsangelegenheit zu klären. Ungeachtet vorliegender oder nicht vorliegender Zustimmungserklärungen d.d. Großmutter und der völligen Unklarheit über die Identität des Kindesvaters habe ich auch auf § 1595 II BGB hingewiesen, dass in einem solchen Fall auch das Kind zustimmen muss (siehe Palandt Rn 3 zu § 1795 im Falle einer minderjährigen Mutter), was bedeutet, dass ein Vormund oder Ergänzungspfleger für das Kind die Zustimmung hätte erklären müssen, was bislang aber offensichtlich noch gar nicht erfolgte, ungeachtet der übrigen fragwürdigen Erklärungen.

    Dem JA habe ich zudem einen Zwischenbericht aufgegeben, welcher mir in 2 Monaten vorzulegen ist, zudem eine Anzeige an die zuständigen Behörden nahe gelegt, da ein Missbrauch der Vaterschaft zu Zwecken des Verbleibs in Deutschland hier wahrscheinlich ist. Die Kindesmutter soll zudem noch geistig minderbemittelt sein (was ich durchaus nicht bezweifle, ohne sie gesehen zu haben). Der/die Pakistaner haben ihr Aylheim ca. 100 km entfernt vom Wohnort der Kindesmutter. Der Pakistaner, der den Namen D/E angegeben hat, hat zudem dem JA gegenüber über "seine" Anwältin wissen lassen, dass er nun derjenige sei, der über das Kind bestimmen könne.

    Ich denke mal, dass die Feststellung der noch vorliegenden gesetzlichen Amtsvormundschaft erst einmal richtig war?
    Sollte man noch anderes einleiten?

    Zu allem Überfluss hat die Großmutter jetzt noch dem JA gegenüber erklärt, sie wolle in Übereinstimmung mit der Meinung ihrer Tochter gern Vormund des Kindes werden (sie scheint ja auch ganz besonders geeignet für dieses Amt - wenn es nicht so ernst wäre, könnte man sich vor Lachen schütteln).

  • Sofern die Großmutter alleinige gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Mutter ist, fehlt nur noch die Zustimmung des Kindes (Vormund). Eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge kann nur beim Notar und beim Jugendamt beurkundet werden => diese setzt aber natürlich eine wirksame Vaterschaftsanerkennung voraus.

    Wenn der Amtsvormund seine Arbeit ernst nimmt, wird er einer Anerkennung mit dieser Vorgeschichte nicht so ohne weiters zustimmen.

    Ob und wer anstelle des Jugendamtes danach Vormund wird, müsste erst nach entsprechendem Antragseingang beim Gericht behandelt werden.

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