Ausschlagung für Minderjährigen nicht wirksam abgegeben - er schlägt jetzt selbst aus

  • Ich habe hier eine alte Nachlasssache. Vater ist 2010 verstorben. Er hatte ein minderjähriges Kind hinterlassen. Die Mutter hat damals privatschriftlich die Ausschlagung für ihr Kind erklärt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung ggü. dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen hat. Ferner wurde auf die Erfordernis einer fam.ger. Genehmigung hingewiesen.
    Danach kam von der Mutter nichts mehr... Die Ausschlagung ist also nicht wirksam abgegeben worden.

    Jetzt, fast 4 Jahre später, der Sohn schon seit 2-3 Jahren volljährig, bekam dieser einen Brief von einem Nachlassgläubiger und wurde aufgefordert, die Schulden seines Vaters zu begleichen.

    Ich bin eigentlich der Meinung, dass die Mutter die Geschichte mit der Ausschlagung damals versemmelt hat und dass der Sohn eigentlich Erbe geworden ist.

    Jetzt kommt vom Wohnsitzgericht aber die Ausschlagungserklärung des Sohnes. Er gibt an, erstmals durch das Gläubigerschreiben vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt zu haben. Hilfsweise wird der Ablauf der Ausschlagungsfrist angefochten.

    Geht das denn noch? Damals war schließlich der gesetzliche Vertreter für die Ausschlagung zuständig und dieser hat, trotz Belehrung keine ordnungsgemäße Ausschlagung abgegeben.

    Was würdet ihr nun tun?
    Trotzdem die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung ermitteln und informieren?

  • Die Möglichkeiten für die Erklärung einer Anfechtung der Annahme bestehen nicht.

    1. Möglichkeit:

    Man kannte die gesetzliche Ausschlagungsfrist nicht und hätte bei Kenntnis dieser ausgeschlagen.
    --> Dies ist nicht der Fall, da die Mutter daraufhingewiesen wurde.

    2. Möglichkeit:

    Erst nachträglich stellt sich die Überschuldung des Nachlasses heraus (Eigenschaftsirrtum).
    --> Auch ein solcher Fall wird nicht vorliegen, da die Mutter ja damals die Erbschaft ausschlagen wollte (dies nur nicht formgerecht getan hat), sodass sie offenbar gewusst hat, dass der Nachlass eher überschuldet ist.

    In beiden Fällen ist das Verhalten der Mutter, der damaligen gesetzlichen Vertreterin, dem Kind zuzurechnen.

    Ob eine wirksame Ausschlagung bzw. Anfechtung der Annahme vorliegt, ist natürlich nur in einem Erbscheinsverfahren zu klären. Notgedrungen muss dieses dann eben ein Gläubiger in die Wege leiten.

    Mit den Erben 2. Ordnung würde ich daher zZ gar nichts unternehmen.

    Für den Erben bleiben natürlich noch die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen, soweit diese durch den Zeitablauf nicht entschränkt sind.

  • Wenn das Gläubigerschreiben vorliegt, würde ich aber eine Kopie der Erbausschlagung/Anfechtung an den Gläubiger übermitteln.

    Zusatzfrage: Nur Kopie der Urkunde/Protokoll oder auch eine Wertung? Kürzlich hast Du mal die Ansicht vertreten, dass nicht erst im Erbscheinsverfhren die Wirksamkeit zu prüfen ist.

  • Ich schildere in solchen Fällen den Hergang, vermeide aber eine abschließende Wertung. Der Gläubiger muss dann selbst entscheiden, was er machen will, ggf. kommt ja auch erst einmal eine Akteneinsicht in Betracht.

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