Ich habe hier eine alte Nachlasssache. Vater ist 2010 verstorben. Er hatte ein minderjähriges Kind hinterlassen. Die Mutter hat damals privatschriftlich die Ausschlagung für ihr Kind erklärt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung ggü. dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen hat. Ferner wurde auf die Erfordernis einer fam.ger. Genehmigung hingewiesen.
Danach kam von der Mutter nichts mehr... Die Ausschlagung ist also nicht wirksam abgegeben worden.
Jetzt, fast 4 Jahre später, der Sohn schon seit 2-3 Jahren volljährig, bekam dieser einen Brief von einem Nachlassgläubiger und wurde aufgefordert, die Schulden seines Vaters zu begleichen.
Ich bin eigentlich der Meinung, dass die Mutter die Geschichte mit der Ausschlagung damals versemmelt hat und dass der Sohn eigentlich Erbe geworden ist.
Jetzt kommt vom Wohnsitzgericht aber die Ausschlagungserklärung des Sohnes. Er gibt an, erstmals durch das Gläubigerschreiben vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt zu haben. Hilfsweise wird der Ablauf der Ausschlagungsfrist angefochten.
Geht das denn noch? Damals war schließlich der gesetzliche Vertreter für die Ausschlagung zuständig und dieser hat, trotz Belehrung keine ordnungsgemäße Ausschlagung abgegeben.
Was würdet ihr nun tun?
Trotzdem die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung ermitteln und informieren?